Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern
Das EU-Recht verbessert den Schutz von Leiharbeitnehmern, indem es ihre Gleichbehandlung im Hinblick auf wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sicherstellt. Es legt einen Rahmen für den Einsatz von Leiharbeit fest, um wirksam zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung flexibler Arbeitsformen beizutragen.
RECHTSAKT
Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit.
ZUSAMMENFASSUNG
Leiharbeitnehmer * werden von Leiharbeitsunternehemen beschäftigt * und vorübergehend einem entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt *. Was die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen anbelangt, so gilt für Leiharbeitnehmer und für Arbeitnehmer, die unmittelbar von dem entleihenden Unternehmen für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt wurden, der Grundsatz der Gleichbehandlung..
Diese Richtlinie gilt für öffentliche und private Leiharbeitsunternehmen oder entleihende Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Sozialpartner beschließen, dass diese Richtlinie nicht für Arbeitsverträge gilt, die im Rahmen bestimmter öffentlicher Ausbildungs-, Eingliederungs- und Umschulungsprogramme geschlossen wurden.
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
Der Grundsatz der Gleichbehandlung bezieht sich auf die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, und zwar auf folgende Punkte:
- die Dauer der Arbeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub, arbeitsfreie Tage;
- das Arbeitsentgelt.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung umfasst auch folgende Bereiche:
- den Schutz schwangerer oder stillender Frauen;
- den Kinder- und Jugendschutz;
- die Gleichbehandlung von Männern und Frauen;
- die Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.
Allerdings können die Mitgliedstaaten den Sozialpartnern gestatten, spezifische Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für Leiharbeitnehmer festzulegen.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, vom Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts abzuweichen, wenn Leiharbeitnehmer, die einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen haben, in der Zeit zwischen zwei Überlassungen * weiterhin bezahlt werden.
Zugang zu Beschäftigung, Gemeinschaftseinrichtungen und beruflicher Bildung
Leiharbeitnehmer müssen das Recht haben, nach Beendigung ihres Einsatzes einen Arbeitsvertrag mit dem entleihenden Unternehmen abzuschließen. Sie müssen also über Stellenangebote für unbefristete Arbeitsplätze in dem betreffenden Unternehmen informiert werden. Außerdem sollte ihre Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsprogrammen gefördert werden, und zwar sowohl in dem Leiharbeitsunternehmen als auch in dem entleihenden Unternehmen.
Der Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen und –diensten des entleihenden Unternehmens (insbesondere zur Gemeinschaftsverpflegung, zu Kinderbetreuungseinrichtungen und zu Beförderungsmitteln) muss ihnen freistehen, und zwar grundsätzlich zu denselben Bedingungen wie den anderen Arbeitnehmern.
Vertretung und Unterrichtung
Arbeitnehmervertretungen werden anhand eines Schwellenwertes festgelegt, der sich nach der Zahl der Arbeitnehmer eines Unternehmens oder einer Einrichtung richtet. Leiharbeitnehmer werden bei der Berechnung des Schwellenwertes in dem Leiharbeitsunternehmen berücksichtigt, in dem sie beschäftigt sind. Allerdings können die Mitgliedstaaten auch beschließen, dass Leiharbeiter bei der Berechnung des Schwellenwertes im entleihenden Unternehmen berücksichtigt werden.
Wenn das entleihende Unternehmen die Sozialpartner über die Beschäftigungslage informiert, muss es auch Informationen über den Einsatz von Leiharbeitnehmern in dem Unternehmen vorlegen.
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung der Richtlinie zu verhängen sind. Zudem müssen sie einen Rechtsbehelf oder eine Verwaltungsbeschwerde bei Verstößen gegen die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen einlegen können.
Hintergrund
Die Mitgliedstaaten überprüfen die Einschränkungen oder Verbote, die für den Einsatz von Leiharbeit gelten, bis zum 5. Dezember 2011. Diese Einschränkungen sind nur aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
5.12.2008 |
5.12.2011 |
ABl. L 327 vom 5.12.2008 |



