Bessere medizinische Versorgung auf Schiffen
In dieser Richtlinie sind die Verantwortlichkeiten der Reeder und der Mitgliedstaaten für Gesundheit und Sicherheit an Bord von Schiffen geregelt. Die Vorkehrungen für die einzelnen Kategorien von Schiffen und Fahrten, besonders in Bezug auf Antidote, Information und medizinische Ausbildung der Seeleute sowie funkärztliche Beratung sind darin festgelegt.
RECHTSAKT
Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen [Vgl. ändernde Rechtsakte]
ZUSAMMENFASSUNG
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit
- alle unter ihrer Flagge fahrenden oder in dem Mitgliedstaat eingetragen Schiffe * stets die in Anhang II vorgesehene medizinische Ausstattung * für die jeweilige Schiffskategorie mit sich führen;
- die Mengen an Arzneimitteln und medizinischem Material sich nach der Art der Fahrt, den Tätigkeiten, der Ladung und der Anzahl der Arbeitnehmer * richten;
- der Inhalt der medizinischen Ausstattung auf einem Kontrollblatt entsprechend Anhang IV fest gehalten wird;
- alle Schiffe in jedem Rettungsfloß und Rettungsboot über einen wasserdichten Arzneimittelkasten verfügen (der Inhalt der medizinischen Ausstattung ist auf einem Kontrollblatt fest zu halten);
- alle Schiffe mit mehr als 500 Bruttoregistertonnen und einer Besatzung von mehr als 15 Seeleuten ab einer Fahrtdauer von drei Tagen über einen Raum verfügen, der eine angemessene medizinische Versorgung gestattet;
- auf allen Schiffen mit einer Besatzung von mehr als 100 Seeleuten, die sich auf internationaler Fahrt von mehr als drei Tagen Dauer befinden, ein Arzt anwesend ist.2. Arzneimittel und medizinisches Material, Räumlichkeiten für medizinische Versorgung, Arzt
Antidote
Jedes Schiff, das gefährliche Stoffe befördert, muss über eine medizinische Ausstattung verfügen, die der von diesen Stoffen ausgehenden Gefahr angemessene Antidote enthält * (Anhang II); auf Schiffen wie Fähren, deren Betriebsbedingungen es nicht immer ermöglichen, die Art der zu befördernden gefährlichen Stoffe früh genug im Voraus zu erfahren, müssen sämtliche Antidote mitgeführt werden. Der Inhalt der medizinischen Ausstattung ist auf einem Kontrollblatt fest zu halten.
Verantwortlichkeit
Die Beschaffung und Erneuerung der medizinischen Ausstattung geschieht ausschließlich unter der Verantwortung und auf Kosten des Reeders *. Die Verantwortung für die Verwaltung der medizinischen Ausstattung trägt der Schiffskapitän. Die medizinische Ausstattung ist in gutem Zustand zu halten.
Information und Ausbildung
Gemäß der Richtlinie sind begleitend zur medizinischen Ausstattung Informations- und Ausbildungsmaßnahmen erforderlich, um eine sachgemäße medizinische Versorgung zu gewährleisten:
- zur medizinischen Ausstattung gehört ein Benutzerhandbuch;
- die seemännische Berufsausbildung muss eine Grundausbildung in medizinischer Betreuung und Erster Hilfe umfassen;
- Kapitäne und Arbeitnehmer, denen der Kapitän gegebenenfalls den Gebrauch der medizinischen Ausstattung übertragen hat, müssen eine besondere Ausbildung nach den in Anhang IV genannten allgemeinen Leitlinien erhalten.
Funkärztliche Beratung
Die Mitgliedstaat benennen Zentren, die den Arbeitnehmern eine unentgeltliche funkärztliche Beratung für eine bessere Sofortbehandlung erteilen. Die bei diesen Zentren gespeicherten persönlichen Daten medizinischer Art sind vertraulich zu behandeln.
Die medizinische Ausstattung muss jährlich kontrolliert werden.
Die technischen Anpassungen der Anhänge werden von der Kommission oder ggf. vom Rat vorgenommen. Die Kommission wird von einem Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt.
Hintergrund
Zweck der Richtlinie ist die Verbesserung der medizinischen Versorgung auf See, da Schiffe Arbeitsstätten sind, die auf Grund ihrer Mobilität und ihrer geografischen Isolierung eine starke Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der an Bord befindlichen Arbeitnehmer darstellen.
| Schlüsselwörter des Rechtsakts |
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BEZUG
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Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
|---|---|---|---|
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Richtlinie 92/29/EWG |
10.4.1992 |
31.12.1995 |
ABl. L 113 vom 30.4.1992 |
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Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 2007/30/EG |
28.6.2007 |
31.12.2012 |
ABl. L165 vom 27.6.2007 |



