EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Gefährdung durch Asbest: Schutz der Arbeitnehmer

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Sie dient dem Schutz der Arbeitnehmer gegen eine Gefährdung ihrer Gesundheit durch Asbest am Arbeitsplatz.
  • Sie setzt Expositionsgrenzwerte und konkrete Anforderungen im Hinblick auf sichere Arbeitsverfahren in Bezug auf:
    • Abbruch-, Reparatur-, Instandhaltungs- und Asbestsanierungsarbeiten;
    • Aufklärung, Anhörung und Unterweisung von Arbeitnehmern sowie
    • Gesundheitsüberwachung.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Asbest ist ein natürlich vorkommendes Mineral, dessen Fasern sich in dünne, zähe Fäden trennen lassen. Es wurde in zahlreichen Industriezweigen vielfach verwendet, da die Fasern ein ausgezeichnetes Isoliermaterial sind (beständig gegen Hitze, Feuer und Chemikalien und elektrisch nicht leitend).

Es ist jedoch ein besonders gefährlicher Stoff (klassifiziert als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1A in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und ihren Gemischen). Wenn asbesthaltige Produkte beschädigt werden, können winzige Fasern in die Atemwege gelangen. Dies führt mit der Zeit zu Erkrankungen wie Asbestose*, Mesotheliom* und anderen Formen von Krebs.

Verboten

Verboten sind Aktivitäten, bei denen die Arbeitnehmer im Rahmen folgender Tätigkeiten Asbestfasern ausgesetzt sind:

  • Gewinnung von Asbest; oder
  • Herstellung und Verarbeitung von Asbesterzeugnissen; oder
  • Herstellung und Verarbeitung von Erzeugnissen, die absichtlich zugesetzte Asbestfasern enthalten.

Von diesem Verbot ausgenommen sind ausschließlich die Behandlung und die Entsorgung von Materialien, die bei Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten anfallen.

Es gilt zudem EU-weit ein allgemeines Verbot für die Spritzverarbeitung von Asbest mittels Beflockung sowie Tätigkeiten, bei denen asbesthaltige Isoliermaterialien oder Dämmstoffe mit geringer Dichte verarbeitet werden.

Abbruch und Sanierung

Die Behandlung und Entsorgung von Materialien, die bei Asbestsanierungsarbeiten anfallen, sowie von Materialien aus Abbrucharbeiten, bei denen Asbest in vorgeplanter Arbeitsweise entfernt wird, bevor allgemeine Abbrucharbeiten stattfinden können, ist erlaubt. Die Exposition muss durch folgende Maßnahmen auf ein Minimum beschränkt werden:

  • Beschränkung der Anzahl der an den Arbeitsprozessen beteiligten Arbeitnehmer;
  • Arbeitsverfahren, die so gestaltet sind, dass die Entstehung von Asbeststaub vermieden wird;
  • gereinigte, gewartete Betriebsräume und Ausrüstungen;
  • rasche Beseitigung von Abfällen in geschlossenen, gekennzeichneten Behältern.

Risikoeinschätzung

Wenn ein wahrscheinliches Gefährdungsrisiko durch Asbeststaub besteht, muss eine Beurteilung des Risikos basierend auf einer repräsentativen Probenahme erfolgen, um die Art und das Ausmaß der Gefährdung der Arbeitnehmer zu ermitteln. Vor Beginn der Arbeiten müssen Arbeitgeber der zuständigen Behörde des betreffenden EU-Landes Folgendes mitteilen:

  • Lage der Arbeitsstätte und Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer;
  • Asbestarten und -mengen;
  • geplante Tätigkeiten und Verfahren und Dauer der Arbeiten;
  • Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition.

Konzentrationsgrenzwert

Kein Arbeitnehmer darf einer Asbestfaserkonzentration in der Luft von mehr als 0,1 Fasern pro cm3 ausgesetzt werden. Bei einer Überschreitung dieses Grenzwerts müssen die Arbeiten gestoppt werden, bis weitere Schutzmaßnahmen für die betroffenen Arbeitnehmer ergriffen wurden, einschließlich:

  • Verfügbarkeit von Atemschutzgeräten und anderen persönlichen Schutzausrüstungen;
  • Warnschilder bei Überschreitung des Grenzwerts;
  • Verhinderung einer Ausbreitung des Asbeststaubs außerhalb des Arbeitsorts;
  • Anhörung der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Arbeitsaktivitäten.

Unterweisung

Die Arbeitgeber müssen für alle Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, eine regelmäßige und kostenlose angemessene Unterweisung durchführen. Die Unterweisung muss Informationen zu folgenden Aspekten umfassen:

  • die Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit;
  • sichere Praktiken; und
  • Notfallverfahren und Verfahren für erforderliche ärztliche Untersuchungen.

Beurteilung und Überwachung des Gesundheitszustands

Bevor ein Arbeitnehmer Asbest ausgesetzt wird, muss sein Gesundheitszustand beurteilt werden. Außerdem muss eine persönliche Gesundheitsakte angelegt werden, in der mindestens alle drei Jahre weitere Beurteilungen festzuhalten sind. Ärzte können hinsichtlich individueller Schutzmaßnahmen beraten. Zu diesen Maßnahmen kann gegebenenfalls die Entfernung des Arbeitnehmers von jeder Asbestexposition gehören.

Zuständigkeiten der EU-Länder

Die EU-Länder teilen der Europäischen Kommission die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf diesem Gebiet erlassen, und erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die praktische Durchführung der Richtlinie. Sie müssen außerdem ein Verzeichnis aller Fälle von etwa Asbestose und Mesotheliom führen.

Die vorliegende Richtlinie hebt eine vorherige Richtlinie (Richtlinie 83/477/EWG) auf, die bereits mehrfach und erheblich geändert worden war.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 5. Januar 2010 in Kraft getreten.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Asbestose: eine chronisch-entzündliche Lungenerkrankung, die durch die Einatmung und Ablagerung von Asbestfasern entsteht. Sie kann zu schwerer Kurzatmigkeit führen und ist mit einem erhöhten Risiko für bestimmte Krebserkrankungen verbunden.

* Mesotheliom: eine aggressive Krebserkrankung des Bauchfells und der Lungenschleimhaut. Hauptursache und primärer Risikofaktor ist eine Asbestbelastung.

RECHTSAKT

Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28-36)

Letzte Aktualisierung: 06.06.2016

Top