Schema allgemeiner Zollpräferenzen 2009-2011
Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) der Europäischen Union bietet den Entwicklungsländern Zollermäßigungen für die Einfuhr bestimmter Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt. Diese Politik unterstützt eine bessere Einbindung der begünstigten Länder in den Welthandelt und trägt damit unter Wahrung der Menschenrechte und der Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung zur wirtschaftlichen Entwicklung dieser Länder bei.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission.
ZUSAMMENFASSUNG
Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) besteht aus einer allgemeinen Regelung, die allen begünstigten Ländern gewährt wird, und zwei Sonderregelungen: einer Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung und einer Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder.
Die jeweils begünstigten Länder der verschiedenen Regelungen sowie die Länder, deren Zollpräferenzen aufgehoben wurden, sind in Anhang I der Verordnung aufgeführt. Die Waren, für die diese drei Regelungen gelten, sind in Anhang II aufgeführt.
Allgemeine Regelung
Im Rahmen der allgemeinen Regelung werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die gemäß Anhang II als nicht empfindlich eingestuft sind, vollständig ausgesetzt, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Bestandteile. Für die als empfindlich eingestuften Waren werden die (anteilig zum Warenwert berechneten) Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt. Für Textilwaren und Webstoffe beträgt diese Herabsetzung 20 %. Die Verordnung sieht außerdem besondere Bestimmungen für die als empfindlich eingestuften Waren vor, für die spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs gelten.
Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+)
Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung kann einem Land gewährt werden, das:
- alle in Anhang III aufgeführten Übereinkommen ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat (Übereinkommen der Vereinten Nationen und der IAO zu Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten und die Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Umwelt und den Grundsätzen verantwortungsvoller Staatsführung);
- sich verpflichtet, diese Übereinkommen weiterhin anzuwenden und eine regelmäßige Überprüfung der Umsetzung akzeptiert;
- als gefährdetes Land im Sinne der Verordnung angesehen wird.
Im Rahmen der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung werden die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für alle in Anhang II aufgeführten Waren ausgesetzt. Die spezifischen Zölle werden mit Ausnahme der Zölle, die Wertzollsätze umfassen, ebenfalls ausgesetzt.
Ein Land, das diese Sonderregelung in Anspruch nehmen möchte, muss dies bei der Kommission beantragen und Angaben zur Ratifizierung der in Anhang III genannten Übereinkommen vorlegen. Die Liste der Länder, denen die Sonderregelung gewährt wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Wird dem Antrag stellenden Land die Sonderregelung nicht gewährt, muss die Kommission die Gründe hierfür darlegen.
Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder
Die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder wird den Ländern gewährt, die auf der von den Vereinten Nationen erstellten Liste der am wenigsten entwickelten Länder aufgeführt sind (EN). Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren aus diesen Ländern, ausgenommen Waffen und Munition („Alles-außer-Waffen“-Handelsregelung) werden vollständig ausgesetzt. Eine Herabsetzung der Zölle um 80 % wird für geschälten Reis (bis zum Zeitpunkt der für den 1. September 2009 vorgesehenen vollständigen Aussetzung) und Weißzucker (bis zum Zeitpunkt der für den 1. Oktober vorgesehenen vollständigen Aussetzung) gewährt. Bis zur vollständigen Aussetzung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs werden für diese Waren Gesamtzollkontingente zum Zollsatz Null für jedes einzelne Wirtschaftsjahr gewährt.
Vorübergehende Rücknahme
Die Präferenzregelungen können vorübergehend zurückgenommen werden:
- bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen die in Anhang III Teil A aufgeführten Übereinkommen der Vereinten Nationen und der IAO über Menschen- und Arbeitnehmerrechte;
- bei Ausfuhr von Waren, die in Strafvollzugsanstalten hergestellt worden sind;
- bei schwerwiegenden Mängeln der Zollkontrollen bei der Ausfuhr oder Durchfuhr von Drogen oder bei Nichteinhaltung der internationalen Übereinkommen betreffend die Geldwäsche;
- bei schwerwiegenden und systematischen unlauteren Handelspraktiken;
- bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen die Vorschriften über Fischerei und Fischereibestände;
- bei betrügerischen Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder Nichtbeachtung der Regeln über den Warenursprung.
Der Rat stimmt mit qualifizierter Mehrheit über die Rücknahme ab und der Beschluss tritt sechs Monate nach seiner Annahme in Kraft.
Schutzklausel
Die Schutzklausel sieht vor, dass die normalen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine Ware, deren Einfuhr die Gemeinschaftshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, jederzeit wieder eingeführt werden können.
Hintergrund
1968 empfahl die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) die Einrichtung eines allgemeinen Präferenzsystems, auf dessen Grundlage die Industrieländer allen Entwicklungsländern Handelpräferenzen gewähren sollten. Die Europäische Gemeinschaft hat 1971 das erste APS eingeführt. Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen 2009-2011 ist Bestandteil der für den Zeitraum von 2006 bis 2015 festgelegten Leitlinien und löst das APS 2006-2008 ab.
BEZUG
| Rechtsakt | thDatum des Inkrafttretens | thTermin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | thAmtsblatt |
|---|---|---|---|
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Verordnung (EG) Nr. 732/2008 |
26.8.2008 |
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ABl. L 211 vom 6.8.2008 |
Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung
hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.



