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Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit in der Europäischen Union

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Mitteilung (KOM(2008) 420 endgültig) – Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit: Erneuertes Engagement

WAS IST DER ZWECK DIESER MITTEILUNG?

  • Mit dieser Mitteilung wird der Ansatz der Europäischen Union (EU) für
  • Das Ziel ist, dass allen eine faire Chance zukommt, ihr Potenzial auszuschöpfen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verstärkte Bekämpfung von Diskriminierung

  • Diese Mitteilung der Europäischen Kommission weist darauf hin, dass der Kampf gegen Diskriminierung nicht allein mit Rechtsvorschriften gewonnen werden kann. Dennoch können wirksame und richtig durchgesetzte Rechtsrahmen eine wichtige Rolle spielen, um Veränderungen in den Einstellungen und Verhaltensweisen der Menschen zu erreichen.
  • Die Kommission hat dabei zwei wichtige Aufgaben zu erfüllen:

Stärkere strategische Instrumente für die aktive Förderung von Chancengleichheit

Die Mitteilung unterstreicht die Rolle bestimmter strategischer Instrumente als Ergänzung rechtlicher Maßnahmen.

  • Stärkere strategische Instrumente sind nötig, wenn Chancengleichheit wirksam gefördert werden soll. Sie umfassen:
    • Mainstreaming der Nichtdiskriminierungsthematik in allen EU-Maßnahmen – insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, soziale Integration, Bildung und Ausbildung. Es wurde ein Leitfaden zur sozial verantwortlichen Vergabe öffentlicher Aufträge veröffentlicht, um in den EU-Ländern das Bewusstsein zu schärfen, wie Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit durch die Politik der öffentlichen Aufträge und ihre konkrete Umsetzung in die Praxis gefördert werden können.
    • Erfassung von Zahl und Art von Diskriminierungen und Bewertung erzielter Fortschritte – die Kommission untersucht Möglichkeiten zur regelmäßigen Erhebung statistischer Daten über die Zahl und Auswirkung von Diskriminierungen in Zusammenarbeit mit den EU-Ländern und zur Einrichtung eines EU-Erhebungsmoduls für Diskriminierung. Die Kommission arbeitet darüber hinaus eng mit Equinet, dem Europäischen Netzwerk einzelstaatlicher Gleichbehandlungsstellen, an der Entwicklung eines Systems zur Erhebung von Daten über Beschwerden, die von diesen bearbeitet wurden;
    • positive Maßnahmen – die EU-Rechtsvorschriften hindern die EU-Länder nicht daran, spezifische Maßnahmen fortzuführen bzw. zu ergreifen, mit denen Nachteile vermieden oder ausgeglichen werden sollen, die mit Diskriminierungsgründen in Zusammenhang stehen, für die ein Schutz vorgesehen ist. Die EU-Länder sind zum umfassenden Einsatz möglicher positiver Maßnahmen angehalten – insbesondere in Bezug auf die Zugangsmöglichkeiten zu Bildung, Beschäftigung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung;
    • Sensibilisierung und Ausbildung für Interessengruppen – z. B. Informationskampagnen, um sicherzustellen, dass Arbeitgeber, Dienstleister und Verwaltungen über ihre jeweiligen Pflichten Bescheid wissen;
    • Verstärkung der Nutzeffekte von Vielfalt am Arbeitsplatz – Rechtsvorschriften sind effektiver, wenn sie mit fortschrittlichen und innovativen Strategien verknüpft werden, die Arbeitgeber im Umgang mit einer zunehmend vielseitigen Arbeitnehmerschaft einsetzen. Diese Initiativen umfassen freiwillige Chartas und die Kooperation zwischen Unternehmen, Wirtschaftshochschulen und Universitäten im Bereich Vielfalt.
  • Ein Dialog über Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit unter Einbeziehung aller Interessengruppen und der Zivilgesellschaft ist erforderlich. Dazu zählen die regelmäßig stattfindenden Gleichstellungsgipfel zum Austausch von Wissen und Erfahrungswerten.
  • Die Förderung der sozialen Integration der Roma , der größten ethnischen Minderheit in Europa, ist eine politische Priorität, der sowohl auf EU-Ebene als auch in den EU-Ländern ein besonderes Augenmerk geschenkt wird. Alle EU-Länder haben eine nationale Strategie zur Integration der Roma ausgearbeitet, und es werden Anstrengungen im Kampf gegen Diskriminierung und Roma-Feindlichkeit unternommen. Dies geschieht im Hinblick auf die Entwicklung mittelfristig wirksamer und integrativer Kooperationsmechanismen unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft sowie nationaler, regionaler und lokaler Behörden.

Finanzierung

  • Gegenwärtig stehen Finanzmittel aus dem Europäischen Sozialfonds zur Unterstützung der genannten Tätigkeiten in den EU-Ländern zur Verfügung. Das Instrument für Heranführungshilfe bietet Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern finanzielle Hilfe, um die künftigen, mit der EU-Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen in Bereichen wie der Achtung der Grundrechte, Gleichstellung von Männern und Frauen, Toleranz und soziale Integration zu erfüllen.

HINTERGRUND

Die Achtung der gemeinsamen Werte der Freiheit, der Demokratie, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ist in den Gründungsverträgen der EU verankert. Die Verträge erkennen an, dass alle Menschen gleichwertig sind und faire Zugangsmöglichkeiten zu den Chancen im Leben haben sollten.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit: Erneuertes Engagement (KOM(2008) 420 endgültig vom 2.7.2008)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22-26)

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16-22)

Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S.37-43)

Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55-58)

Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (ABl. C 378 vom 24. Dezember 2013, S. 1-7)

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (KOM(2008) 426 endgültig vom 2.7.2008)

Letzte Aktualisierung: 12.01.2017

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