Teilzeitarbeit
Die Richtlinie garantiert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von neuen flexiblen Arbeitsformen betroffen sind, die gleiche Behandlung wie Vollzeitbeschäftigten und Beschäftigten mit unbefristetem Arbeitsvertrag. Der Zugang zur Teilzeitarbeit soll leichter werden; an die Arbeitgeber ergehen Empfehlungen, wie sie den Wünschen der Arbeitnehmer hinsichtlich flexibler Arbeitsformen Rechnung tragen können.
RECHTSAKT
Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Mit der Richtlinie soll die am 6. Juni 1997 zwischen den europäischen Sozialpartnern [UNICE (EN) (FR) , CEEP (EN), EGB (EN) (FR)] geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit durchgeführt werden.
Inhalt der Rahmenvereinbarung
Die Vereinbarung soll Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten * beseitigen und die Qualität der Teilzeitarbeit verbessern. Außerdem soll sie die Entwicklung der Teilzeitarbeit auf freiwilliger Basis fördern und zu einer flexiblen Organisation der Arbeitszeit beitragen, die den Bedürfnissen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Rechnung trägt.
Die Vereinbarung gilt für Teilzeitbeschäftigte, die nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Beschäftigungsbedingungen
Teilzeitbeschäftigte dürfen, nur weil sie teilzeitbeschäftigt sind, hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte *; eine Sonderbehandlung ist nur dann zulässig, wenn es dafür objektive Gründe gibt.
Gegebenenfalls können die Sozialpartner und/oder die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Sozialpartner den Zugang zu besonderen Beschäftigungsbedingungen von einer bestimmten Betriebszugehörigkeitsdauer, der Arbeitszeit oder Lohn- und Gehaltsbedingungen abhängig machen.
Hindernisse, die der Teilzeitarbeit im Wege stehen
Eventuelle Hindernisse für die Teilzeitarbeit sollen von den Sozialpartnern und/oder den Mitgliedstaaten nach Anhörung der Sozialpartner ermittelt, geprüft und gegebenenfalls beseitigt werden.
Bedürfnisse der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber
Die Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt überzuwechseln, darf als solche keinen gültigen Kündigungsgrund darstellen.
Die Arbeitgeber sollten im Rahmen des Möglichen
- Anträge von Vollzeitbeschäftigten auf Wechsel auf einen im Unternehmen frei werdenden Teilzeitarbeitsarbeitsplatz berücksichtigen;
- Anträge von Teilzeitbeschäftigten auf Wechsel in ein Vollzeitarbeitsverhältnis oder auf Erhöhung ihrer Arbeitszeit berücksichtigen, , wenn sich eine entsprechende Möglichkeit ergibt;
- bemüht sein, rechtzeitig über Teilzeit- oder Vollzeitarbeitsplätze zu informieren, die im Unternehmen zur Verfügung stehen;
- Maßnahmen in Erwägung ziehen, die den Zugang zur Teilzeitarbeit auf allen Ebenen des Unternehmens erleichtern;
- bemüht sein, den Arbeitnehmervertretern angemessene Informationen über die Teilzeitarbeit in dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen.
Günstigere Bestimmungen
Die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner können günstigere Bestimmungen beibehalten oder einführen, als sie in dieser Vereinbarung vorgesehen sind. Die Umsetzung der Vereinbarung darf nicht geltend gemacht werden, um ein Absenken des allgemeinen Schutzniveaus der Arbeitnehmer in dem unter diese Vereinbarung fallenden Bereich zu rechtfertigen.
Hintergrund
Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen, oder sie vergewissern sich spätestens zu diesem Zeitpunkt, dass die Sozialpartner im Wege einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben. Den Mitgliedstaaten kann bei besonderen Schwierigkeiten oder im Falle einer Durchführung mittels eines Tarifvertrags eine zusätzliche Frist von höchstens einem Jahr gewährt werden. Sie setzen die Kommission umgehend von diesen Gegebenheiten in Kenntnis.
Mit der Richtlinie 98/23/EG wird der Anwendungsbereich der Richtlinie auf das Vereinigte Königreich ausgeweitet.
| Schlüsselwörter des Rechtsakts |
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BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 97/81/EG | 20.1.1998 | 20.1.2000 | ABl. L 14 vom 20.1.1998 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 98/23/EG | 25.5.1998 | 7.4.2000 | ABl. L 131 vom 5.5.1998 |



