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Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen

Die Richtlinie macht die zwischen den europäischen Sozialpartnern geschlossene Rahmenvereinbarung über Elternurlaub verbindlich. Sie fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, Sanktionen bei Nichteinhaltung der in Anwendung der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen vorzusehen.

RECHTSAKT

Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die am 14. Dezember 1995 zwischen den europäischen Sozialpartnern (UNICE (EN), CEEP (EN) und EGB (EN)) geschlossene Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, die der Richtlinie als Anlage beigefügt ist, wird verbindlich.

Inhalt der Rahmenvereinbarung

Bestimmungen der Rahmenvereinbarung:

  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhalten die Möglichkeit, bei Geburt oder Adoption eines Kindes zur Betreuung dieses Kindes einen Elternurlaub von mindestens drei Monaten zu nehmen;
  • die Bedingungen für die Gewährung eines Elternurlaubs und die genauen Durchführungsbestimmungen werden in den Mitgliedstaaten unter Beachtung der Mindestforderungen der Vereinbarung gesetzlich oder tariflich geregelt;
  • die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Arbeitnehmer, die Elternurlaub beantragen oder in Anspruch nehmen, vor Entlassung zu schützen;
  • nach Beendigung des Elternurlaubs kehrt der Arbeitnehmer an den selben Arbeitsplatz zurück oder – falls dies nicht möglich sein sollte – erhält entsprechend dem Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsverhältnis einen gleichwertigen oder ähnlichen Arbeitsplatz;
  • die bei Beginn des Elternurlaubs erworbenen oder zum Teil erworbenen Rechte bleiben bis zum Ende des Urlaubs, wonach sie Anwendung finden, unverändert erhalten;
  • die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, sich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen und/oder den einzelstaatlichen Gepflogenheiten bei dringenden familiären Gründen im Zusammenhang mit einer Krankheit oder einem Unfall, die die unmittelbare Anwesenheit des Arbeitnehmers unabdingbar machen, von der Arbeit befreien zu lassen.

Günstigere Bedingungen

Die Mitgliedstaaten können günstigere Bedingungen anwenden als die in der Vereinbarung vorgesehenen.

Die Umsetzung der Richtlinienbestimmungen kann in keinem Fall als Grund dafür ausreichen, das allgemeine Niveau des Arbeitnehmerschutzes in dem von ihr abgedeckten Bereich zu senken.

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen das System für Sanktionen bei Nichteinhaltung der in Anwendung der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um ihre Durchführung zu gewährleisten. Diese Sanktionen müssen den Kriterien der Wirksamkeit, der Verhältnismäßigkeit und der abschreckenden Wirkung entsprechen.

Kontext

Mit dieser Richtlinie sollen Mindestvorschriften für den Elternurlaub und die Befreiung von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt eingeführt werden. Sie zielt darauf ab, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erleichtern und die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu fördern. Die Richtlinie 97/75/EG dehnt den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/34/EG auf das Vereinigte Königreich aus.

Diese Richtlinie wird zum 8 März 2012 aufgehoben. Sie wird durch die Richtlinie 2010/18/EU zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub ersetzt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 96/34/EG

3.6.1998

3.6.1998

ABl. L 145 vom 19.6.1996

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 97/75/EG

15.12.1999

15.12.1999

L 10 vom 16.1.1998

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission über die Umsetzung der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub [KOM(2003) 358 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Die Kommission berichtet über den Stand der Umsetzung der Richtlinie 96/34/EG in den einzelnen Mitgliedstaaten. Dabei stützt sie sich auf Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß den Richtlinienbestimmungen zu liefern hatten. Im Einzelnen geht der Bericht auf folgende Aspekte der Umsetzung ein: unter die Richtlinie fallender Personenkreis, Alter des Kindes, Dauer des Elternurlaubs und Art der Inanspruchnahme, individuelles Recht und Übertragbarkeit zwischen Elternteilen, Voraussetzungen und Modalitäten, Einschränkungen für kleine Unternehmen, Kündigungsschutz und Recht auf Weiterbeschäftigung, Beschäftigungsrechte und Status für den Zeitraum des Elternurlaubs, Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt.

Letzte Änderung: 27.04.2010

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