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Geldwäsche: Prävention durch Zusammenarbeit im Zollwesen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 – Überwachung von Barmitteln, die in die EU oder aus der EU verbracht werden

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in der EU.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anmeldepflicht

  • Die Verordnung verpflichtet jede Person, die in die EU einreist oder aus der EU ausreist und Barmittel* in Höhe von 10 000 € oder mehr mit sich führt, diesen Betrag bei den zuständigen Behörden* anzumelden. Die übermittelten Informationen müssen richtig und vollständig sein, andernfalls ist die Anmeldepflicht nicht erfüllt.
  • Die Anmeldung kann entsprechend den von dem jeweiligen EU-Land festzulegenden Vorgaben schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Wege erfolgen und muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
    • Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit des Anmelders;
    • Eigentümer sowie Höhe und Art der Barmittel;
    • vorgesehener Empfänger der Barmittel;
    • Herkunft und Verwendungszweck der Barmittel.
  • Die im Rahmen einer Anmeldung oder einer Kontrolle erlangten Informationen müssen aufgezeichnet und verarbeitet werden. Sie werden den Behörden zur Verfügung gestellt, die für die Bekämpfung der Geldwäsche bzw. der Terrorismusfinanzierung im EU-Land der Einreise bzw. Ausreise zuständig sind. Die erlangten Informationen können mit Zustimmung der zuständigen Behörden von den EU-Ländern oder der Europäischen Kommission an Nicht-EU-Länder übermittelt werden. Dabei sind die nationalen und EU-Vorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten einzuhalten.
  • Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Sie dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die sie übermittelt hat, offen gelegt werden. Allerdings können die zuständigen Behörden zur Weitergabe dieser Angaben gesetzlich verpflichtet sein, z. B. im Rahmen von Gerichtsverfahren. In diesem Fall hat die Offenlegung oder Weitergabe von Angaben unter uneingeschränkter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften zu erfolgen.

Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflicht

  • Die Beamten der zuständigen Behörden können Personenkontrollen durchführen, um Verstöße gegen die Anmeldepflicht zu verhindern. Sie können die Personen selbst, ihr Gepäck und ihr Verkehrsmittel kontrollieren. Alle Kontrollen müssen den nationalen Rechtsvorschriften diesbezüglich entsprechen.
  • Bei einer Verletzung der Anmeldepflicht können die Barmittel im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften auf dem Verwaltungsweg einbehalten werden.
  • Die erlangten Informationen können anderen EU-Ländern übermittelt werden – insbesondere wenn es Hinweise auf rechtswidrige Handlungen gibt. In diesem Fall gilt die Verordnung (EG) Nr. 515/97 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung. Gibt es Hinweise auf eine rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU, so müssen die Informationen auch der Kommission übermittelt werden.
  • Ergeben die Kontrollen, dass eine Person mit Barmitteln in Höhe von weniger als 10 000 € in die EU einreist oder aus der EU ausreist, und gibt es Hinweise darauf, dass diese Bewegung von Barmitteln mit rechtswidrigen Handlungen zu tun hat, so können die Informationen über die betreffende Person ebenfalls aufgezeichnet und verarbeitet werden.

Sanktionen

Die EU-Länder mussten bis zum 15. Juni 2007 wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen, die bei Verletzung der Anmeldepflicht verhängt werden.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 15. Juni 2007 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Barmittel: Bargeld (Banknoten und Münzen) sowie andere Zahlungsmittel wie Schecks, Solawechsel, Zahlungsanweisungen usw.
Zuständige Behörden: die Zollbehörden der EU-Länder oder jede andere Behörde, die von den EU-Ländern zur Anwendung dieser Verordnung ermächtigt wird.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9-12)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1-16)

Im Nachhinein an der Verordnung (EG) Nr. 515/97 vorgenommene Änderungen wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73-117)

Siehe konsolidierte Fassung.

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt (COM(2017) 340 final vom 26.6.2017)

Letzte Aktualisierung: 06.12.2017

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