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Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“

Mit diesem Beschluss wird die Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ eingerichtet. Er legt die Rolle und Aufgaben der Agentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme in diesen Bereichen fest.

RECHTSAKT

Beschluss der Kommission 2009/336/EG vom 20. April 2009 zur Einrichtung der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit diesem Beschluss wird die Exekutivagentur„Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates eingerichtet und der Beschluss 2005/56/EC aufgehoben,. Die Agentur wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024 für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen in diesen drei Bereichen eingerichtet. Der Sitz der Agentur befindet sich in Brüssel.

Ziele und Aufgaben

Die Agentur ist für die Verwaltung bestimmter Teile der folgenden Gemeinschaftsprogramme sowie die Fortführung früherer Programme zuständig:

1.

Erasmus +;

2.

Das Programm „Kreatives Europa“;

3.

Das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“;

4.

Der Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe - EU Freiwilligenprogramm für humanitäre Hilfe;

5.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung mit den folgenden Instrumenten der externen Zusammenarbeit:

Regelung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats mithilfe des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II);

Regelung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats durch die Gründung eines Instruments der Europäische Nachbarschaft;

Regelung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats durch die Gründung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit;

Regelung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats durch die Gründung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten;

Regelung des Europäischen Rats durch die Umsetzung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds.

Struktur, Zuschüsse und Kontrolle

Die Kommission ernennt zur Verwaltung der Agentur einen Lenkungsausschuss und einen Direktor; der Erste wird für zwei, der Letztere für vier Jahre ernannt. Die Agentur erhält zur Deckung ihrer Betriebskosten einen Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sowie Mittel von Drittstaaten und aus dem Europäischen Entwicklungsfonds. Die Kontrolle der Agentur obliegt der Kommission. Die Agentur erstattet der Kommission über die Durchführung der ihr anvertrauten Programme regelmäßig Bericht.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2009/336/EG

20.4.2009 - 31.12.2015

-

ABl. L 101 vom 24.1.2009

Änderungsgesetz

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2013/776/EU

20.12.2013 - 31.12.2024

-

ABI. L 343 vom 19.12.2013

Letzte Änderung: 07.02.2014

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