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Fischerei: Fischerei und Armutsbekämpfung

1) ZIEL

Ausarbeitung von Leitlinien für die Gemeinschaftspolitik im Zusammenhang mit der Fischerei und den Entwicklungsländern.

2) RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 8. November 2000 an den Rat und das Europäische Parlament "Fischerei und Armutsbekämpfung" [KOM(2000) 724 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Fischerei und die Entwicklungsländer

Die Maßnahmen im Zusammenhang mit Fischerei und Aquakultur sind für die Entwicklungsländer aus mehreren Gründen von Bedeutung. Die Fischerei stellt eine bedeutende Quelle für Beschäftigung, Nahrung, Ernährungssicherheit und Einkommen für die Länder dar, die die Fischereierzeugnisse in die Industrieländer, insbesondere die Europäische Union, exportieren. Der Fischereisektor spielt bei der Armutsbekämpfung, dem Hauptziel der Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft, eine bedeutende Rolle. Da die Fischerei ein Bereich ist, mit dem sich mehrere Politiken befassen (Entwicklung, Handel usw.), muss die Gemeinschaft die Kohärenz zwischen den Maßnahmen im Zusammenhang mit der Fischerei in allen Bereichen gewährleisten. Eine verstärkte Komplementarität zwischen den Politiken der Europäischen Gemeinschaft und denen der Mitgliedstaaten ist ebenfalls elementar wichtig.

Die Fischerei im internationalen Handel

Der Handel mit Erzeugnissen aus Fischerei und Aquakultur ist verglichen mit dem gesamten Handel im Lebensmittelbereich am stärksten internationalisiert. Daher betrifft die Nachhaltigkeit der Fischressourcen der Entwicklungsländer sowohl die Industrieländer als auch die Entwicklungsländer, und insbesondere die Europäische Union. 50 bis 60 % der Fischfänge weltweit, von denen dank der Fischereiabkommen ein Teil von europäischen Fischern erzielt wird, entfallen auf Gewässer, die der Rechtspflege der Entwicklungsländer unterliegen. Was die Nachhaltigkeit der Fischressourcen angeht, so steht für die Europäische Union viel auf dem Spiel, denn sie ist allein durch Fischerei in Gewässern, die unter die europäische Gerichtsbarkeit fallen, nicht mehr in der Lage, der Nachfrage der europäischen Verbraucher zu entsprechen. Die Europäische Gemeinschaft hat Fischereiabkommen mit 26 Ländern geschlossen, darunter 17 Entwicklungsländer. Diese Abkommen ermöglichen europäischen Fischern, in Gewässern von Drittländern zu fischen, um der wachsenden Nachfrage in der Union zu entsprechen. Die Union hat somit als bedeutender Erzeuger, Einführer und Verbraucher eine Schlüsselrolle inne. Demzufolge muss die gemeinsame Fischereipolitik der Europäischen Gemeinschaft, die bedeutende Auswirkungen auf die Entwicklungsländer hat, Bedingungen berücksichtigen, die diesen Ländern ermöglichen, ihre eigenen Fischressourcen zu verwalten und möglichst effizient zu nutzen.

Leitlinien Die Gemeinschaft muss ein globales Konzept annehmen, das die Nachhaltigkeit der Ressourcen und die Armutsbekämpfung miteinander verbindet. Es gilt, ein Gleichgewicht zwischen den Interessen aller Parteien, sowohl in den Entwicklungs- als auch den Industrieländern, zu gewährleisten. In diesem Sinne muss die Politik für ein Gleichgewicht zwischen folgenden Bereichen sorgen:

  • Solidarität mit den Entwicklungsländern,
  • wirtschaftliches Interesse durch die Beibehaltung von großen Einfuhrmengen an Fisch, um die Nachfrage der europäischen Verbraucher zu decken und den Verbraucherschutz zu gewährleisten,
  • wirtschaftliches und soziales Interesse, indem bestimmte Gruppen europäischer Fischer unterstützt werden, weiterhin in den Gewässern von Drittländern zu fischen,
  • Umweltschutz, da Ozeane und Meere eine weltweite Ressource darstellen und als gemeinsames Erbe der Menschheit gelten.

Um die wichtigsten Ziele zu erreichen, hat die Kommission Leitlinien für die gemeinschaftlichen Maßnahmen in diesem Sektor festgelegt. Sie wurden einerseits für die Entwicklungsländer ausgearbeitet, in denen die Fischerei zu den vorrangigen Komponenten der Entwicklungsstrategie zählt, und andererseits für die Länder, mit denen die Gemeinschaft ein Fischereiabkommen unterzeichnet hat.

Länder, in denen die Fischerei zu den vorrangigen Komponenten der Entwicklungsstrategie zählt

Für bestimmte Entwicklungsländer wurde der Fischereisektor als vorrangige Komponente in ihrer Entwicklungsstrategie festgelegt. In diesen Ländern gelten für die Politik der Gemeinschaft die folgenden Leitlinien:

  • Unterstützung bei Aufstellung und Umsetzung von Sektorprogrammen und -politiken.Die Strategiepapiere für die jeweiligen Länder bieten den Rahmen für die einzelnen Maßnahmen.
  • Festlegung der Rolle sämtlicher Geldgeber.
  • Betonung der Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, da die Probleme und Herausforderungen in diesem Sektor häufig eine regionale Dimension haben.

Länder, mit denen die Gemeinschaft ein Fischereiabkommen unterzeichnet hat Ein Schlüsselaspekt der Gemeinschaftspolitik mit diesen Ländern ist die Stärkung der Kohärenz zwischen der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft und dem außenpolitischen Aspekt ihrer gemeinsamen Fischereipolitik. Hierfür wurden die folgenden Leitlinien ausgearbeitet:

  • Die Einhaltung von Artikel 61 und 62 der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen.Gemäß diesen Artikeln ist es Aufgabe der Küstenstaaten, die die Fischbestände besitzen, das zulässige Fangvolumen festzulegen. Wenn die eigene Flotte nicht die Kapazitäten zum Fang der gesamten zulässigen Fangmenge hat, können Drittstaaten den Überschuss nutzen.
  • Stärkung des Grundsatzes der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen durch Anwendung der Konvention.Ein wesentlicher Teil des Gemeinschaftshaushalts, der für die Fischereiabkommen vorgesehen ist, muss auf spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der Maßnahmen, des Monitorings sowie der Kontrollen und der Bewahrung der biologischen Ressourcen ausgerichtet werden.
  • Anwendung des Grundsatzes der verantwortungsvollen Verwaltung der finanziellen Ressourcen im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen. Die Beiträge der Gemeinschaft im Rahmen der Fischereiabkommen sollten direkt in den nationalen Haushalt der betreffenden Länder übertragen werden. Die traditionellen Fischereigemeinschaften in den Entwicklungsländern sollten konsultiert werden und ein echtes Mitspracherecht über die Verwendung der Mittel erhalten.
  • Festlegung und Bewertung der verschiedenen Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen der Entwicklungspolitik und der gemeinsamen Fischereipolitik.Um Doppelbuchungen zu vermeiden, muss eine effiziente Kohärenz gewährleistet werden. Die Maßnahmen müssen einen Beitrag zur Armutsbekämpfung leisten, die das Hauptziel der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft ist.
  • Die Zivilgesellschaft und die Berufsorganisationen der Fischer aus den südlichen Ländern sollen besser informiert und stärker an Ausarbeitung und Umsetzung der Fischereiabkommen beteiligt werden.

International anerkannte Leitlinien im Entwicklungsbereich hinsichtlich Fischereiressourcen

In mehreren internationalen Erklärungen wurden verschiedene große Aktionsleitlinien abgesteckt, die eine Grundlage für die weitere Entwicklungszusammenarbeit im Bereich der aquatischen Ressourcen bilden können. Mit der Annahme dieser Leitlinien wurde gleichzeitig ein internationaler Konsens über deren Anwendung erzielt. Die Europäische Gemeinschaft ist bei zahlreichen Anlässen übereingekommen, diese Leitlinien umzusetzen. Sie wurden selbstverständlich in die Gemeinschaftspolitik in diesem Bereich integriert. Auf neun dieser Leitlinien soll nachstehend in der chronologischen Reihenfolge der Foren eingegangen werden, auf denen sie verabschiedet wurden:

Montego Bay 1982 Zum Abschluss der dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen wurde ein einschlägiges Übereinkommen unterzeichnet. Dieses Übereinkommen der Vereinten Nationen, das am 16. November 1994 in Kraft trat, war darauf ausgerichtet, die Nutzung der Meere und Ozeane zu friedlichen Zwecken, die ausgewogene und wirkungsvolle Nutzung ihrer Ressourcen, die Erhaltung ihrer lebenden Ressourcen und die Untersuchung, den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt zu fördern.

  • Erste Leitlinie Die Küstenstaaten fördern die optimale Nutzung der lebenden Ressourcen in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ). Diese Maßnahmen müssen darauf ausgerichtet sein, die Populationen befischter Arten auf einem Stand zu halten oder auf diesen zurückzuführen, der den größtmöglichen erreichbaren Dauerertrag sichert. Dabei wird den Umwelt- und Wirtschaftsfaktoren, den wirtschaftlichen Bedürfnissen der vom Fischfang lebenden Küstengemeinden und den besonderen Bedürfnissen der Entwicklungsländer Rechnung getragen.
  • Zweite LeitlinieDie Küstenstaaten legen ihre Kapazitäten zum Fang der lebenden Ressourcen fest. Hat ein Küstenstaat nicht die Kapazität zum Fang der gesamten zulässigen Fangmenge, so gewährt er anderen Staaten durch Abkommen und andere Vereinbarungen Zugang zum Überschuss der zulässigen Fangmenge.

Rio de Janeiro, Juni 1992

Auf dem Gipfel von Rio über Umwelt und Entwicklung wurden eine Erklärung sowie ein Aktionsprogramm (Agenda 21) verabschiedet, die verschiedene Empfehlungen und Grundsätze im Hinblick auf die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen enthalten:

  • Dritte Leitlinie Im Hinblick auf die Erzielung einer nachhaltigen Entwicklung muss der Umweltschutz zu einem festen Bestandteil des Entwicklungsprozesses werden und darf nicht isoliert betrachtet werden.
  • Vierte Leitlinie Es soll der Vorsorgeansatz angewandt werden.
  • Fünfte Leitlinie Die einheimischen Bevölkerungsgruppen sollen mehr Eigenverantwortung und eine tragende Rolle in der Bewirtschaftung der Ressourcen übernehmen.

ROM, Oktober 1995 Auf der 28. Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen (FAO) (EN) (ES) (FR) wurde der Verhaltenskodex für eine verantwortungsbewusste Fischerei per Konsens angenommen. Dieser nicht bindende Kodex wurde von der FAO auf Grundlage der Anregungen des Gipfels von Rio zur nachhaltigen Entwicklung ausgearbeitet. Ziel dieses Kodex ist die Aufstellung von Grundsätzen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen. Dabei wird der in der Entwicklung der Fischerei angewendete Vorsorgeansatz aufgegriffen und näher ausgeführt. Zur Verstärkung und Ergänzung der bereits genannten Leitsätze werden hier folgende Prinzipien aufgestellt:

  • Sechste Leitlinie Das Recht auf Fischfang verpflichtet gleichzeitig zu einer verantwortungsvollen Fischerei, wobei der Fischereiaufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Produktivität der Fischereiressourcen stehen soll.
  • Siebte Leitlinie Die Staaten sollen auf subregionaler, regionaler und globaler Ebene zusammenarbeiten, um die Erhaltung und Bewirtschaftung der aquatischen Ressourcen sicherzustellen. Auf Grund des zunehmenden Drucks auf die Fischereien und der besseren Kenntnisse über die Bestände wird die gemeinsame Bestandsbewirtschaftung zum vorrangigen Anliegen.
  • Achte Leitlinie In Anerkennung der wichtigen Beiträge, die die handwerkliche Fischerei für Beschäftigung und Ernährungssicherheit leistet, sollen die Rechte der Fischer und der in der Fischerei Tätigen geschützt werden. Dabei ist dem Ernährungsbedarf ortsansässiger Gemeinschaften Vorrang einzuräumen. Angesichts der jüngsten Tendenzen sollen regulierende Eingriffe im Fischereisektor immer mehr im Wege einer direkten Beteiligung der Akteure des Sektors, der Zuweisung von Nutzungsrechten und der Dezentralisierung der Bewirtschaftungsfunktionen erfolgen, ohne dass die Regierungen jedoch ihren Verwaltungsauftrag gegenüber diesem Sektor gänzlich abgeben, sowie im Wege der finanziellen Eigenständigkeit des Sektors.

KYOTO, Dezember 1995

Auf der Internationalen Konferenz über den nachhaltigen Beitrag der Fischerei zur Ernährungssicherung bekräftigten 95 Teilnehmerstaaten sowie die Europäische Gemeinschaft, dass sie sich folgender Tatsache durchaus bewusst seien: "wenn nicht sehr rasch geeignete Maßnahmen getroffen werden, werden die Auswirkungen des weltweiten Bevölkerungswachstums und des Wirtschaftswachstums in Verbindung mit den Folgen anhaltender Überfischung, übermäßiger Ausbeutung und Schädigung der aquatischen Umwelt den Fischereisektor hinsichtlich seiner Kapazität, seinen unverzichtbaren Beitrag zur Ernährungssicherung nachhaltig aufrechtzuerhalten, enorm unter Druck setzen". In der zum Abschluss dieser Konferenz angenommenen Erklärung wurde der folgende Grundsatz festgelegt:

  • Neunte LeitlinieDer internationale Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen darf sich nicht nachteilig auf die Umwelt und die Ernährungssicherheit der ortsansässigen Gemeinschaften auswirken.

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 08.04.2002

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