Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags
Illegaler Holzeinschlag und Entwaldung tragen zur Klimaveränderung und zum Verlust an Biodiversität bei. Diese Verordnung untersagt das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt, legt die Voraussetzungen für den Handel mit Holz und Holzerzeugnissen fest und definiert die Anforderungen an Überwachungsorganisationen.
RECHTSAKT
Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen.
ZUSAMMENFASSUNG
Illegaler Holzeinschlag liegt vor, wenn Holz unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften des Landes, in dem der Holzeinschlag erfolgt, geschlagen, verarbeitet oder gehandelt wird. Die Entwaldung und Zerstörungen, die durch den illegalen Holzeinschlag verursacht werden, haben schwere Folgen für die Umwelt wie den Verlust an Biodiversität und den Anstieg der Treibhausgasemissionen. Der mit dem illegalen Holzeinschlag verbundene Handel hat auch wirtschaftliche und soziale Folgen.
Holz und Holzerzeugnisse
Die Verordnung gilt nicht nur für Holz, das in die Union eingeführt wird, sondern auch für Holz, das innerhalb der Europäischen Union geschlagen oder verarbeitet wurde. Unter die Verordnung fällt eine Reihe von Holzerzeugnissen, die im Anhang nach der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur aufgeführt sind.
Verpflichtungen der Marktteilnehmer
Die Verordnung legt drei Hauptverpflichtungen fest:
- Das Holz und die Holzerzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden, müssen legal geschlagen worden sein;
- Die Marktteilnehmer, die Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, müssen eine „Sorgfaltspflichtregelung“ anwenden. Bei der Sorgfaltspflichtregelung handelt es sich um ein Risikomanagementsystem, mit dem das Risiko begrenzt werden soll, dass illegal geschlagenes Holz in die Lieferkette gelangt. Die Marktteilnehmer müssen in der Lage sein, bestimmte Informationen über das Holz und die Holzerzeugnisse, die in Verkehr gebracht wurden, zu liefern und eine Risikobewertung durchzuführen;
- Die Marktteilnehmer müssen die Informationen über ihre Lieferanten und die Händler, denen sie Holz geliefert haben, mindestens fünf Jahre lang aufbewahren. So wird die Rückverfolgbarkeit gewährleistet.
Sorgfaltspflichtregelung
Gemäß dieser Verordnung können die Marktteilnehmer die von Überwachungsorganisationen entwickelten Sorgfaltspflichtregelungen verwenden. Dabei handelt es sich um Organisationen, die ihre Mitglieder mit Fachwissen und Analysekapazitäten bei der Einhaltung der Vorschriften unterstützen können. Um von der Europäischen Union anerkannt zu werden, müssen diese Organisationen den rechtlichen und technischen Anforderungen genügen.
Status von Holz und Holzerzeugnissen
Die Union verhandelt und schließt mit einigen Ländern freiwillige „FLEGT“-Partnerschaftsabkommen ab. Damit soll garantiert werden, dass die aus diesen Ländern eingeführten Hölzer aus legalem Holzeinschlag stammen. Für die im Rahmen dieser Abkommen ausgeführten Hölzer gilt das gemäß Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 eingeführte Genehmigungssystem.
Im Einklang mit dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen nennt die Verordnung (EG) Nr.338/97 die Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung für bestimmte Holzsorten. Holz mit einer derartigen Genehmigung gilt gemäß dieser Verordnung als aus legalem Einschlag stammend.
Anwendung
Diese Verordnung gilt erst ab 3. März 2013. Die europäischen Marktteilnehmer, die Holzerzeuger und die Mitgliedstaaten (einschließlich der Handelspartner) verfügen so über einen angemessenen Zeitraum, um sich auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung vorzubereiten. Die Kommission wird in der Zwischenzeit detailliertere Bestimmungen erlassen.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Verordnung (EU) Nr. 995/2010 |
2.12.2010 |
- |
ABl. L 295, 12.11.2010 |



