EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Arbeitsplätze in der Seefahrt: Überprüfung des sozialrechtlichen Rahmens

Die Europäische Kommission möchte die europäische Seefahrt für Arbeitnehmer attraktiver machen, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu beeinträchtigen. Sie ist dabei, die aktuelle Gemeinschaftsgesetzgebung zu überprüfen, um festzustellen, von welchen Ausschluss- oder Ausnahmeregelungen Arbeitskräfte in maritimen Berufen betroffen sind und wo Handlungsbedarf ist. Die Kommission eröffnet eine erste Phase der Anhörung der Sozialpartner zu der möglichen Ausrichtung einer Gemeinschaftsaktion.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 10. Oktober 2007 - Mehr und bessere Arbeitsplätze in der Seefahrt der EU durch Überprüfung des sozialrechtlichen Rahmens (Erste Phase der Anhörung der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene gemäß Artikel 138 Absatz 2 EG-Vertrag), [KOM(2007) 591 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Die maritime Wirtschaft entwickelt sich weiterhin in einem stark globalisierten Kontext. Daher wurde ein konsequenter internationaler Rechtsrahmen für die Seefahrt geschaffen.

Die Europäische Union (EU) unterstützt mit Nachdruck die Bemühungen, die in globalen Foren unternommen werden, um den internationalen Rechtsrahmen wie die Übereinkommen der IAO (EN) (ES) (FR) über die Seearbeit (EN) (ES) (FR) von 2006 oder über Arbeit im Fischereisektor (EN) (ES) (FR) von 2007 zu verstärken.

Die Kommission beabsichtigt, die Ratifizierung (genehmigt durch die Entscheidung 2007/431/EG des Rates) und die Anwendung dieser internationalen Normen voranzutreiben, um die internen und externen Maßnahmen der EU zu ergänzen.

Die europäische Sozialgesetzgebung

Die Sozialgesetzgebung in der EU sieht für Beschäftigte in der Seefahrt eine Reihe von Ausschluss- oder Ausnahmeregelungen vor. Es können vier Sachlagen gegeben sein:

  • Nicht-Ausschluss (d.h. keine besonderen Bestimmungen in den allgemeinen Rechtsinstrumenten);
  • Sonderbestimmungen in den allgemeinen Instrumenten oder den besonderen Rechtsvorschriften;
  • Möglichkeit der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht Ausnahmeregelungen festzulegen. Dies trifft zu für die Richtlinien 2002/74/EG, 94/45/EG und 2002/14/EG;
  • Ausschluss vom Anwendungsbereich. Zutreffend für die Richtlinien 98/59/EG, 2001/23/EG und 96/71/EG.

Die Richtlinien der zwei letztgenannten Kategorien erfordern nach Auffassung der Kommission eine ausführlichere Analyse. Sie kommt zu dem Schluss, dass einige Ausschlussbestimmungen nicht ganz begründet sein könnten, weil sie nicht darauf ausgerichtet sind, spezifische Lösungen zu finden, die der besonderen Arbeitssituation dieser Beschäftigtengruppe besser Rechnung tragen. Wo gewichtige Gründe vorliegen, die bestehenden Ausschluss- und Ausnahmeregelungen beizubehalten, stellt sich die Frage, ob eine spezifische Rechtsvorschrift der EU für diesen Sektor nicht die bessere Lösung wäre. Dabei müsste für Besatzungen von Seeschiffen dasselbe Schutzniveau gelten wie es die allgemeine Rechtsvorschrift für die anderen Beschäftigten vorsieht. Die in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Sondervorschriften sind somit dahingehend zu überprüfen, ob der Schutz der Rechte von Seeleuten angemessen ist. Diese Überprüfung ist vor allem dann notwendig, wenn es um Ausschlussbestimmungen geht, bei denen den Mitgliedstaaten auferlegt wurde, spezifischere Regelungen zu treffen oder alternative Garantien zu schaffen, die einen gleichwertigen Schutz sicherstellen.

Gesundheit und Sicherheit

Die Arbeitnehmer in der Seefahrt genießen laut EU-Rechtsvorschriften denselben Schutz im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz wie die Arbeitnehmer in anderen Wirtschaftszweigen. Darüber hinaus werden die allgemeinen Richtlinien durch spezielle branchenspezifische Richtlinien wie die Richtlinie über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen ergänzt. Diese Richtlinie gilt nur für Fischereifahrzeuge ab 15 Metern Länge. Infolgedessen setzt die Kommission auf die Entwicklung nicht verpflichtender Instrumente (bewährte Verfahren), um die praktische Anwendung der Gemeinschaftsgesetzgebung im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz von Hochseefischern an Bord kleiner Fischereifahrzeuge zu verbessern.

Freizügigkeit der Arbeitnehmer und soziale Sicherheit

Laut ständiger Rechtsprechung gelten die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer auch für den Seeverkehr. Was die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit betrifft, so sehen die Gemeinschaftsbestimmungen vor, dass Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen ihren Sozialversicherungsschutz nicht verlieren, wenn sie innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Sie gelten auch für Drittstaatsangehörige, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der EU haben und ihre Situation mit einem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist.

Die Rolle des sozialen Dialogs

Die Sozialpartner haben sich regelmäßig mit Themen befasst, die für die Verbesserung der Sicherheit und des Wohlbefindens an Bord von Schiffen relevant sind, und tragen dazu bei, die europäische Position zu stärken. Sie verhandeln derzeit über den Abschluss einer europäischen Vereinbarung zur Umsetzung der relevanten Bestimmungen des IAO-Seearbeitsübereinkommens. Ein vergleichbarer Weg wäre denkbar bei der Initiative zur Förderung der Anwendung des neuen IAO-Übereinkommens über Arbeit in der Fischerei.

Die Kommission ersucht die Sozialpartner des Seeschifffahrtssektors im Rahmen der vorliegenden Anhörung, zu den in der Mitteilung aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen.

Hintergrund

Die Kommission hat in ihren strategischen Zielen für 2005-2009 auch die Forderung nach einer umfassenden Seefahrtspolitik festgeschrieben. Die laufende Anhörung ist als Fortführung des Grünbuchs „Die künftige Meerespolitik der Europäischen Union" von 2006 zu sehen, in dem erstmals angeregt wurde zu prüfen, ob die maritime Wirtschaft weiterhin von bestimmten Bereichen des europäischen Arbeits- und Sozialrechts ausgenommen sein sollte.

Letzte Änderung: 21.12.2007

Top