Selbständig Erwerbstätige: Gleichbehandlung von Frauen und Männern
Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern gilt auch für den Sektor der selbständigen Erwerbstätigkeit *. Die Anwendung dieses Grundsatzes soll insbesondere dazu beitragen, die Zahl der selbständig erwerbstätigen Frauen zu erhöhen. Darüber hinaus soll dieser Grundsatz für eine größere Anerkennung der Arbeit der mitarbeitenden Ehepartner * von selbständigen Erwerbstätigen sorgen. Diese Richtlinie legt neue Bestimmungen im Hinblick auf die Bekämpfung von Diskriminierungen, auf die Gründung von Unternehmen, den sozialen Schutz und die Mutterschaft fest.
RECHTSAKT
Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates.
ZUSAMMENFASSUNG
Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern verbietet jegliche Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, unabhängig davon, ob es sich um direkte * oder indirekte Diskriminierung * handelt. Diesem Grundsatz muss bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens bzw. der Aufnahme oder Ausweitung irgendeiner anderen Form der selbständigen Tätigkeit Rechnung getragen werden.
Belästigung * und sexuelle Belästigung * gelten als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Diese Richtlinie ermöglicht den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Verabschiedung positiver Maßnahmen. Diese öffentlichen Maßnahmen sollen die vollständige Gleichheit von Frauen und Männern im Berufsleben garantieren, um etwa Unternehmensgründungen durch Frauen zu fördern.
Paare mit gemeinsamer Wirtschaftstätigkeit
In diesem Bereich bedeutet der Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern, dass die Ehepartner oder Lebenspartner, die gemeinsam ein Unternehmen gründen, genauso behandelt werden wie andere Personen, die ein Unternehmen gründen.
Wenn ein nationales Sozialschutzsystem für selbständig Erwerbstätige existiert, haben die Ehegatten oder Lebenspartner, die an den Tätigkeiten eines selbständig Erwerbstätigen teilhaben, zudem ein Recht auf einen eigenen sozialen Schutz. Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob die Durchführung dieses sozialen Schutzes auf freiwilliger oder obligatorischer Basis erfolgt.
Mutterschaftsleistungen
Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben sowie Ehegattinnen oder Lebenspartnerinnen, die zu der Tätigkeit des selbständig Erwerbstätigen beitragen, haben mindestens 14 Wochen lang Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Diese Leistungen müssen ausreichen, um ihnen eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, wenn sie dies wünschen. Diese Leistungen müssen:
- dem durchschnittlichen Einkommens- oder Gewinnverlust entsprechen. Dieser Betrag kann jedoch durch eine Obergrenze begrenzt sein; und/oder
- der auf nationaler Ebene vorgesehenen Leistung bei Unterbrechung aus gesundheitlichen Gründen entsprechen; und/oder
- jeder weiteren durch den EU-Mitgliedstaat vorgesehenen und festgelegten Familienleistung entsprechen.
Während der Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit wegen Mutterschaft müssen diese Frauen Zugang zu jeglichen bestehenden Diensten zur Bereitstellung einer Vertretung oder zu jeglichen bestehenden sozialen Diensten auf nationaler Ebene haben. Diese Leistungen können die Mutterschaftsleistung ganz oder teilweise ersetzen.
Hintergrund
Die Richtlinie 86/613/EWG wird mit Wirkung vom 5. August 2012 aufgehoben. Ab diesem Datum muss die vorliegende Richtlinie in allen Mitgliedstaaten umgesetzt worden sein.
Auch andere Richtlinien schützen die Gleichbehandlung der selbständigen Erwerbstätigen. Es handelt sich um die Richtlinie 2006/54/EG, für die Arbeitswelt, Richtlinie 79/7/EWG zum sozialen Schutz und Richtlinie 2004/113/EG über den Zugang zu privaten oder öffentlichen Gütern und Dienstleistungen.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 2010/41/EU |
4.8.2010 |
5.8.2012 |
ABl. L 180 vom 15.7.2010 |



