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Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

1) ZIEL

Festlegung der besonderen Mindestvorschriften zur Gewährleistung eines höheren Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveaus für die Arbeitnehmer, die bei der Arbeit gegenüber biologischen Arbeitsstoffen exponiert sind.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) [Amtsblatt L 374 vom 31.12.1990].

Geändert durch folgende Maßnahmen:

Richtlinie 93/88/EWG des Rates vom 12. Oktober 1993 [Amtsblatt L268 vom29.10.1993];

Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 [Amtsblatt L155 vom 6.7.1995];

Richtlinie 97/59/EG der Kommission vom 7. Oktober 1997 [Amtsblatt L282 vom 15.10.1997];

Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997 [Amtsblatt L335 vom 6.12.1997].

Die Richtlinie 2000/54/EG [Amtsblatt L 262 vom 17.10.200] kodifiziert die Richtlinie 90/679 sowie die aufeinander folgenden Änderungen. Sie setzt also dies Richtlinien außer Kraft und ersetzt sie.

3) ZUSAMMENFASSUNG

1. Definition des Begriffs "biologische Arbeitsstoffe": Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Sie sind entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko in vier Risikogruppen unterteilt; "Mikroorganismus": mikrobiologische Einheit, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig ist; "Zellkultur": In-vitro-Vermehrung von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.

2. Ermittlung und Abschätzung der Risiken:

  • Für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen auftreten kann, müssen die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer ermittelt werden.
  • Bei Tätigkeiten, die mit einer Exposition gegenüber mehreren Gruppen biologischer Arbeitsstoffe verbunden sind, werden die Risiken ausgehend von der Gefahr abgeschätzt, die von allen gefährlichen Arbeitsstoffen ausgehen, gegenüber denen eine Exposition stattfindet. Die Abschätzung muss in regelmäßigen Abständen erneut vorgenommen werden.

3. Pflichten der Arbeitgeber

3.1 Ersetzung

Der Arbeitgeber ersetzt, soweit die Art der Tätigkeit dies zulässt, einen gefährlichen biologischen Arbeitsstoff durch einen biologischen Arbeitsstoff, der nicht oder weniger gefährlich ist.

3.2 Verringerung der Risiken

Die Exposition gegenüber Risiken ist zu vermeiden. Ist dies technisch nicht durchführbar, so ist die Gefahr einer Exposition so weit zu verringern, wie dies zum angemessenen Schutz von Gesundheit und Sicherheit der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich ist, insbesondere durch Anwendung neun verschiedener Arten von Maßnahmen, beispielsweise Begrenzung der Anzahl der exponierten Arbeitnehmer, kollektive und/oder persönliche Schutzmaßnahmen, Gewährleistung der Sicherheit beim Sammeln sowie bei der Lagerung und der Beseitigung des Abfalls durch die Arbeitnehmer.

3.3 Unterrichtung der zuständigen Behörde

  • Wenn ein Risiko besteht, sind Informationen über Folgendes zur Verfügung zu stellen:
    • Ergebnisse der Risikoabschätzung;
    • Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer möglicherweise biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt worden sind;
    • die Zahl der exponierten Arbeitnehmer;
    • den Namen und die Befähigung der für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verantwortlichen Person;
    • die getroffenen Schutz- und Vorbeugungsmaßnahmen;
    • einen Notfallplan zum Schutz der Arbeitnehmer vor einer Exposition gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 3 oder 4.
  • Unverzügliche Unterrichtung über jeden Unfall oder Zwischenfall, der möglicherweise zur Freisetzung eines biologischen Arbeitsstoffes geführt hat und beim Menschen schwere Infektionen und/oder Krankheiten verursachen kann.
  • Das Verzeichnis der exponierten Arbeitnehmer und die Gesundheitsakte sind der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit einstellt.

3.4 Hygienemaßnahmen und individuelle Schutzmaßnahmen

Fünf Arten von Maßnahmen, für die die Kosten nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen dürfen; es ist zu gewährleisten, dass:

  • die Arbeitnehmer in den Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination durch biologische Arbeitsstoffe besteht, weder essen noch trinken;
  • den Arbeitnehmern geeignete Schutzkleidung zur Verfügung gestellt wird;
  • den Arbeitnehmern geeignete und angemessene Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden, die auch Augenspülungen und/oder Hautantiseptika umfassen können;
  • Schutzausrüstungen sachgerecht aufbewahrt, gereinigt, ausgebessert oder ausgetauscht werden;
  • die Verfahren für die Entnahme, die Handhabung und die Verarbeitung von Proben spezifiziert werden.

3.5 Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer über mögliche Gefahren für die Gesundheit, Maßnahmen zu ihrer Verhütung, Hygienevorschriften, Tragen und Benutzen von Schutzausrüstungen und Schutzkleidung, Maßnahmen bei Zwischenfällen und zur Verhütung von Zwischenfällen.

3.6 Unterrichtung der Arbeitnehmer in besonderen Fällen

  • Schriftliche Anweisungen, die zumindest das Verfahren behandeln, das bei einem schweren Unfall oder Zwischenfall oder bei Arbeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 4 zu befolgen ist.
  • Unverzügliche Unterrichtung über jeden Unfall oder Zwischenfall, der möglicherweise zur Freisetzung eines biologischen Arbeitsstoffes der Gruppen 3 oder 4 geführt hat, über die Unrsachen sowie die getroffenen oder zu treffenden Abhilfemaßnahmen.
  • Die Arbeitnehmer haben jeden Unfall oder Zwischenfall bei Arbeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff unverzpüglich zu melden. Jeder Arbeitnehmer hat Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Angaben in dem Verzeichnis der exponierten Arbeitnehmer sowie zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art.

3.7 Führung eines Verzeichnisses exponierter Arbeitnehmer der Gruppen 3 und/oder 4

Der Arbeitgeber gibt darin die Art der Arbeit und den betreffenden Arbeitsstoff an. Das Verzeichnis wird für mindestens zehn Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt, in bestimmten Fällen bis zu vierzig Jahre nach der letzten bekannten Exposition.

3.8 Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer hinsichtlich der unter die Richtlinie fallenden Bereiche

3.9 Anmeldung bei der zuständigen Behörde vor der erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 und 4 sowie immer dann, wenn an den Arbeitsprozessen und/oder -verfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind.

4. Verschiedene Bestimmungen

Gesundheitsüberwachung der einem Risiko ausgesetzten Arbeitnehmer vor der Exposition und im Anschluss daran in regelmäßigen Abständen. Praktische Empfehlungen enthält Anhang IV. Erforderlichenfalls sind wirksame Impfstoffe zur Verfügung zu stellen. Eine persönliche Gesundheitsakte ist für mindestens zehn Jahre nach Ende der Exposition, in besonderen Fällen bis zu vierzig Jahre zu führen. Der Arzt schlägt alle sinnvollen Schutz- bzw. Vorbeugungsmaßnahmen vor. Die Arbeitnehmer haben Zugang zu den Ergebnissen der Gesundheitsüberwachung und können eine Überprüfung beantragen. Alle Krankheits- bzw. Todesfälle sind der zuständigen Behörde zu melden.

Human- und veterinärmedizinische Gesundheitseinrichtungen mit Ausnahme von Untersuchungslaboratorien. Diese Einrichtungen müssen insbesondere Angaben zu geeigneten Dekontaminierungs- und Desinfektionsmaßnahmen vorlegen und Verfahren für den sicheren Umgang mit und die sichere Beseitigung von kontaminierten Abfällen festlegen. Geeignete Sicherheitsmaßnahmen sind auszuwählen (Anhang V Spalte A), um die Infektionsgefahr auf Isolierstationen, auf denen sich menschliche Patienten oder Tiere befinden, die mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 oder 4 infiziert sind, so gering wie möglich zu halten.

Für industrielle Verfahren, Laboratorien und in Räumen zur Haltung von Labortieren sind besondere Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden.

Datenauswertung: Die von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden anhand der Angaben über Krankheits- und Todesfälle vorgenommenen Auswertungen werden für die Kommission zur Verfügung gestellt.

Die Richtlinie lässt die Richtlinien über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen (90/219/EWG) in geschlossenen Systemen sowie über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (90/220/EWG) unberührt.

Die technischen Anpassungen der Anhänge werden von der Kommission nach Rücksprache mit einem Ausschuss vorgenommen.

Rechtsakt

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedsstaaten

Richtlinie 90/679/EG

28.11.1993

28.11.199328.11.1995: Portugal

Richtlinie 93/88/EG

30.04.1994

30.04.199431.12.1995: Portugal

Richtlinie 95/30/EG

30.11.1996

30.11.1996

Richtlinie 97/59/EG

31.03.1998

31.03.1998

Richtlinie 97/65/EG

30.06.1998

30.06.1998

Richtlinie 2000/54/EG

27.10.2000

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4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 28.06.2006

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