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Schema allgemeiner Zollpräferenzen 2006-2015 – Leitlinien

Das Ziel des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) besteht darin, die Entwicklungsländer bei der Armutsbekämpfung zu unterstützen, indem ihnen ermöglicht wird, durch Zollpräferenzen vom internationalen Handel zu profitieren. Zu diesem Zweck werden von der Kommission in dieser Mitteilung die grundlegenden Prinzipien künftiger Regelungen für den Zeitraum 2006 bis 2015 aufgestellt.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 7. Juli 2004: Entwicklungsländer, internationaler Handel und nachhaltige Entwicklung: Die Rolle des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Gemeinschaft im Jahrzehnt 2006-2015 [KOM(2004) 461 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

In dieser Mitteilung schlägt die Europäische Kommission die grundlegenden Prinzipien für die Gestaltung des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) im Zeitraum 2006 bis 2015 vor. Nach Auffassung der Kommission sollte es einer Reihe von Anforderungen gerecht werden:

Weiterhin großzügiges Zoll-Angebot

Die Aufrechterhaltung oder gar Verbesserung der Zollpräferenzen kann auf verschiedene Art erfolgen. Die Kommission schlägt u. a. vor, das APS auf bestimmte Erzeugnisse auszudehnen, die derzeit nicht in das System einbezogen sind. Immerhin sind nahezu ein Zehntel der unter den gemeinsamen Zolltarif fallenden Erzeugnisse vom APS ausgeschlossen.

Ferner könnten einige Produkte, die gegenwärtig als empfindlich eingestuft sind, in die Kategorie der nicht-empfindlichen Waren eingestuft werden.

Schließlich sollen die Präferenzspannen (gegenwärtig 3,5 Prozentpunkte für empfindliche Waren und 100 % für nicht-empfindliche Waren) zumindest auf gleichem Niveau beibehalten oder wenn möglich sogar verbessert werden.

Hinzu kommt, dass die 2004 erfolgte Erweiterung der Europäischen Union (EU) um zehn neue Mitgliedstaaten sowie die nachfolgenden Erweiterungen zur Aufnahme von Bulgarien, Rumänien und Kroatien zur Verbesserung des Gemeinschaftsangebots beiträgt, da damit auf dem europäischen Markt ein Zuwachs um 100 Millionen weitere potenzielle Verbraucher zu verzeichnen war.

Ausrichtung des APS auf die bedürftigsten Länder

Die Kommission schlägt vor, das APS in Zukunft auf die bedürftigsten Länder auszurichten – wie die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) und die anderen besonders benachteiligten Entwicklungsländer (kleine Volkswirtschaften, Binnenländer, kleine Inselstaaten und Niedrigeinkommensländer) –, damit diese Länder stärker am Welthandel teilnehmen können.

Das APS sollte zudem einen Mechanismus zur schrittweisen Ausgliederung des Landes aus der Liste der durch das spezielle APS-Abkommen (EBA, Everything But Arms) begünstigten Länder vorsehen. Im Rahmen dieser Regelung erhalten 50 der ärmsten Länder für sämtliche Erzeugnisse (außer Waffen und Munition) zoll- und kontingentsfreien Marktzugang.

Vorschlag eines einfacheren und leichter zugänglichen APS

Die im Rahmen des derzeitigen APS unternommenen Bemühungen um eine Vereinfachung des APS müssen verstärkt werden. Die Kommission hat vorgeschlagen, die derzeit fünf APS-Regelungen auf drei Regelungen zu reduzieren: die allgemeine Regelung, die Sonderregelung zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder und eine neue Sonderregelung (APS+) zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der verantwortungsvollen Staatsführung.

Transparentere Graduierung mit stärkerer Ausrichtung auf die wichtigsten Begünstigten

Die Kommission schlägt vor, die Graduierung transparenter zu gestalten, indem das APS für die wettbewerbsfähigsten Waren bestimmter begünstigter Länder zurückgezogen wird.

Diese bedeutet, dass die begünstigten Länder für jene Warengruppen auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht länger der Exportförderung durch das APS bedürfen. Im Übrigen gilt die Graduierung nicht für die kleineren begünstigten Länder, denen auf diese Weise ein größerer Teil der Vorteile des APS zugute kommt.

Außerdem soll statt der gegenwärtigen Kriterien (Anteil an den Präferenzimporten, Entwicklungsindex, Spezialisierungsindex für Exporte) bei der Graduierung ein einziges und einfaches Kriterium angewandt werden: der Anteil am Gemeinsamen Markt, der sich als Anteil in den Präferenzimporten ausdrückt.

Definition eines neuen Anreizsystems für eine nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolles Regieren

Wie oben erwähnt, hat die Kommission ein neues Anreizsystem zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der verantwortungsvollen Staatsführung vorgeschlagen, indem anstelle der Drogen-Regelung sowie der sozialen und der ökologischen Sonderregelung ein neues Anreizsystem eingeführt wird: das APS+.

Das APS+ wird den Ländern, die die wichtigsten internationalen Übereinkommen in den Bereichen soziale Rechte, Umweltschutz, verantwortungsvolles Regieren und Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels anerkennen, spezielle Anreize bieten.

Die Kommission wird die Bewertungen der für die einzelnen völkerrechtlichen Übereinkünfte jeweils zuständigen internationalen Organisationen berücksichtigen, bevor sie die Liste der durch das APS+ begünstigten Länder zusammenstellt. Zudem wird eine Klausel zur glaubwürdigen und schnellen Aussetzung der Begünstigung eingeführt, die dann Anwendung findet, wenn Länder ihre im Rahmen der Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllen.

Verbesserung der Ursprungsregeln

Die Kommission schlägt vor, die Ursprungsregeln in der Form (Vereinfachung), in der Substanz (Änderung der Kriterien für den Ursprungserwerb und der Kumulierungsregeln) und in den Verfahren (Formalitäten und Kontrollen) zu verbessern.

Das neue System der Ursprungsregeln muss auch die nötige Flexibilität aufweisen, damit die Entwicklung gefördert wird. Eines der Ziele wird darin bestehen, den Ursprungserwerb zu erleichtern, damit die Präferenzen optimaler ausgenutzt werden.

Das System könnte beispielsweise auch durch die regionale Ursprungskumulierung verbessert werden, die eine regionale Zusammenarbeit der begünstigten Länder fördern würde. Die Kommission misst zudem der regionalen Zusammenarbeit als einer Vorbedingung für eine bessere Einbindung der Süd-Länder in den Welthandel besondere Bedeutung bei.

Aufwertung der Instrumente für eine vorübergehende Rücknahme der APS-Vorteile, für Schutzmaßnahmen und Betrugsbekämpfung

Die Kommission schlägt eine Neudefinition der Regelungen über die vorübergehende Rücknahme des APS sowie der Schutzklausel vor, um die Graduierung des neuen APS zu berücksichtigen, die sich auf die wettbewerbsfähigsten Länder konzentriert.

Zwar wird weiterhin nur in Ausnahmefällen auf diese Regeln zurückgegriffen, doch sollte ihre Glaubwürdigkeit durch eine Vereinfachung und eine größere Flexibilität bei der Anwendung verbessert werden, insbesondere im Fall unlauterer Geschäftspraktiken. Äußerst wichtig ist darüber hinaus, dass die Kommission sowie die für die Verwaltung des APS zuständigen Mitgliedstaaten diese Regeln in Fällen nachweislichen Betrugs kompromisslos anwenden.

Da auch die begünstigten Länder bei der Verwaltung des APS Verantwortung übernehmen müssen, erwartet die Kommission von ihnen, dass sie geeignete effiziente Verwaltungsstrukturen schaffen, die die korrekte Ausstellung der Ursprungsnachweise gewährleisten.

Hintergrund

Dank des Allgemeinen Präferenzsystems erhalten von den Entwicklungsländern ausgeführte Industrieerzeugnisse und bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vollständig oder teilweise zollfreien Zugang zum Binnenmarkt.

Das APS ist somit sowohl Instrument der Handelspolitik als auch der Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft. Als Instrument der Entwicklungszusammenarbeit ist das APS als Übergangsmechanismus gedacht, in dessen Genuss Länder nur solange kommen sollen, wie sie ihn benötigen.

Ein Fünftel der Ausfuhren der Entwicklungsländer sind für den Gemeinschaftsmarkt bestimmt, und 40 % der EU-Einfuhren stammen aus Entwicklungsländern. Ferner ist die EU weltweit größter Einführer landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus den Entwicklungsländern; sie führt mehr landwirtschaftliche Erzeugnisse ein als die USA, Kanada und Japan zusammen.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an den Rat, an das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 16. März 2005 – Die Ursprungsregeln im Rahmen der Präferenzhandelsregelungen – Künftige Ausrichtungen [ KOM(2005) 100 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Die Mitteilung knüpft an den Konsultationsprozess im Zusammenhang mit dem Grünbuch der Kommission über die Zukunft der Ursprungsregeln im Präferenzhandel an, dessen Ergebnis zeigt, dass die Präferenzursprungsregeln überarbeitet werden müssen. Eine solche Überarbeitung ist auch im Hinblick auf die Integration der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft wichtig. Diese Änderungen müssen mit einer Anpassung der entsprechenden Verwaltungs- und Kontrollverfahren einhergehen.

Die Kommission schlägt Leitlinien für drei Bereiche vor:

  • Überarbeitung der Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft;
  • Änderung der Zollverfahren zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung und Kontrolle der von den Wirtschaftsbeteiligten in Anspruch genommenen Präferenzregelungen;
  • Entwicklung von Instrumenten zur Gewährleistung, dass die begünstigten Länder ihren Verpflichtungen nachkommen;

Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission [Amtsblatt L 211 vom 6.8.2008]

In dieser Verordnung wird das gemeinschaftliche Schema allgemeiner Zollpräferenzen festgelegt, mit Geltungsdauer vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011.

Im Mittelpunkt des APS für 2009 bis 2011 stehen vor allem die Förderung nachhaltiger Entwicklung und verantwortungsvoller Staatsführung in den Ländern, in denen der größte Bedarf herrscht. Diese Aktualisierung steht im Einklang mit den von der Kommission im Jahre 2004 angenommenen Leitlinien, in denen die wichtigsten Grundsätze des APS für den Zeitraum 2006-2015 festgelegt sind.

Verordnung (EU) Nr. 512/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 [Amtsblatt L 145 vom 31.5.2011]

Diese Verordnung beinhaltet die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 732/2008, die für eine Verlängerung ihrer Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2013 erforderlich waren.

Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates [Amtsblatt L 303 vom 31.10.2012]

2012 vereinbarte die EU nach einer Zwischenbewertung ihres Instruments Regelungen zu einer Neuausrichtung ihres APS. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das System auf die bedürftigsten Länder konzentriert, insbesondere in Anbetracht der Veränderungen der Strukturen des Welthandels innerhalb des letzten Jahrzehnts. Das reformierte APS bietet außerdem eine verbesserte Transparenz und Berechenbarkeit für begünstigte Länder und Wirtschaftsbeteiligte. Die Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Letzte Änderung: 19.06.2014

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