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Beweislast im Falle der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

Erhöhung der Wirksamkeit der Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die es jeder sich durch die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geschädigt fühlenden Person ermöglichen sollen, ihre Rechte auf gerichtlichem Wege durchzusetzen, nachdem sie sich gegebenenfalls an andere zuständige Stellen gewandt hat.

RECHTSAKT

Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Der Gleichbehandlungsgrundsatz steht für das Fehlen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die ihrem Anschein nach neutral sind, wesentlich mehr Personen eines Geschlechts betreffen, sofern das mit der Anwendung dieser Vorschriften, Kriterien oder Verfahren verfolgte Ziel nicht sachlich gerechtfertigt ist und die zur Erreichung des Ziels eingesetzten Maßnahmen angemessen und notwendig sind.

Die Richtlinie findet Anwendung:

  • auf die Situationen, die von Artikel 141 (ex-Artikel 119) des EG-Vertrags und den Richtlinien 75/117/EWG (Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen), 76/207/EWG (Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg) und - sofern die Frage einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angesprochen ist - den Richtlinien 92/85/EWG (Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen) und 96/34/EG (Elternurlaub) erfaßt werden;
  • im Rahmen zivil- und verwaltungsrechtlicher Verfahren sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor mit Ausnahme der freiwilligen Verfahren.

Soweit von den Mitgliedstaaten nicht anders geregelt, gilt die Richtlinie nicht für Strafverfahren.

Die Mitgliedstaaten treffen entsprechend ihren jeweiligen einzelstaatlichen Rechtssystemen die erforderlichen Maßnahmen, damit dann, wenn eine klagende Partei vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen vorbringt, die auf eine Diskriminierung schließen lassen, die beklagte Partei nachweisen muß, daß keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.

Den Mitgliedstaaten steht es frei, eine für den Kläger günstigere Beweislastregelung vorzusehen.

Die von den Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften werden allen Betroffenen bekanntgemacht.

Die Durchführung der Richtlinie rechtfertigt in keinem Fall eine Beeinträchtigung des allgemeinen Schutzniveaus der Arbeitnehmer in dem von ihr abgedeckten Bereich.

Die Richtlinie 98/52/EG des Rates erweitert den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/80/EG auf das Vereinigte Königreich.

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 97/80/EG

9.2.1998

1.1.2001

Abl. L 14 vom 20.1.1998

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

98/52/EG

22.7.1998

22.7.2001

Abl. L 205 vom 22.7.1998

VERWANDTE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates vom 5. November 2003 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen [KOM (2003) 657 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Verfahren CNS 2003/0165

Letzte Änderung: 25.03.2004

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