Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung: Patientenrechte
Die freie Erbringung und Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen in der gesamten Europäischen Union (EU) muss mit Garantien für Qualität und Sicherheit verbunden sein. Um eine sachkundige Entscheidung treffen zu können, müssen Patienten Zugang zu allen Informationen über die Voraussetzungen haben, unter denen sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU Anspruch auf Gesundheitsversorgung haben sowie über die Bedingungen, unter denen ihnen Kosten nach ihrer Rückkehr erstattet werden.
RECHTSAKT
Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung.
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie sieht die Einführung eines allgemeinen Rahmens vor, um:
- die Rechte der Patienten im Hinblick auf ihren Zugang zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung * und auf die Kostenerstattung dieser Leistungen zu klären;
- die Qualität und Sicherheit der Gesundheitsversorgung sicherzustellen, die sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU in Anspruch nehmen;
- die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Gesundheitsversorgung zu fördern.
Diese Richtlinie gilt nicht für:
- Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege;
- die Transplantation von Organen;
- öffentliche Impfprogramme.
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Kontaktstellen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung. Diese Kontaktstellen stehen in engem Kontakt mit Patientenorganisationen, Gesundheitsdienstleistern und Krankenversicherungsträgern. Aufgabe der Kontaktstellen ist, den Patienten Informationen über ihre Rechte zur Verfügung zu stellen, wenn sie grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen wollen, sowie die Kontaktdaten der nationalen Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
Der Behandlungsmitgliedstaat * organisiert und erbringt die Gesundheitsversorgung. Dabei wacht er über die Einhaltung der Qualitäts- und Sicherheitsreferenzen, insbesondere durch die Einführung von Kontrollmechanismen. Er gewährleistet außerdem den Schutz von personenbezogenen Daten und die gleiche Behandlung von Patienten aus anderen Mitgliedstaaten. Die nationale Kontaktstelle des Behandlungsmitgliedstaats stellt Patienten die notwendigen Informationen zur Verfügung.
Nach Erbringung der Gesundheitsdienstleistung übernimmt der Versicherungsmitgliedstaat * die Erstattung der Kosten an die versicherte Person, sofern die Behandlung zu den Leistungen gehört, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erstattungsfähig sind.
Modalitäten für die Erstattung der Kosten für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung
Der Versicherungsmitgliedstaat stellt sicher, dass die Kosten, die einem Versicherten im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung entstanden sind, erstattet werden, sofern der Versicherte auf die betreffende Leistung Anspruch hat. Die Kostenerstattung erfolgt in Höhe der Kosten, die das gesetzliche Sozialversicherungssystem für die betreffende Behandlung in seinem Land erstatten würde. Dieser Betrag darf die tatsächlichen Kosten der Behandlung nicht überschreiten.
Der Versicherungsmitgliedstaat kann auch Kosten erstatten, die mit der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung verbunden sind, wie Übernachtungs- oder Reisekosten.
Versicherte haben zudem Anspruch auf Kostenerstattung bei einer Gesundheitsversorgung mit Mitteln der Telemedizin.
Für die Übernahme der Kosten der grenzüberschreitenden Krankenhausbehandlung * kann der Versicherungsmitgliedstaat ein System der Vorabgenehmigung vorsehen, um eine Destabilisierung der Planung und/oder Finanzierung seines Gesundheitssystems zu vermeiden. Der Versicherungsmitgliedstaat muss diese Vorabgenehmigung stets erteilen, wenn der Patient Anspruch auf die betreffende Leistung hat und wenn er diese Behandlung in seinem Heimatmitgliedstaat nicht innerhalb eines medizinisch vertretbaren Zeitraums erhalten kann. Der Antrag auf Vorabgenehmigung kann nur in genau definierten Fällen abgelehnt werden *.
Beantragt ein Patient eine Vorabgenehmigung, für die die Voraussetzungen erfüllt sind, muss diese Genehmigung ihm gemäß der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erteilt werden, es sei denn, der Patient wünscht, dass diese Genehmigung im Rahmen dieser Richtlinie behandelt wird.
Die Verwaltungsverfahren für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen müssen notwendig und dem angestrebten Ziel angemessen sein. Sie werden auf transparente Weise innerhalb der festgelegten Fristen auf der Grundlage objektiver diskriminierungsfreier Kriterien eingerichtet. Bei der Prüfung eines Antrags auf eine Leistung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung berücksichtigen die Mitgliedstaaten den jeweiligen Gesundheitszustand des Patienten sowie die Dringlichkeit und die Besonderheiten des Einzelfalls.
Zusammenarbeit bei der Gesundheitsfürsorge
Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Umsetzung der Richtlinie zu erleichtern. Sie unterstützen insbesondere die Schaffung Europäischer Referenznetze von Gesundheitsdienstleistern, deren Ziel darin besteht, durch die Konzentration und das Zusammenspiel von verfügbaren Ressourcen oder verfügbarem Fachwissen die Verbreitung von Fachwissen in Europa zu erleichtern und den Zugang zu hochspezialisierten Leistungen zu fördern.
Die Mitgliedstaaten erkennen die Gültigkeit ärztlicher Verschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten an, sofern sie in ihrem Land zugelassene Arzneimittel betreffen. Maßnahmen zur erleichterten gegenseitigen Anerkennung und Prüfung der Authentizität von Verschreibungen durch Angehörige der Gesundheitsberufe müssen ergriffen werden.
Die Mitgliedstaaten werden auch aufgefordert, im Bereich der Stärkung der Diagnose- und Behandlungskapazität bei der Behandlung seltener Krankheiten zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck kann auf die Orphanet-Datenbank und die Europäischen Referenznetzwerke zurückgegriffen werden.
e-Gesundheits-Systeme oder -Dienstleistungen können ebenfalls grenzüberschreitende Gesundheitsdienstleistungen erbringen. Diese Richtlinie sieht die Einführung eines Netzwerks der für elektronische Gesundheitsdienste zuständigen nationalen Behörden vor, um die Kontinuität der Behandlung zu fördern und den Zugang zu einer sicheren und hochwertigen Gesundheitsversorgung sicherzustellen.
Die Schaffung eines Netzwerks der für die Bewertung von Gesundheitstechnologien zuständigen Behörden oder Stellen wird die Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden in diesem Bereich erleichtern.
Hintergrund
Diese Richtlinie fügt sich ein in die Rechtsprechung des Gerichtshofs, der bereits in seinem Urteil Kohll und Decker vom 28. April 1998 das Recht der Patienten auf Kostenerstattung für eine medizinische Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat festgestellt hatte. Die Richtlinie stellt nicht die Grundsätze der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Frage. Dies gilt für den Grundsatz der Gleichbehandlung von Patienten, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat wohnen oder nicht, und für den Grundsatz der Krankenversicherungskarte.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 2011/24/EU |
24.4.2011 |
25.10.2013 |
ABl. L 88, 4.4.2011 |
Siehe auch
- Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher, grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung



