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Entschließung des Europäischen Rates über die wirtschaftspolitische Koordinierung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Entschließung des Europäischen Rates über die wirtschaftspolitische Koordinierung in der WWU

WAS IST DER ZWECK DIESER ENTSCHLIESSUNG?

  • Sie zeigt die förmliche Verpflichtung des Europäischen Rates, die Bestimmungen des Vertrages hinsichtlich der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken einzuhalten.
  • Sie stärkt zudem die Koordination in der Praxis, sowohl zwischen den Ländern der Europäischen Union (EU), die die einheitliche Währung haben, (unter anderem durch die Einrichtung einer informellen Euro-Gruppe) als auch zwischen diesen Ländern und nichtteilnehmenden Ländern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Für die dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Länder wird es nur noch eine einzige gemeinsame Geldpolitik und einen einheitlichen Wechselkurs geben; die Verantwortung für die anderen Bereiche der Wirtschaftspolitik liegt allerdings weiterhin bei den EU-Ländern. In dem Maße, wie die Entwicklung der einzelnen Volkswirtschaften die Bedingungen der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet beeinflusst, wird eine genauere Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Länder in diesem Gebiet erforderlich.
  • Alle EU-Länder, einschließlich der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden (Dänemark, Schweden und das Vereinigte Königreich (1)), müssen in die Koordinierung der Wirtschaftspolitiken einbezogen werden, da sie Teilnehmer des Binnenmarktes sind und sich ggf. am Wechselkursmechanismus beteiligen.
  • Eine verstärkte Überwachung und Koordinierung sollte folgende Bereiche betreffen:
    • die volkswirtschaftlichen Tendenzen in den EU-Ländern sowie die Wechselkursentwicklung des Euro,
    • die Haushaltslage und -politik der EU-Länder,
    • die strukturpolitischen Maßnahmen der EU-Länder in den Bereichen Arbeits-, Güter- und Dienstleistungsmarkt sowie die Kosten- und Preisentwicklungen.
  • Diese Koordinierung muss unter Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes erfolgen.
  • Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) sicherzustellen, sollten die Grundzüge der Wirtschaftspolitik konkreter und länderspezifisch ausformuliert werden und stärker auf die Verbesserung des Wachstumspotentials und der Beschäftigungslage ausgerichtet werden.
  • Die EU-Länder sollten sich verpflichten, umfassend und ohne Verzögerung Informationen über wirtschaftliche Entwicklungen und beabsichtigte politische Maßnahmen mit grenzübergreifender Auswirkung auszutauschen, und zwar nicht nur im Fall einer bedrohlichen Veränderung der Haushaltslage. Der Rat seinerseits sollte bereit sein, häufiger Empfehlungen an ein Land zu richten, wenn dessen Wirtschaftspolitik mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik nicht im Einklang steht.
  • Dem Rat Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN-Rat) kommt als zentraler Schaltstelle des Prozesses der wirtschaftlichen Koordinierung und Beschlussfassung eine entscheidende Stellung zu. Jedes Mal, wenn es um Fragen von gemeinsamem Interesse geht, werden diese von den Wirtschafts- und Finanzministern aller EU-Länder erörtert. Die Minister der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Staaten können sich allerdings in informellem Rahmen treffen, um Fragen zu erörtern, die im Zusammenhang mit ihrer gemeinsam getragenen besonderen Verantwortung für die gemeinsame Währung stehen (dies geschieht in der Regel in Form der so genannten „Eurogruppe“ direkt vor dem nächsten ECOFIN-Rat).
  • Da der Rat die Entwicklung des Euro-Wechselkurses beobachten muss, ist es wichtig, dass ein Informations- und Gedankenaustausch mit der Europäischen Zentralbank (EZB) gewährleistet ist. Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Rat allgemeine Orientierungen für die Wechselkurspolitik gegenüber Nicht-EU-Währungen aufstellen, wobei die Unabhängigkeit des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und dessen vorrangiges Ziel, die Preisstabilität, zu berücksichtigen sind.
  • Sowohl bei den bilateralen Beziehungen zu einzelnen Nicht-EU-Ländern als auch bei Verhandlungen in internationalen Organisationen oder informellen internationalen Gremien befindet der Rat über den Standpunkt der EU zu Fragen, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind. Stimmberechtigt sind nur die Länder des Euro-Währungsgebietes.
  • Der Rat und die Europäische Zentralbank vertreten die EU auf internationaler Ebene unter Beachtung der im Vertrag vorgeschriebenen Kompetenzverteilung. Abgesehen von der Geld- und der Wechselkurspolitik vertreten die EU-Länder ihre Wirtschaftspolitik außerhalb der Gemeinschaft weiterhin selbst, wobei sie allerdings den Interessen der EU Rechnung tragen müssen.
  • Bei der Vertretung in internationalen Organisationen sind die Regeln der jeweiligen Organisation zu berücksichtigen: so können beispielsweise nur Staaten Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sein.
  • Im Lichte der Zuständigkeitsverteilung des Vertrags wird für eine harmonische wirtschaftliche Entwicklung der EU ein ständiger Dialog zwischen dem Rat und der EZB, in den die Europäische Kommission einbezogen ist und der die Unabhängigkeit des ESZB in jeder Hinsicht wahrt, erforderlich sein.
  • Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wird als Rahmen dienen, innerhalb dessen der Dialog auf der Ebene hoher Beamter vorbereitet und weitergeführt werden kann.

HAUPTDOKUMENT

Entschließung des Europäischen Rates vom 13. Dezember 1997 über die wirtschaftspolitische Koordinierung in der dritten Stufe der WWU und zu den Artikeln 109 und 109b des EG-Vertrags (ABl. C 35 vom 2.2.1998, S. 1-4)

Letzte Aktualisierung: 21.02.2017



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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