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Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit

Die Kommission will im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie eine Debatte über die Ursachen der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit und über die Möglichkeiten einer Bekämpfung dieses Phänomens in Gang setzen.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 7. April 1998 zur nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit [KOM(98) 219 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

ZUSAMMENFASSUNG

Die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit betrifft alle Mitgliedstaaten und bildet deshalb eines der gemeinsamen beschäftigungspolitischen Probleme.

Der Begriff der „nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit" bezeichnet „jegliche Art von bezahlten Tätigkeiten, die keinen Gesetzesverstoß darstellen, den staatlichen Behörden aber nicht gemeldet werden, wobei in den einzelnen Mitgliedstaaten jedoch unterschiedliche gesetzliche Rahmenbedingungen gegeben sind. Nicht in dieser Definition enthalten sind Tätigkeiten, die eine kriminelle Handlung darstellen, sowie Beschäftigungen, die den Behörden nicht gemeldet werden müssen".

Der Umfang der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit lässt sich nur sehr schwer ermitteln. Nach den bisherigen Schätzungen liegt der Anteil der Schattenwirtschaft am Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Europäischen Union zwischen 7 % und 16 %, was 7 % bis 19 % der angemeldeten Beschäftigung insgesamt entspricht.

Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbständige beteiligen sich vor allem aus wirtschaftlichen Gründen an der nicht angemeldeten Wirtschaftstätigkeit. Sie bietet die Möglichkeit, das eigene Einkommen aufzubessern und durch Hinterziehung von Einkommenssteuern und Sozialabgaben die eigenen Kosten zu senken.

Der Spielraum der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit und deren Ausmaß sind entsprechend den wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich stark ausgeprägt; insbesondere spielen dabei eine Rolle:

  • Höhe der Steuern und Sozialabgaben;
  • aufwendige Regelungs- und Verwaltungspraxis;
  • nicht mehr zeitgemäße arbeitsrechtliche Bestimmungen;
  • Industriestruktur (aus einer Vielzahl von kleinen Betrieben bestehende lokale Wirtschaft);
  • geringe Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in Sektoren mit rückläufiger Entwicklung und zahlreichen gering qualifizierten Arbeitskräften;
  • kulturelle Akzeptanz der Schattenwirtschaft;
  • geringes Risiko.

Eine nicht angemeldete Erwerbstätigkeit wird von vier großen Arbeitnehmergruppen ausgeübt:

  • Personen mit einer Zweit- oder Mehrfachtätigkeit;
  • „Nichterwerbspersonen": Studenten, Hausfrauen und Personen im Vorruhestand;
  • Arbeitslose;
  • illegale Einwanderer.

Eine nicht angemeldete Erwerbstätigkeit ist vor allem in Sektoren verbreitet, die durch eine arbeitsintensive Produktion gekennzeichnet sind:

  • traditionelle Sektoren wie Landwirtschaft, Baugewerbe, Einzelhandel, Hotel- und Gaststättengewerbe oder häusliche Dienste;
  • verarbeitendes Gewerbe und Dienstleistungen für Unternehmen, wo die Kosten den größten Wettbewerbsfaktor darstellen;
  • innovative Wirtschaftszweige, in denen die Möglichkeiten der elektronischen Datenübertragung genutzt werden.

Die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit kann gravierende Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte haben, da sie zu geringeren Steuereinnahmen und Einnahmeverlusten bei den Sozialabgaben führt. Wenn dann der Staat die Steuern erhöht, um sein Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, entsteht ein Teufelskreis insofern, als damit wiederum neue Anreize für die Ausübung nicht angemeldeter Tätigkeiten geschaffen werden.

Auch die Folgen für den Einzelnen sind beträchtlich. Beim Sozialschutz ergeben sich aufgrund der unterschiedlichen Situation in den Mitgliedstaaten und bei den einzelnen Personen unterschiedliche Auswirkungen. In jedem Fall bietet eine nicht angemeldete Erwerbstätigkeit keinerlei Versicherungsschutz gegen Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfälle. Inoffiziell beschäftigte Personen müssen auf sämtliche Leistungen, die sich aus einem regulären Arbeitsverhältnis ergeben würden, verzichten. Dies betrifft beispielsweise Ausbildungsmaßnahmen, den Aufbau eines speziellen Laufbahnprofils, Erhöhungen des Arbeitsentgelts und das Gefühl der Verbundenheit mit dem Unternehmen. Auch ein Wechsel in andere Beschäftigungsbereiche gestaltet sich schwierig.

Das Problem der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit lässt sich von zwei Seiten betrachten:

  • Zum einen nutzen einzelne Personen oder Firmen das bestehende System zu Lasten des Allgemeinwohls aus. In diesem Fall sollten die zu ergreifenden Maßnahmen auf Sanktionen und auf Sensibilisierung abzielen;
  • Zum anderen ergibt sich das Problem aus den neuen Arbeitsformen und der schleppenden Anpassung der bestehenden Gesetze an diese Veränderungen, so dass sich die Aktion in diesem Fall eher auf Prävention konzentrieren sollte (Vereinfachung der Verfahren, Anerkennung neuer Tätigkeiten und Kompetenzen, geringere Besteuerung der Arbeit usw.).

Es kommt deshalb darauf an, die finanziellen Anreize für die Nicht-Anmeldung einer Erwerbstätigkeit zu verringern, um so das Verhältnis Gesamtrisiko/Gesamtvorteil zu verändern. Wesentliche Voraussetzung für die wirksame Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit ist die Entwicklung einer umfassenden und gezielten Strategie. Dabei ist ein Mix aus Maßnahmen in beiden genannten Richtungen erforderlich, damit es zu einem Zusammenspiel unterschiedlicher Maßnahmen kommt und andere politische Initiativen nicht im Gegensatz zu den getroffenen Abhilfemaßnahmen stehen.

Die Mitgliedstaaten haben eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die auf die verschiedenen Auslegungen des Phänomens und deren Verbreitung zugeschnitten sind. Während sich die Initiativen in einigen Mitgliedstaaten auf eine nicht angemeldete Nebenerwerbstätigkeit konzentrierten, stand in anderen Ländern die stärker „gewerblich" ausgerichtete Beschäftigungsform im Mittelpunkt. In diesem Zusammenhang muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass einige Initiativen ursprünglich andere Ziele verfolgten, aber dennoch einige positive Nebeneffekte auch hinsichtlich der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit hatten.

VERWANDTE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission vom Mai 2004 über die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in der erweiterten Union (EN ): „An analysis of undeclared work: an in-depth study of specific items" (Analyse nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit: eingehende Untersuchung bestimmter Aspekte)

Diese neue Studie zeigt, dass die nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit im Baugewerbe am stärksten verbreitet ist. Danach kommen die Landwirtschaft und das Hotel- und Gaststättengewerbe, gefolgt von den Dienstleistungen für Privatpersonen und Haushalte. In den neuen Mitgliedstaaten sind auch die Gesundheitsversorgung, der Privatunterricht, das Grundstücks- und Wohnungswesen sowie die Dienstleistungen für Unternehmen betroffen.

Entschließung des Rates zur Überführung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in reguläre Beschäftigung [Amtsblatt C 260 vom 29.10.2003]

In dieser Entschließung geht es um die Unterstützung der beschäftigungspolitischen Leitlinie Nr. 9 (2003-2005) - die nun in die Leitlinie Nr. 20 (2005-2008) übernommen wurde - bezüglich der Überführung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in reguläre Beschäftigung im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie (EBS). Diese Politik stützt sich auf:

  • Vorbeugemaßnahmen: Vereinfachung der Verfahren und Abbau der Kosten, die die Gründung und den Ausbau von Unternehmen - insbesondere Jungunternehmen und Kleinbetrieben - einschränken; Beseitigung der Hürden für die Regularisierung von Beschäftigung sowohl auf der Nachfrage- als auch auf der Angebotsseite;
  • Sanktionen: verstärkte Überwachung und Anwendung geeigneter Sanktionen insbesondere gegenüber den Nutznießern der illegalen Beschäftigung sowie Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Opfer einer nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit im Wege der Zusammenarbeit der betreffenden Behörden (Finanzämter, Arbeitsaufsicht, Polizei);
  • die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Missbrauch im Bereich der sozialen Sicherheit und nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit im Rahmen der grenzüberschreitenden Wirtschaftstätigkeit;
  • eine Kampagne zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit über die negativen Auswirkungen der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit auf die soziale Sicherheit und in Bezug auf Solidarität und Fairness.

Ferner sollten die Mitgliedstaaten das Ausmaß des Problems der illegalen Beschäftigung sowie die erzielten Fortschritte in diesem Bereich bewerten und gegebenenfalls ein gemeinsames Konzept für die Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit entwickeln. Die Sozialpartner sollten sich mit dem Problem auf sektorieller Ebene befassen und auf nationaler Ebene die Vereinfachung des Geschäftsumfelds insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fördern.

Bericht der Kommission vom Oktober 2001 über die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in Europa: „Towards an integrated approach of combating undeclared labour" (Auf dem Weg zu einem integrierten Konzept zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit)

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. April 1999 über einen Verhaltenskodex für die Verbesserung der Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeiten sowie bei grenzüberschreitender Leiharbeit [Amtsblatt C 125 vom 6.5.1999]

Die Mitgliedstaaten haben beschlossen, die Zusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe zu verbessern, um die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit, den Missbrauch bei Sozialversicherungsleistungen und die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit umfasst:

  • den unmittelbaren Verkehr zwischen den zuständigen Stellen;
  • die Benennung nationaler Verbindungsstellen in den Mitgliedstaaten zur Erleichterung der Zusammenarbeit sowie die Mitteilung hierüber an die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission;
  • die Weiterleitung aller Ersuchen um Zusammenarbeit an die zuständige Stelle eines Mitgliedstaats;
  • die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Stellen (Erteilung von Auskünften und Übersendung von Schriftstücken).

Letzte Änderung: 14.07.2005

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