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Soziale Eingliederung von Jugendlichen

1) ZIEL

Definition von Zielsetzungen und Leitlinien als Beitrag zur Entwicklung einer von Zusammenarbeit geprägten Jugendpolitik, insbesondere im Hinblick auf die soziale Eingliederung von Jugendlichen

2) RECHTSAKT

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 14. Dezember 2000 zur sozialen Integration der Jugendlichen [Amtsblatt C 374 vom 28.12.2000]

3) ZUSAMMENFASSUNG

Kontext

Die Entschließung ist im Zusammenhang mit dem strategischen Ziel zu sehen, das der Europäische Rat auf seiner Tagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000 aufgestellt hat. Diese Zielvorgabe sieht die Verknüpfung des wirtschaftlichen mit dem sozialen Fortschritt vor, wobei die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung einen der Schwerpunkte bildet.

In der Entschließung wird festgestellt, dass Jugendliche - insbesondere stark benachteiligte Jugendliche - in besonders hohem Maße von sozialer, politischer und kultureller Ausgrenzung bedroht sind. Deshalb werden die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, verschiedene Initiativen zu ergreifen, durch die eine bessere Eingliederung von Jugendlichen in alle Bereiche der Gesellschaft erreicht werden kann.

Rolle der Kommission und der Mitgliedstaaten

Der Rat fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf,

  • die Verbesserung der sozioökonomischen Lage der Jugendlichen, ihre soziale Eingliederung sowie die Bekämpfung ihrer Ausgrenzung zu einer bereichsübergreifenden Priorität zu machen;
  • allen Jugendlichen ungehinderten Zugang zu den für sie bestimmten gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Programmen - insbesondere im Bereich der Mobilität - zu gewährleisten;
  • Ziele zu prüfen, die unter anderem auf Folgendes ausgerichtet sind: volle Beteiligung aller Jugendlicher am wirtschaftlichen und sozialen Leben, Bekämpfung jeder Art von diskriminierenden Verhaltensweisen gegenüber Jugendlichen, Verhinderung von Situationen, die zur Ausgrenzung führen können, Mitwirkung bei der Mobilisierung der institutionellen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Akteure, Förderung der Einbeziehung von Jugendlichen bei der Konzipierung von sie betreffenden Maßnahmen;
  • den Informationsaustausch und den Austausch bewährter Verfahren auf dem Gebiet der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung von Jugendlichen zu fördern.

Rolle der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten werden in der Entschließung dazu aufgerufen,

  • Mechanismen zur Bekämpfung der Ausgrenzung, der Arbeitslosigkeit und der Bedürftigkeit Jugendlicher zu fördern und die Möglichkeiten für die Wiederaufnahme einer Ausbildung für jene auszubauen, die aus den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung ausgeschlossen sind;
  • den Jugendlichen mit besonders großen Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung den Zugang zum Arbeitsleben bzw. die Rückkehr ins Arbeitsleben zu erleichtern;
  • flankierende Maßnahmen auszuarbeiten, die dem Wechsel zwischen Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten Rechnung tragen;
  • den Zugang zu einer guten Allgemeinbildung zu fördern und im Rahmen der beschäftigungspolitischen Leitlinien Maßnahmen zur Unterstützung von Jugendlichen zu ergreifen, die sich in besonders schwierigen Situationen befinden oder vorzeitig das Schulsystem verlassen haben;
  • den Zugang der Jugendlichen zu Informationen zu fördern und sicherzustellen, dass sie nicht vom Zugang zu den Technologien der Wissensgesellschaft ausgeschlossen werden;
  • es Jugendlichen zu erleichtern, eine Wohnung zu erhalten bzw. zu behalten;
  • die Aufnahme- und Betreuungsmöglichkeiten für Jugendliche auszuweiten, die ihre Familien als Opfer oder potentielle Opfer von Gewalt verlassen haben;
  • ein hohes Gesundheitsschutzniveau für Jugendliche anzustreben und Vorbeugungsmaßnahmen durchzuführen, die auf die Bedürfnisse der Jugendlichen abgestimmt sind;
  • Freizeitangebote für Jugendliche in den Bereichen Sport, Kultur oder auf anderen Gebieten auszubauen, insbesondere durch die Förderung günstiger Preise für Jugendliche;
  • die im Bereich Jugend tätigen Nichtregierungsorganisationen und Vereinigungen insbesondere bei Maßnahmen zur aktiveren Einbindung von Jugendlichen in das gesellschaftliche Leben zu unterstützen;
  • die Jugendlichen an den sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen.

Die Entschließung soll zur Entwicklung einer von Zusammenarbeit geprägten Jugendpolitik beitragen und im Rahmen der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung berücksichtigt werden.

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Juni 2002 zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa [Amtsblatt C 168 vom 13.7.2002].

Weißbuch der Europäischen Kommission: Neuer Schwung für die Jugend Europas [KOM(2001) 681 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Letzte Änderung: 23.09.2002

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