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Europäische Liste der Berufskrankheiten

Die Europäische Liste der Berufskrankheiten dient im Wesentlichen dreierlei: einem besseren Verständnis des Phänomens auf europäischer Ebene (Erhebung und Vergleichbarkeit der Daten); der verstärkten Prävention: Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, quantifizierte Ziele zur Senkung der Rate von Berufskrankheiten zu beschließen; der Hilfe für die betroffenen Arbeitnehmer, die den Zusammenhang zwischen ihrer beruflichen Tätigkeit und ihrem Leiden leichter nachweisen und dann eine Entschädigung fordern können.

RECHTSAKT

Empfehlung 90/326/EWG der Kommission vom 22. Mai 1990 betreffend die Annahme einer Europäischen Liste der Berufskrankheiten.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, unbeschadet günstigerer einzelstaatlicher Vorschriften,

  • die Europäische Liste in Anhang I in ihre nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über die Erkrankungen zu übernehmen, deren berufliche Verursachung auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen werden kann und die zur Entschädigung berechtigen und Präventivmaßnahmen erforderlich machen;
  • sich zu bemühen, zugunsten von Arbeitnehmern, die an einer Krankheit leiden, deren berufliche Verursachung und Berufsbezogenheit nachgewiesen werden können, einen Anspruch auf Entschädigung wie im Fall der Berufskrankheiten in ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufzunehmen, insbesondere wenn die betreffende Erkrankung in Anhang II genannt ist;
  • ihre Statistiken über Berufskrankheiten schrittweise mit der Liste in Anhang I in Übereinstimmung zu bringen;
  • unter Beteiligung aller betroffenen Akteure Präventivmaßnahmen zu erarbeiten und sich dafür gegebenenfalls den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Beispielen guter Praxis über die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zunutze zu machen;
  • quantifizierte nationale Ziele zu beschließen, um die Rate der anerkannten Berufskrankheiten zu senken, und zwar vorrangig derjenigen, die in Anhang I aufgeführt sind;
  • die von der Kommission erstellten Merkblätter zu den Berufskrankheiten der Europäischen Liste zu berücksichtigen und alle zweckdienlichen Informationen über die in ihren Rechtsvorschriften anerkannten Krankheiten oder Agenzien zu liefern, wenn ein anderer Mitgliedstaat eine diesbezügliche Anfrage stellt;
  • die aktive Beteiligung der einzelstaatlichen Gesundheitssysteme an der Prävention zu fördern, insbesondere durch eine stärkere Sensibilisierung des medizinischen Personals, um die Kenntnisse über diese Krankheiten und ihre Diagnose zu verbessern;
  • ein System zur Erfassung und für den Austausch von Daten über die Epidemiologie insbesondere der in Anhang II aufgeführten Krankheiten einzuführen und die Forschung zu fördern.

Die Mitgliedstaaten legen selbst die Kriterien für die Anerkennung jeder einzelnen Berufskrankheit fest.

Hintergrund

Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung 90/326/EWG der Kommission vom 22. Mai 1990 betreffend die Annahme einer Europäischen Liste der Berufskrankheiten.

Sie ist die Antwort auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt in diesem Bereich, auf die Notwendigkeit, angesichts der EU-Erweiterung über eine aktualisierte Rechtsvorschrift zu verfügen, und auf die „neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006", in der der verstärkten Prävention von Berufskrankheiten ein besonderer Stellenwert eingeräumt wird.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Empfehlung 2003/670/EG

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ABl. L 238 vom 25.9.2003

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission vom 20. September 1996 über die europäische Liste der Berufskrankheiten an [KOM(96) 454 endg.]

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen hat die Kommission den Stand der Anwendung der Empfehlung von 1990 untersucht und festgestellt, dass die Mitgliedstaaten bedeutende Anstrengungen unternommen haben, um dem Anhang I der Empfehlung zu entsprechen. Sie hält es für verfrüht, zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine verbindliche Rechtsvorschrift vorzuschlagen, die an die Stelle der Empfehlung treten würde. Sie beabsichtigt jedoch, diese Möglichkeit bei einer Aktualisierung der europäischen Liste der Berufskrankheiten, die zwecks Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts im ersten Halbjahr 2001 vorgenommen werden soll, in Betracht zu ziehen. Außerdem sollen die Ergebnisse der verschiedenen laufenden Arbeiten und Projekte berücksichtigt werden, mit denen u. a. die Erhebung, die Vergleichbarkeit und die epidemiologische Analyse der Daten über Berufskrankheiten verbessert werden sollen.

Empfehlung 90/326/EWG der Kommission vom 22. Mai 1990 betreffend die Annahme einer Europäischen Liste der Berufskrankheiten.

Letzte Änderung: 15.05.2007

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