EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Verbesserung der Kraftstoffeffizienz und Bremsleistung sowie Verringerung der Rollgeräusche von Reifen (bis April 2021)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung Nr. 1222/2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Hochwertige Reifen können den Kraftstoffverbrauch und somit CO2-Emissionen erheblich reduzieren. Um Verbraucher dabei zu unterstützen, kraftstoffeffizientere Reifen mit besserer Nasshaftung beim Bremsen und geringerem Rollgeräusch zu wählen, müssen ihnen klare und relevante Informationen über die Reifenqualität zur Verfügung gestellt werden.

Diese Verordnung soll die Informationen in Bezug auf die Energieleistung von Reifen sowie die Nasshaftung beim Bremsen und die externen Rollgeräusche harmonisieren.

Sie wird mit Wirkung vom 30. April 2021 aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2020/740 (siehe Zusammenfassung) ersetzt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung gilt für Reifen der Klassen C1, C2 und C3*, jedoch nicht für:

  • runderneuerte Reifen;
  • Geländereifen für den gewerblichen Einsatz;
  • Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte;
  • Notreifen des Typs T*;
  • Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h;
  • Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser ≤ 254 mm oder ≥ 635 mm;
  • Reifen mit Zusatzvorrichtungen zur Verbesserung der Traktion (zum Beispiel Spikereifen);
  • Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, die ausschließlich für Rennen bestimmten sind.

Verantwortlichkeiten von Reifenlieferanten

Die Reifenlieferanten müssen die Kennzeichnung der an Händler oder Verbraucher gelieferten Reifen der Klassen C1, C2 und C3 kontrollieren. Diese Kennzeichnung umfasst einen Aufkleber, der Folgendes angeben muss:

  • die Kraftstoffeffizienzklasse (Buchstaben A bis G);
  • die Nasshaftungsklasse (Buchstaben A bis G); die Anforderungen hinsichtlich der Prüfung der Nasshaftungseigenschaften werden durch Verordnung (EU) Nr. 228/2011 und Verordnung (EU) Nr. 1235/2011 geändert und ergänzt;
  • den Messwert für das externe Rollgeräusch (in Dezibel).

Die Lieferanten müssen diese Informationen öffentlich angeben, beispielsweise auf ihrer Website oder in ihren Katalogen.

Verantwortlichkeiten von Reifenhändlern

Die Händler müssen gewährleisten, dass die in der Verkaufsstelle ausgestellten oder gelagerten Reifen die von den Lieferanten bereitgestellten Aufkleber deutlich sichtbar tragen. Falls die Reifen für den Verbraucher nicht sichtbar sind, müssen die Händler die entsprechenden Informationen den Verbrauchern selbst zur Verfügung stellen.

Verantwortlichkeiten von Kraftfahrzeuglieferanten und -händlern

Sollten Verbraucher die Bereifung auswählen können, so müssen die Fahrzeuglieferanten und -händler ihnen Informationen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz, die Nasshaftung beim Bremsen und das Rollgeräusch der betreffenden Reifentypen zur Verfügung stellen.

Aufhebung

Durch die Verordnung Nr. 1222/2009 wird Verordnung (EG) 2020/740 mit Wirkung vom 30. April 2021 aufgehoben und ersetzt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist seit dem 1. November 2012 in Kraft.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Reifen der Klassen C1, C2 und C3: wie in Verordnung (EG) Nr. 661/2009 (siehe Zusammenfassung) festgelegt:
  • Reifen der Klasse C1 – vorwiegend für Personenkraftwagen;
  • Reifen der Klasse C2 – vorwiegend für leichte Nutzfahrzeuge, beispielsweise Lieferwagen;
  • Reifen der Klasse C3 – vorwiegend für schwere Fahrzeuge (Lastkraftwagen und Busse).
Notreifen des Typs T: ausgelegt für den Betrieb mit höheren Drücken als den für Standardreifen und verstärkte Reifen festgelegten Drücken.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46-58)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung Nr. 1222/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1-24)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 22.10.2020

Top