Gesundheitsschutz und Sicherheit von Zeitarbeitnehmern
Zeitarbeitnehmer genießen dasselbe Schutzniveau im Hinblick auf Gesundheitsschutz und Sicherheit wie die übrigen Arbeitnehmer. Diese Richtlinie legt die Vorschriften über die Unterrichtung und die ärztliche Überwachung der betreffenden Arbeitnehmer sowie über die Verantwortung der Unternehmen fest.
RECHTSAKT
Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Die europäischen Normen im Hinblick auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz gelten für alle Arbeitnehmer, auch für Zeitarbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch Folgendes festgelegt ist:
- einen befristeten Arbeitsvertrag, der unmittelbar zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer geschlossen und in dem das Vertragsende nach objektiven Bedingungen festgelegt wird (Datum, Abschluss eines bestimmten Arbeitsauftrags, usw.);
- einen Leiharbeitsvertrag, der zwischen einem Leiharbeitsunternehmen und einem Arbeitnehmer geschlossen wird, um einen Arbeitsauftrag in einem Unternehmen unter der Kontrolle des Leiharbeitsunternehmens auszuführen.
Die Richtlinie 89/391/EWG über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie die sektoralen Richtlinien (insbesondere hinsichtlich der manuellen Handhabung von Lasten) finden daher auf diese Art von Arbeitsverträgen Anwendung.
Unterrichtung der Arbeitnehmer
Vor Aufnahme der Tätigkeit unterrichtet das Unternehmen den Zeitarbeitnehmer über:
- erforderliche besondere Qualifikationen bzw. berufliche Fähigkeiten;
- die besondere ärztliche Überwachung, wie sie in der nationalen Gesetzgebung vorgesehen ist;
- spezifische Risiken des zu besetzenden Arbeitsplatzes.
Unterweisung der Arbeitnehmer
Vor Aufnahme seiner Tätigkeit erhält der Zeitarbeitnehmer eine Unterweisung in die Merkmale und Risiken seines Arbeitsplatzes. Diese Unterweisung entspricht seiner Qualifikation und Berufserfahrung.
Ärztliche Überwachung
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) können die Einstellung von Zeitarbeitnehmern für Arbeiten untersagen, wenn sie
- mit besonderen Risiken für die Sicherheit oder die Gesundheit verbunden sind;
- langfristig eine besondere ärztliche Überwachung erfordern.
Machen die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, so stellen sie sicher, dass eine angemessene ärztliche Überwachung eingerichtet wird. Falls erforderlich, kann diese ärztliche Überwachung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgesetzt werden.
Zuständigkeiten
Das entleihende Unternehmen ist für die Bedingungen der Arbeitsausführung im Hinblick auf Sicherheit, Hygiene und Gesundheitsschutz verantwortlich. Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verantwortung auch auf das Leiharbeitsunternehmen auszudehnen.
Die Personen oder Dienste, die damit beauftragt sind, die Einhaltung der Gesundheitsschutz- und Verhütungsvorschriften zu überwachen, werden über den Einsatz der betreffenden Arbeitnehmer unterrichtet.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 91/383/EWG |
15.7.1991 |
31.12.1992 |
ABl. L 206, 29.7.1991 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum - Protokoll 1 über horizontale Anpassungen |
1.1.1994 |
- |
ABl. L 1, 3.1.1994 |
|
Richtlinie 2007/30/EG |
28.6.2007 |
31.12.2012 |
ABl. L 165, 27.6.2007 |
Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 91/383/EWG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung
hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.



