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Europäischer Entwicklungsfonds (EEF)

Der Europäische Entwicklungsfonds unterstützt Maßnahmen in Entwicklungsländern und -gebieten zur Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und menschlichen Entwicklung sowie der regionalen Zusammenarbeit.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds.

Beschluss 2013/759/EU des Rates vom 12. Dezember 2013 über Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds.

ZUSAMMENFASSUNG

Der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) ist das wichtigste Hilfeinstrument der Gemeinschaft im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG). In den Römischen Verträgen von 1957 war seine Errichtung vorgesehen, um technische und finanzielle Hilfe zunächst für afrikanische Länder bereitzustellen, zu denen einige Staaten historische Beziehungen unterhielten.

Auf Antrag des Europäischen Parlaments ist zwar seit 1993 im Haushalt der Europäischen Union (EU) eine Rubrik für den Fonds vorgesehen, doch ist der EEF nach wie vor nicht in den Gesamthaushaltsplan der EU eingestellt. Er wird von den Mitgliedstaaten finanziert; für ihn gilt eine eigene Finanzregelung, und er wird von einem besonderen Ausschuss verwaltet. Die Hilfe für die AKP-Staaten und die ÜLG wird weiterhin aus dem EEF finanziert, zumindest für den Zeitraum 2014-2020.

Jeder EEF wird für einen Zeitraum von mehreren Jahren geschlossen. Seit Abschluss des ersten Partnerschaftsabkommens im Jahr 1964 richtet sich die Laufzeit der EEF im Allgemeinen nach der Laufzeit der Partnerschaftsabkommen/Übereinkommen.

  • 1. EEF: 1959-1964
  • 2. EEF: 1964-1970 (Abkommen von Jaunde I)
  • 3. EEF: 1970-1975 (Abkommen von Jaunde II)
  • 4. EEF: 1975-1980 (Erstes Abkommen von Lomé)
  • 5. EEF: 1980-1985 (Zweites Abkommen von Lomé)
  • 6. EEF: 1985-1990 (Drittes Abkommen von Lomé)
  • 7. EEF: 1990-1995 (Viertes Abkommen von Lomé)
  • 8. EEF: 1995-2000 (Viertes Abkommen von Lomé und seine geänderte Fassung)
  • 9. EEF: 2000-2007 (Abkommen von Cotonou)
  • 10. EEF: 2008-2013 (überarbeitetes Cotonou-Abkommen)
  • 11. EEF: 2014-2020 (überarbeitetes Cotonou-Abkommen)

Die Instrumente Stabex und Sysmin zur Unterstützung von Landwirtschaft bzw. Bergbau sind im neuen Partnerschaftsabkommen, das im Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet wurde, nicht mehr enthalten. Mit diesem Abkommen erfolgte auch eine Straffung des Instrumentariums des EEF und die Einführung eines Systems der gleitenden Programmierung, das eine flexiblere Planung zulässt und den AKP-Staaten eine größere Verantwortung überträgt.

Der 9. EEF umfasste Mittel in Höhe von 13,5 Milliarden EUR und galt für den Zeitraum 2000-2007. Zudem beliefen sich die Restbeträge aus den vorausgegangenen EEF auf über 9,9 Milliarden EUR.

Im Beschluss Nr. 6/2005 des AKP-EG-Ministerrates vom 22. November 2005 ist festgelegt, dass 482 Millionen EUR der unter Vorbehalt stehenden 1 Milliarde EUR im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds gebunden werden und sich wie folgt aufteilen: 352 Millionen EUR für den Finanzrahmen für die Unterstützung der langfristigen Entwicklung, 48 Millionen EUR für die regionale Zusammenarbeit und Integration sowie 82 Millionen EUR für die Investitionsfazilität. Mit dem Beschluss Nr. 7/2005 des AKP-EG-Ministerrates wurde eine zweite Mittelzuweisung von 250 Millionen EUR als zweite Tranche für die AKP-EU-Wasserfazilität festgelegt.

Die vom EEF bereitgestellte Entwicklungshilfe fügt sich in einen weiter gefassten europäischen Rahmen ein. In der Europäischen Union können die Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft für bestimmte Hilfen verwendet werden. Die Europäische Investitionsbank (EIB), die einen Teil der EEF-Mittel (und zwar die Darlehen und das Risikokapital) verwaltet, steuert zudem aus ihren eigenen Mitteln einen Beitrag in Höhe von 1,7 Milliarden EUR für die Laufzeit des 9. EEF bei.

Der 10. EEF für den Zeitraum 2008-2013 sah eine Mittelausstattung von insgesamt 22 682 Millionen EUR vor. Von diesem Gesamtbetrag wurden 21 966 Millionen EUR den AKP, 286 Millionen EUR den ÜLG und 430 Millionen EUR der Kommission für Unterstützungsausgaben im Zusammenhang mit der Programmplanung und Durchführung des EEF zugewiesen. Der den AKP zugewiesene Betrag wurde auf folgende Weise verteilt: 17 766 Millionen EUR zur Finanzierung der nationalen und regionalen Richtprogramme, 2 700 Millionen EUR für die Finanzierung der Zusammenarbeit innerhalb der Gruppe der AKP-Staaten und der interregionalen Zusammenarbeit, 1 500 Millionen EUR dienten der Finanzierung der Investitionsfazilität. Ein größerer Anteil der Mittel kam den Regionalprogrammen zugute, wodurch die Bedeutung der regionalen wirtschaftlichen Integration als Basis der nationalen und lokalen Entwicklung betont wurde. Die Bereitstellung von „Anreizbeträgen“ für jedes Land war eine Neuerung im Rahmen des 10. EEF.

Die Mitgliedstaaten unterhalten eigene bilaterale Abkommen und führen eigene Maßnahmen mit den Entwicklungsländern durch, die nicht aus dem Europäischen Entwicklungsfonds oder durch andere Gemeinschaftsmittel finanziert werden.

Der 11. EEF läuft von 2014 bis 2020: Er umfasst 30,5 Milliarden EUR. Zusätzlich werden 2,6 Milliarden EUR von der Europäischen Investitionsbank in Form von Darlehen aus ihren eigenen Mitteln bereitgestellt.

Im Juni 2013 einigten sich die EU-Länder auf ein internes Abkommen zur Einrichtung des 11. EEF, einschließlich einer überarbeiteten Verteilung der Beiträge unter ihnen. Dieses interne Abkommen muss noch ratifiziert werden. In dem Beschluss 2013/759/EU des Rates sind die Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF bis zum Inkrafttreten des 11. EEF festgelegt.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 215/2008

20.3.2008

-

ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1-34

Beschluss 2013/759/EU

1.1.2014

-

ABl. L 335, 14.12.2013, S. 48-49

Letzte Aktualisierung: 29.04.2014

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