Lenkzeiten im Straßenverkehrsgewerbe
Die Verordnung vereinfacht die bisherigen Bestimmungen für die Lenkzeiten, die Fahrunterbrechungen und Ruhezeiten von Lkw- und Busfahrern. Sie legt die Haftung der Verkehrsunternehmen und die möglichen Ausnahmen von ihren Bestimmungen fest. Sie enthält Bestimmungen für die Überwachung ihrer Anwendung und ihre Bewertung und für Sanktionen bei Verstößen.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Verordnung gilt für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t übersteigt, und für die Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen konstruiert oder dauerhaft angepasst sind.
Bestimmte Fahrzeuge sind jedoch aus dem Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen, und zwar:
- Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt (diese Fahrzeuge brauchen nicht mit einem Fahrtschreiber * ausgerüstet sein, die Verordnung sieht jedoch eine Kontrolle anhand der 'Arbeitszeit- und Fahrpläne vor);
- Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;
- Fahrzeuge der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und der Ordnungskräfte;
- Fahrzeuge, die für humanitäre Hilfe, für medizinische Zwecke oder bei Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden;
- Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden;
- Fahrzeuge, mit denen Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden
- Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung eingesetzt werden;
- historische Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung eingesetzt werden.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) können aufgrund der auf ihrem Hoheitsgebiet herrschenden besonderen Bedingungen auch Ausnahmen für folgende Fahrzeuge zulassen:
- Behördenfahrzeuge, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen;
- Fahrzeuge von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen, die in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens eingesetzt werden;
- Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 7,5 t, die in einem Umkreis von 50 km von Universaldienstanbietern oder zur Beförderung von Material benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt;
- Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 7,5 t, die mit Gas oder elektrisch betrieben und im Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens eingesetzt werden;
- Fahrzeuge ,die auf kleinen Inseln ohne landfeste Verbindung zum Festland eingesetzt werden;
- Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung benutzt werden;
- Fahrzeuge, die für Dienste von allgemeinem Interesse, Rundfunk und Fernsehen, zur Müllabfuhr und Straßenreinigung und für bestimmte Kontrollen eingesetzt werden;
- Fahrzeuge mit 10 bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nichtgewerblichen Personenbeförderung eingesetzt werden
- Spezialfahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren;
- speziell ausgerüstete Fahrzeuge für mobile Projekte zu Lehrzwecken;
- Fahrzeuge, die zum Sammeln von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milcherzeugnissen für Futterzwecke verwendet werden;
- Spezialfahrzeuge für Geld- oder Werttransporte;
- Fahrzeuge, die zur Beförderung von tierischen Abfällen oder von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörpern eingesetzt werden;
- Fahrzeuge, die ausschließlich in Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals eingesetzt werden;
- Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 km für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt eingesetzt werden.
Das Mindestalter für Fahrer und Beifahrer beträgt 18 Jahre. Für Beifahrer in der Ausbildung kann das Mindestalter au 16 Jahre herabgesetzt werden.
Geografischer Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für alle inländischen und grenzüberschreitenden Straßentransporte innerhalb der EU oder zwischen der EU und der Schweiz und den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
Die EU ist Vertragspartner des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), das 1970 im Rahmen der Internationalen Organisation für Arbeit geschlossen wurde. Diese Übereinkommen hat einen breiteren Anwendungsbereich als die vorliegende Verordnung. Es gilt auch für Fahrzeuge aus Drittländern, die nicht Vertragsparteien des AETR sind, jedoch nur, wenn sie in dem Gebiet fahren, der von dem Übereinkommen abgedeckt wird.
Lenkzeiten
Für die Lenkzeiten gelten folgende Regelungen:
- Die tägliche Lenkzeit * ist auf 9 Stunden begrenzt. Zweimal wöchentlich darf sie auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
- Die wöchentliche Lenkzeit * ist auf 56 Stunden begrenzt.
- Die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.
- Der Fahrer muss Arbeitszeiten, die keine Lenkzeiten sind, nicht unter diese Verordnung fallende Lenkzeiten und Zeiten, die er auf Eisenbahnzügen oder Fähren ohne Liegeplatz verbringt, als "andere Arbeiten" festhalten.
- Nach viereinhalb Stunden Lenkzeit muss der Fahrer eine ununterbrochene Pause * von 45 Minuten einlegen oder er muss innerhalb eines Viereinhalbstunden-Zeitraums eine Pause von 15 Minuten, gefolgt von einer Pause von 30 Minuten, einlegen.
- Eine wöchentliche obligatorische Ruhezeit von mindestens 45 Stunden (regelmäßige wöchentliche Ruhezeit) oder von 24 Stunden (reduzierte wöchentliche Ruhezeit);
- Kann der Fahrer in zwei aufeinander folgenden Wochen höchstens eine verkürzte wöchentliche Ruhezeit einlegen,muss die Verkürzung der Ruhezeit vor Ende der dritten Woche durch eine entsprechende ununterbrochene Ruhezeit ausgeglichen werden.
- Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten * kann ein Fahrer höchsten drei reduzierte tägliche Ruhezeiten nehmen *.
- Nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten kann der Fahrer im Fahrzeug verbringen, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.
- Begleitet der Fahrer ein Fahrzeug, das auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, und legt er dabei eine regelmäßige tägliche Ruhezeit ein, so darf diese Ruhezeit höchstens zwei Mal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden, deren Dauer insgesamt eine Stunde nicht überschreiten darf. Außerdem muss ihm ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.
Haftung von Verkehrsunternehmen
Verkehrsunternehmen und andere Unternehmen, die Transporte durchführen, müssen dafür sorgen, dass ihre Fahrer sich an die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr halten können.
- Sie dürfen ihren Fahrern keine Zahlungen in Abhängigkeit von der zurückgelegten Strecke oder der Menge der beförderten Güter leisten, wenn diese Zahlungen geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gefährden.
- Sie müssen die Arbeit der Fahrer so organisieren, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden und dafür sorgen, dass die vom Kontrollgerät erfassten Daten wie vorgeschrieben heruntergeladen und mindestens 12 Monate gespeichert werden.
Verkehrsunternehmen haften für Verstöße ihrer Fahrer außer für Verstöße, für die sie billigerweise nicht haftbar gemacht werden können, etwa wenn ein Fahrer für mehrere Verkehrsunternehmen arbeitet und nicht alle Auskünfte gegeben hat, die es braucht, um dieser Verordnung nachzukommen.
Ausnahmen
Ein Mitgliedstaat kann:
- mit Genehmigung der Kommission in seinem Hoheitsgebiet für bestimmte Transporte von und nach Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 5 Einwohnern pro Quadratkilometer Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen;
- in Notfällen und für Transporte, die ausschließlich auf dem eigenen Gebiet durchgeführt werden, eine auf höchstens 30 Tage befristete Ausnahme von dieser Verordnung zulassen;
- mit Genehmigung der Kommission für unter außergewöhnlichen Umständen und vollständig auf dem eigenen Gebiet durchgeführte Transporte Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen.
Der Fahrer kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen. Er muss Art und Grund dieser Abweichung aber handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts oder durch manuelle Eingabe in das Kontrollgerät vermerken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Fahrer, der nur einen gelegentlichen grenzüberschreitenden Personenlinienverkehr durchführt, seine wöchentliche Ruhezeit um 12 aufeinanderfolgende Tage ab dem Zeitpunkt seiner regelmäßigen Ruhezeit verschieben.
Überwachung und Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung wirksame, Sanktionen fest. Sie können:
- Bußgelder verhängen;
- einem Fahrzeug die Weiterfahrt untersagen, wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist;
- dem Fahrer aufgeben, seine tägliche Ruhezeit einzuhalten;
- die Zulassung des Verkehrsunternehmens oder die Fahrerlaubnis des Fahrers einschränken, aussetzen oder entziehen.
Damit ein Fahrer nicht zweimal für denselben Verstoß bestraft wird, muss ein Mitgliedstaat, der eine Sanktion gegen ihn verhängt, ihm einen schriftlichen Beleg darüber aushändigen, den er aufbewahren und auf Verlangen vorlegen muss. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über bei ihnen von Gebietsfremden begangene Verstöße und über Sanktionen, die sie für in anderen Mitgliedstaaten begangene Verstöße Gebietsansässiger verhängt haben.
Hintergrund
Ziel der Verordnung ist die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und der Arbeitsbedingungen im Straßenverkehrsgewerbe, in dem ein scharfer Wettbewerb herrscht. Sie trifft einfachere und wirksamere Regelungen als die frühere Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, die sie ersetzt.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 |
11.04.2007, ausgenommen Artikel 10, Artikel 26 Absatz 5 und Artikel 27 Absätze 3 und 4, die am 01.05.2006 in Kraft getreten sind. |
- |
ABl. L 102 vom 11.04.2006 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 |
4.12.2009, Anwendungsbeginn eines Teils Siehe Art. 31 |
- |
ABl. L 300 vom 14.11.2009 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr [Amtsblatt L 370 vom 31.12.1985].



