Benutzung von Arbeitsmitteln
Durchführung von konkreten Mindestmaßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit.
RECHTSAKT
Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) [Vgl. ändernde Rechtsakte].
Geändert durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995.
ZUSAMMENFASSUNG
Pflichten des Arbeitgebers:
- Auswahl der Arbeitsmittel entsprechend den besonderen Eigenschaften der Arbeit und der für den Arbeitnehmer gegebenen Gefahren, um die Risiken auszuschalten bzw. weitestgehend zu verringern. Die Arbeitsmittel, die dem Arbeitnehmer erstmalig nach dem 31. Dezember 1992 zur Verfügung gestellt werden, müssen den Mindestvorschriften im Anhang entsprechen, wenn keine andere Gemeinschaftsrichtlinie anwendbar oder teilweise anwendbar ist; die Arbeitsmittel, die am 31. Dezember 1992 bereits zur Verfügung stehen, müssen spätestens vier Jahre nach diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften entsprechen. Die Benutzung, die Wartung oder die Reparatur der Arbeitsmittel mit einer spezifischen Gefährdung bleiben den hierzu befugten Arbeitnehmern vorbehalten;
- den Arbeitnehmern angemessene Informationen und Betriebsanleitungen für die Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die zumindest Angaben über Sicherheit und Gesundheitsschutz enthalten;
- den Arbeitnehmern eine angemessene Ausbildung zur Benutzung der Arbeitsmittel geben, sowie über das Benutzungsrisiko;
- dafür sorgen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, einer Erstprüfung und einer Überprüfung nach jeder Montage unterzogen werden;
- dafür sorgen, dass die Arbeitsmittel regelmäßig überprüft und jedes Mal dann einer außerordentlichen Überprüfung unterzogen werden, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können;
- den Arbeitsplatz und die Haltung des Arbeitnehmers bei der Benutzung des Arbeitsmittels sowie die ergonomischen Grundsätze bei der Anwendung der Mindestsicherheitsvorschriften in vollem Umfang berücksichtigen;
- die Arbeitnehmer auf sie betreffende Risiken in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung hinweisen;
- die Arbeitnehmer in den unter die Richtlinie fallenden Bereichen anhören und beteiligen.
Änderung der Anhänge
Das Einfügen von zusätzlichen Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel erfolgt durch den Rat (Verfahren nach Artikel 138 EG-Vertrag). So hat die Richtlinie 2001/45/EG Mindestanforderungen festgelegt, mit denen ein besserer Gesundheitsschutz und eine bessere Arbeitssicherheit an hoch gelegenen Arbeitsplätzen (Leitern, Gerüste und Seile) sichergestellt werden sollen, um somit die Anzahl von Abstürzen erheblich zu senken.
Die technischen Anpassungen werden von der Kommission vorgenommen (Verfahren gemäß Richtlinie 89/391/EWG).
BEZUG
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Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
|---|---|---|---|
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Richtlinie 89/655/EWG |
31.12.1992 |
- |
ABl. L 393 vom 30.12.1989 |
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Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 2001/45/EG |
19.07.2001 |
19.06.2004 |
ABl. L 195 vom 19.07.2001 |
|
Richtlinie 95/63/EG |
05.12.1995 |
- |
ABl. L 335 vom 30.12.1995 |
|
Richtlinie 2007/30/EG |
28.6.2007 |
31.12.2012 |
Abl. L 165 vom 27.62007 |



