Arbeitszeitgestaltung: grundlegende Richtlinie
Die Richtlinie legt Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung fest. Dabei geht es insbesondere um tägliche Ruhezeiten, Ruhepausen, wöchentliche Ruhezeiten, wöchentliche Höchstarbeitszeit, Jahresurlaub sowie bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit. Für den Straßenverkehr, die Tätigkeiten auf See und die Zivilluftfahrt gibt es sektorspezifische Bestimmungen.
RECHTSAKT
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.
ZUSAMMENFASSUNG
Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit des Gemeinschaftsrechts wird die ursprüngliche Basisrichtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 (geändert durch die Richtlinie 34/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000) durch die vorliegende Richtlinie kodifiziert. So soll ein Gleichgewicht geschaffen werden zwischen dem vorrangigen Ziel der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer einerseits und den Anforderungen einer modernen europäischen Wirtschaft andererseits.
Arbeitszeitgestaltung
Unter Arbeitszeit * versteht man die Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit für jeden Arbeitnehmer Folgendes gewährleistet ist:
- pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit * von elf zusammenhängenden Stunden;
- eine Ruhepause bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden;
- pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von durchschnittlich 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden;
- eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden einschließlich der Überstunden;
- ein bezahlter Mindestjahresurlaub von vier Wochen.
Die Mitgliedstaaten können für die Berechnung der wöchentlichen Durchschnittswerte Bezugszeiträume vorsehen, und zwar:
- einen Bezugszeitraum bis zu 14 Tagen für die wöchentliche Ruhezeit;
- einen Bezugszeitraum bis zu vier Monaten für die wöchentliche Höchstarbeitzeit;
- einen Bezugszeitraum, der nach Anhörung der Sozialpartner oder in Tarifverträgen festgelegt wird, für die Dauer der Nachtarbeit.
Die Nachtarbeit *stellt einen Sonderfall dar, da diese im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten darf. Im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten oder von Tarifverträgen wird festgelegt, welche Arbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist.
Es muss dafür gesorgt werden, dass Nachtarbeitern *hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit in einem Maße Schutz zuteil wird, das der Art ihrer Arbeit Rechnung trägt. Ihr Gesundheitszustand wird vor Aufnahme der Arbeit und danach regelmäßig unentgeltlich untersucht. Falls sie aufgrund gesundheitlicher Schwierigkeiten nicht für die Nachtarbeit geeignet sind, werden sie soweit jeweils möglich auf eine Arbeitsstelle mit Tagarbeit versetzt. Ein Arbeitgeber, der die Arbeit nach einem bestimmten Rhythmus gestaltet, hat dem allgemeinen Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Arbeitsgestaltung dem Menschen angepasst sein muss, insbesondere im Hinblick auf die Verringerung der eintönigen Arbeit und des maschinenbestimmten Arbeitsrhythmus. Er setzt bei regelmäßiger Inanspruchnahme von Nachtarbeitern die für Sicherheit und Gesundheitsschutz zuständigen Behörden in Kenntnis.
Abweichungen von den oben genannten Grundsätzen sind im Wege von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zulässig, insbesondere in folgenden Fällen:
- unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer, wenn die Arbeitszeit nicht gemessen und/oder im Voraus festgelegt wird oder vom Arbeitnehmer selbst festgelegt werden kann;
- bei Tätigkeiten, die durch eine Entfernung zwischen dem Arbeitsplatz und dem Wohnsitz des Arbeitnehmers gekennzeichnet sind, z. B. Tätigkeiten auf Offshore-Anlagen *;
- für Wach- und Schließdienste, bei denen es darum geht, den Schutz von Sachen oder Personen zu gewährleisten;
- bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, z. B. Pflegedienste von Krankenhäusern, landwirtschaftliche Tätigkeiten oder Presse- und Informationsdienste;
- im Fall eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalls, insbesondere in der Landwirtschaft, im Fremdenverkehr oder im Postdienst, sowie im Fall von Eisenbahnpersonal;
- sofern Ausgleichsruhezeiten gewährt werden:
- gemäß den in der Richtlinie aufgeführten Kriterien, z. B. Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss;
- im Wege von Tarifvereinbarungen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern.
Abweichungen dürfen nicht zur Folge haben, dass der Bezugszeitraum zur Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit sechs Monate bzw. zwölf Monate (im Rahmen von tarifvertraglichen Regelungen) übersteigt.
Ein Mitgliedstaat kann einem Arbeitgeber gestatten, von der Begrenzung auf 48 Wochenarbeitsstunden abzuweichen, sofern der Arbeitnehmer zustimmt. Ist dies nicht der Fall, so dürfen ihm keinerlei Nachteile daraus entstehen. Der Arbeitgeber führt Listen über alle Arbeitnehmer, die sich bereit erklärt haben, über die Arbeitszeitbegrenzungen hinaus zu arbeiten. Die Listen werden den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt. Hierbei sind die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu beachten.
Für gewisse Berufszweige gelten besondere Bestimmungen:
- die Mobilen Arbeitnehmer * und Tätigkeiten auf Offshore-Anlagen *: Die Bestimmungen für die tägliche Ruhezeit, Ruhepause, wöchentliche Ruhezeit und Nachtarbeit gelten nicht für mobile Arbeitnehmer; indessen gewährleisten die Mitgliedstaaten ausreichende Ruhezeiten * im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie. Der Bezugszeitraum zur Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit kann für Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen auf zwölf Monate ausgedehnt werden.
- Die Arbeitnehmer an Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen: Die Bestimmungen für die tägliche Ruhezeit, wöchentliche Höchstarbeitszeit und Nachtarbeit gelten nicht für Arbeitnehmer an Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen eines Mitgliedstaats; die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf jedoch 48 Stunden während eines Bezugszeitraums von einem Jahr nicht übersteigen. Die Höchstarbeitszeit beträgt 14 Stunden im Zeitraum von 24 Stunden und 72 Stunden in der Woche. Die Mindestruhezeit darf zehn Stunden täglich und 77 Stunden wöchentlich nicht unterschreiten. Die zeitlichen Beschränkungen für diese beiden Bereiche werden durch einzelstaatliches Recht, Tarifverträge oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern geregelt. Spätestens im Jahr 2009 überprüft die Kommission die Durchführung der Bestimmungen in diesem Sektor.
- Die Ärzte in der Ausbildung: Für Ärzte in der Ausbildung wurde eine Übergangszeit von fünf Jahren ab dem 1. August 2004 festgelegt. In den ersten drei Jahren dieses Zeitraums darf die Wochenarbeitszeit einen Durchschnitt von 58 Stunden nicht übersteigen. In den zwei folgenden Jahren wird dieser Wert auf durchschnittlich 56 Stunden beschränkt. Gegebenenfalls kann für einige Mitgliedstaaten ein sechstes Übergangsjahr gewährt werden. In diesem letzten Jahr darf die Arbeitszeit keinesfalls einen Durchschnitt von 52 Wochenstunden übersteigen. Nach Ablauf dieses Übergangszeitraums ist ein Höchstwert von 48 Stunden pro Woche einzuhalten.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission erstellen alle fünf Jahre einen Bericht über die praktische Anwendung der Richtlinie.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
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Richtlinie 2003/88/EG [Annahme im Mitentscheidungsverfahren: COD/2002/0131] |
2.8.2004 |
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ABl. L 299/9 vom 18.11.2003 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 24. März 2010 – Überarbeitung der Arbeitszeitrichtlinie (erste Phase der Anhörung der Sozialpartner auf europäischer Ebene gemäß Artikel 154 AEUV) [KOM(2010) 106 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Um der Entwicklung der Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union Rechnung zu tragen, muss die Arbeitszeitrichtlinie überarbeitet werden. Die Rechtsvorschriften sollten eine größere Flexibilität im Hinblick auf die Organisation der Arbeit ermöglichen, insbesondere in Bezug auf:
- die Arbeitszeitgestaltung. Die Kommission stellt fest, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in Europa sinkt. Es gibt erhebliche Schwankungen zwischen den Sektoren und Arbeitnehmer, die mit ihren Arbeitgebern besondere Arbeitszeiten verhandeln können. Bei der Arbeitszeitgestaltung sollten die Interessen der Arbeitnehmer sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen berücksichtigt werden;
- die Berechnung des Bereitschaftsdienstes, d.h. der Zeiten, in denen die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend sein müssen ohne zu arbeiten. Bereitschaftsdienst gibt es vor allem im Gesundheits- und Notfalldienst (Polizei, Feuerwehr usw.);
- den Bezugszeitraum zur Berechnung der maximalen Wochenarbeitszeit. Durch eine Verlängerung dieses Zeitraums könnte den bei manchen Unternehmen auftretenden saisonalen Schwankungen Rechnung getragen werden;
- die Bestimmung des Zeitpunkts der täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten sowie ihre sofortige oder spätere Gewährung.
Die Kommission muss eine Anhörung der Sozialpartner in die Wege leiten, um zu prüfen, wie die Richtlinie zu überarbeiten ist.
Bericht der Kommission über den Durchführungsstand der Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitgestaltung für Arbeitnehmer, die im regelmäßigen innerstädtischen Personenverkehr beschäftigt sind) [KOM(2006) 371 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Bericht der Kommission über die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG für Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen [KOM(2006) 853 endgültig – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]



