Gleichstellung von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt
Ziel der Richtlinie ist es, die europäischen Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich Arbeit und Beschäftigung zu vereinfachen, zu modernisieren und zu verbessern.
RECHTSAKT
Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) [Amtsblatt L 204 vom 26.7.2006)].
ZUSAMMENFASSUNG
Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist ein Grundprinzip des europäischen Rechts, das für alle Bereiche des sozialen Lebens und folglich auch für den Bereich Arbeit und Beschäftigung gilt.
Gleichstellung bei der Beschäftigung und den Arbeitsbedingungen
Diese Richtlinie untersagt sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Diskriminierung * zwischen Männern und Frauen in Bezug auf:
- die Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung oder zu selbstständiger Erwerbstätigkeit;
- die Entlassungsbedingungen;
- die Bedingungen für die Berufsausbildung und den beruflichen Aufstieg;
- die Bedingungen für die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation.
Außerdem untersagt der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EU) (Artikel 157) Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts in Bezug auf das Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Dieser Grundsatz gilt auch für die Systeme der beruflichen Einstufung, die für die Festsetzung des Entgelts zugrunde gelegt wird.
Eine Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen kann aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit gerechtfertigt sein, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
Die Mitgliedstaaten ersuchen Arbeitgeber und die für Berufsbildung zuständigen Personen, gegen die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorzugehen, insbesondere gegen Belästigung und sexuelle Belästigung *.
Gleichstellung beim Sozialschutz
Frauen und Männer werden bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit gleich behandelt, insbesondere hinsichtlich:
- des Anwendungsbereichs solcher Systeme und der Bedingungen für den Zugang;
- der Beiträge;
- der Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge sowie der Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs.
Dieses Prinzip findet Anwendung auf die gesamte Erwerbsbevölkerung, einschließlich:
- der Selbstständigen. Für diese Kategorie können die Mitgliedstaaten allerdings unterschiedliche Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand festsetzen;
- der Arbeitnehmer, deren Erwerbstätigkeit durch Krankheit, Mutterschaft, Unfall oder unverschuldete Arbeitslosigkeit unterbrochen ist;
- der Arbeitsuchenden, der sich im Ruhestand befindlichen oder arbeitsunfähigen Arbeitnehmer und auf ihre anspruchsberechtigten Angehörigen.
Elternurlaub
Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs, des Vaterschafts- oder Adoptionsurlaubs haben Arbeitnehmer Anspruch darauf:
- an ihren früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren, unter Bedingungen, die für sie nicht weniger günstig sind;
- dass ihnen alle Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, auf die sie während ihrer Abwesenheit Anspruch gehabt hätten, zugutekommen.
Rechtsschutz
Die Mitgliedstaaten müssen Rechtsmittel für Arbeitnehmer vorsehen, die Opfer von Diskriminierungen geworden sind, z. B. Schlichtungs- und Gerichtsverfahren. Ebenso treffen sie die erforderlichen Maßnahmen, um die Arbeitnehmer und ihre Vertreter vor Benachteiligungen zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde innerhalb des betreffenden Unternehmens oder auf die Einleitung eines Verfahrens erfolgen.
Außerdem führen sie Sanktionen und die Möglichkeit von Entschädigung oder Schadenersatz ein, die dem erlittenen Schaden angemessen sind.
Bei Gerichtsverfahren wird die Beweislast auf die Partei verlagert, die der Diskriminierung beschuldigt wird. Diese muss nachweisen, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorliegt.
Förderung der Gleichbehandlung
Die Mitgliedstaaten bezeichnen Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung des Prinzips der Gleichbehandlung zu fördern, zu analysieren und zu beobachten sowie die Rechtsvorschriften zu überwachen und die Opfer von Diskriminierungen zu unterstützen.
Darüber hinaus müssen die Unternehmen die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung fördern und die Rolle der Sozialpartner und der Nichtregierungsorganisationen stärken.
| Schlüsselwörter |
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BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
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Richtlinie 2006/54/EG |
15.8.2006 |
15.8.2008 |
ABl. L 204, 26.7.7 |



