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Ausreichende Leistungen und Mittel

Personen, die ihren Wohnsitz in der Europäischen Union (EU) haben, sollten Zugang zu ausreichenden Leistungen und Mitteln haben, die ihnen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen. Diese Empfehlung legt die gemeinsamen Grundsätze für die Anwendung dieses Rechts in den Mitgliedstaaten fest, damit schrittweise alle Situationen sozialer Ausgrenzung eingeschlossen werden können.

RECHTSAKT

Empfehlung 92/441/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über gemeinsame Kriterien für ausreichende Zuwendungen und Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherung [Amtsblatt L245 vom 26.8.1992].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sollten das Grundrecht von Personen auf ausreichende Zuwendungen und Leistungen, die ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, anerkennen.

Dieses Recht sollte im Rahmen der nationalen Politikstrategien zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung umgesetzt werden. Es gilt für alle Personen, die im Hoheitsgebiet der EU ansässig sind und allein oder als Mitglieder des Haushalts, dem sie angehören, nicht über ausreichende Mittel verfügen.

Die Höhe der ausreichenden Leistungen sollte unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Personen, insbesondere der Größe ihres Haushalts, ihrer spezifischen Bedürfnisse und den Lebenshaltungskosten im betreffenden Mitgliedstaat, festgelegt werden.

Der Anspruch der Antragsteller auf dieses Recht ist nicht zeitlich begrenzt, so lange wie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erfüllt sind. Dagegen können die Mitgliedstaaten Einschränkungen für Studenten, Personen, die einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen und Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben können, vorsehen.

Die Umsetzung dieses Rechts sollte im Rahmen der Systeme der Sozialhilfe sichergestellt werden. Zudem sollten die Mitgliedstaaten insbesondere:

  • die Verwaltungs- und Einspruchsverfahren vereinfachen;
  • soziale Begleitmaßnahmen vorsehen;
  • die bedürftigsten Personen über ihre Ansprüche unterrichten;
  • Anreize für die Aufnahme von Beschäftigungen schaffen;
  • das Steuerrecht, die Bestimmungen der Sozialversicherung und die zivilrechtlichen Verpflichtungen der Personen anpassen.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission, des Rates, des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 25. Januar 1999 über die Umsetzung der Empfehlung 92/441/EWG vom 24. Juni 1992 über gemeinsame Kriterien für ausreichende Zuwendungen und Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherung [KOM(98) 774 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Um die Situation der Bezieher von Mindesteinkommen weiter zu verbessern, schlägt die Kommission vor:

  • den Sozialschutz zu optimieren, damit der Grundbedarf besser gedeckt werden kann;
  • die sozialen Minima und die sonstigen Sozialleistungen besser aufeinander abzustimmen, insbesondere um das Mindesteinkommen als Ergänzung des Arbeitsentgelts beizubehalten;
  • den Zugang zur Beschäftigung und zur Ausbildung zu verbessern;
  • die wirtschaftliche und soziale Eingliederung der Bezieher von Mindesteinkommen zu verbessern.

Letzte Änderung: 27.10.2011

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