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Prinzip des gleichen Arbeitsentgelts

Die Richtlinie verbietet jegliche Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beim Entgelt. Sie eröffnet denjenigen den Rechtsweg, die infolge eines Verstoßes gegen diesen Grundsatz benachteiligt worden sind, und schützt sie vor Reaktionen des Arbeitgebers im Falle einer Beschwerde. Die Mitgliedstaaten sind aufgerufen, diskriminierende Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufzuheben und die Arbeitnehmer über die zur Durchführung der Richtlinie getroffenen Maßnahmen zu informieren.

RECHTSAKT

Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Der Grundsatz des gleichen Entgelts bedeutet bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, die Beseitigung jeder Diskriminierung auf Grund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltsbestandteile und -bedingungen. Wenn zur Festlegung des Entgelts ein System beruflicher Einstufung verwendet wird, muss dieses System auf für männliche und weibliche Arbeitnehmer gemeinsamen Kriterien beruhen.

Rechtsweg

Jeder Arbeitnehmer, der sich wegen der Nichtanwendung des Grundsatzes für beschwert hält, muss seine Rechte gerichtlich geltend machen können.

Diskriminierende Rechtsvorschriften

Die Mitgliedstaaten beseitigen alle mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts unvereinbaren Diskriminierungen zwischen Männern und Frauen, die sich aus ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergeben. Sie treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts unvereinbare Bestimmungen in Tarifverträgen, Lohn- und Gehaltstabellen oder -vereinbarungen sowie Einzelarbeitsverträgen für nichtig erklärt werden können. Sie gewährleisten die Anwendung des Grundsatzes und vergewissern sich, dass wirksame Mittel vorhanden sind, um für die Einhaltung dieses Grundsatzes Sorge zu tragen.

Schutz vor Reaktionen des Arbeitgebers

Die Arbeitnehmer sind vor jeder Entlassung geschützt, die eine Reaktion des Arbeitgebers auf eine Beschwerde im Betrieb oder gerichtliche Klage auf Einhaltung des Entgelts darstellt.

Information und Kommunikation

Die in Anwendung dieser Richtlinie ergehenden sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften werden den Arbeitnehmern bekannt gemacht.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen der festgesetzten Frist alle zweckdienlichen Angaben, damit diese einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie erstellen kann.

Hintergrund

Zweck der Richtlinie ist es, die grundlegenden Rechtsvorschriften durch Bestimmungen zur Erleichterung der konkreten Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes zu verstärken, damit alle Arbeitbehmer in der Gemeinschaft eines Schutzes auf diesem Gebiet teilhaftig werden können, auf dem es trotz aller Anstrengungen noch immer Unterschiede in den Mitgliedstaaten gibt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 75/117/EWG

12.2.1975

12.2.1976

ABl. L 45 vom 19.2.1975

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2006/54/EG. Setzt die Richtlinie 75/117/EWG am 14.8.2009 außer Kraft

15.8.2006

15.8.2008

ABl. L 2004 vom 26.7.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (SILC) [Amtsblatt L 165 vom 3.7.2003]

Durch diese Verordnung wurde eine neue Gemeinschaftsdatenbank (SILC) eingerichtet. Ihr Zweck ist die Sammlung von vergleichbaren Statistiken über Einkommen, Armut, soziale Ausgrenzung und sonstige Aspekte der Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten.

Entschließung des Europäischen Parlaments zu gleichem Entgelt für gleichwertige Arbeit (PDF ) [Amtsblatt C 77 E vom 28.3.2002]

Das Parlament stellt fest, dass Frauen in der Europäischen Union nach wie vor weniger verdienen als Männer und appelliert deshalb an alle Akteure der europäischen Sozialpolitik - also die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Sozialpartner sowie die Kandidatenländer -, der Politik des gleichen Entgelts für Männer und Frauen neuen Schwung zu verleihen.

Mitteilung der Kommission vom 17. Juli 1996 - Leitfaden zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleichwertiger Arbeit [KOM(96) 336 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Ziel des von der Kommission vorgelegten Leitfadens ist es, den Arbeitgebern und den an den Tarifverhandlungen auf Unternehmensebene, auf Branchenebene und auf branchenübergreifender Ebene beteiligten Partnern konkrete Ratschläge zu geben, wie die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes sichergestellt werden kann. Insbesondere zielt der Leitfaden auf die Beseitigung geschlechtsspezifischer Diskriminierungen in jenen Fällen ab, in denen die Lohn- und Gehaltsstrukturen auf Klassifizierungs- und Arbeitsplatzbewertungssystemen beruhen.

Vorgeschlagen wird vor allem, dass die Verhandlungspartner, sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Gewerkschaftsseite, eine Analyse des Entlohnungssystems vornehmen und die zur Aufdeckung geschlechtsspezifischer Diskriminierungen erforderlichen Daten auswerten, um Abhilfemaßnahmen festlegen zu können. Außerdem wird angeregt, dass ein Maßnahmenplan zur Beseitigung geschlechtsbedingter Diskriminierungen in den Lohnstrukturen entwickelt und umgesetzt wird.

Anwendungsbereich des Leitfadens sind sowohl die Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor als auch die in der Privatwirtschaft. Die Arbeitgeber werden aufgefordert, die Empfehlungen nach Maßgabe der Größe und Struktur ihres Unternehmens in die Praxis umzusetzen.

Letzte Änderung: 04.04.2008

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