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Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht in der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der EU-Bürger und ihrer Familienangehörigen, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und aufzuhalten

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Richtlinie

  • vereint zahlreiche bestehende Rechtsinstrumente in einem einzigen Rechtsakt;
  • legt die Bedingungen fest für das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht (vorübergehend und dauerhaft) der in der Europäischen Union (EU) ansässigen Bürger* und ihrer Familienangehörigen*;
  • regelt die Beschränkungen der genannten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit;
  • regelt den Status von Personen, die beschäftigt, selbstständig, Studenten oder nicht gegen Bezahlung beschäftigt sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

EU-Bürger mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass

  • können in einen anderen Mitgliedstaat einreisen, ohne ein Einreise- oder Ausreisevisum zu benötigen. Familienangehörige, die keine Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats sind, benötigen weder ein Ausreise- noch ein Einreisevisum, wenn sie über eine gültige Aufenthaltskarte verfügen;
  • können für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten in einem anderen Mitgliedstaat leben, ohne dass weitere Bedingungen oder Formalitäten zu erfüllen sind;
  • können vorbehaltlich bestimmter Bedingungen, in Abhängigkeit von ihrem Status im Aufnahmeland, für einen Zeitraum von über drei Monaten in einem anderen Mitgliedstaat leben:
    • Arbeitnehmer oder Selbstständige müssen keinerlei weitere Bedingungen erfüllen,
    • Studenten und andere Personen, die nicht gegen Bezahlung beschäftigt sind, wie zum Beispiel Rentner, müssen über ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Familie verfügen, damit sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmelandes nicht unangemessen in Anspruch nehmen, und auch einen umfassenden Krankenversicherungsschutz haben;
  • müssen sich für Aufenthalte von über drei Monaten bei den zuständigen Behörden anmelden. Ihre Familienangehörigen, sofern sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, benötigen eine Aufenthaltskarte, die für fünf Jahre gültig ist;
  • können nach einem rechtmäßigen ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren in einem anderen Mitgliedstaat das Recht auf Daueraufenthalt erlangen. Dies gilt ebenso für die sie begleitenden Familienangehörigen;
  • haben das Recht auf gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes. Die Behörden im Aufnahmeland sind jedoch nicht verpflichtet, nicht erwerbstätigen EU-Bürgern während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts Leistungen zu gewähren.

Zusätzliche Bestimmungen:

  • Familienangehörige eines EU-Bürgers können unter bestimmten Umständen das Recht haben, auch weiterhin in dem betroffenen Land zu leben, auch wenn der EU-Bürger stirbt oder das Land verlässt.
  • EU-Bürger oder ihre Familienangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihr Verhalten das Grundinteresse der Gesellschaft bedroht.
  • Die einzigen Krankheiten, die eine Einschränkung der Freizügigkeit einer Person rechtfertigen, sind solche, die laut der Weltgesundheitsorganisation epidemisches Potenzial haben.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 30. April 2004 in Kraft getreten und musste bis spätestens 30. April 2006 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

EU-Bürger. Jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU besitzt.
Familienangehöriger. Dazu gehören beispielsweise der Ehegatte, der Lebenspartner in einer registrierten Partnerschaft mit einem EU-Bürger sowie direkte Nachkommen unter 21 Jahren.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77-123). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35-48).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2004/38/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8-14).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (KOM(2009) 313 endgültig vom 2.7.2009).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Freizügigkeit der EU-Bürger und ihrer Familien: Fünf grundlegende Maßnahmen (COM (2013) 837 final vom 25.11.2013).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Unterstützung der nationalen Behörden bei der Bekämpfung von Missbräuchen des Rechts auf Freizügigkeit: Handbuch zum Vorgehen gegen mutmaßliche Scheinehen zwischen EU-Bürgern und Nicht-EU-Bürgern im Zusammenhang mit den EU-Rechtsvorschriften zur Freizügigkeit von EU-Bürgern (COM(2014) 604 final vom 26.9.2014).

Letzte Aktualisierung: 03.02.2022

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