ZIS-System
Die Verordnung zielt auf die Schaffung eines zentralen Informationssystems für den Zoll ab, mit dem Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Agrarregelungen wirksamer aufgedeckt und bekämpft werden können.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 zur Regelung der gegenseitigen Amtshilfe der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelungen zu gewährleisten [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Verordnung sieht die Schaffung eines Zollinformationssystems (ZIS) vor. Dieses gemeinsame automatisierte Informationssystem wird von den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission eingerichtet und verwaltet und das aus einer zentralen Datenbank besteht, die über Terminals von allen Mitgliedstaaten und der Kommission aus zugänglich ist.
Das ZIS unterstützt die Verhinderung, Ermittlung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die gemeinschaftlichen Zoll- und Agrarregelungen. Es steigert durch eine raschere Verbreitung von Informationen die Effizienz von Kooperations- und Kontrollmaßnahmen der Zollbehörden. Das System ermöglicht außerdem einen regelmäßigen oder unregelmäßigen Datenaustausch über Warenbewegungen zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern.
Die Bedingungen für den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sind genau definiert. Die in das System eingegebene Daten betreffen ausschließlich:
- die Waren;
- die Transportmittel;
- die Unternehmen;
- die Personen;
- die Tendenzen bei Betrugspraktiken;
- die Verfügbarkeit von Sachkenntnis;
- die Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Waren; und
- die Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln.
Der unmittelbare Zugang zu den im ZIS enthaltenen Daten ist den von den Mitgliedstaaten und der Kommission benannten Behörden vorbehalten. Diese Behörden werden in einem Verzeichnis aufgeführt, das der Kommission übermittelt wird. Dieses Verzeichnis enthält außerdem die besonderen Bedingungen, unter denen jede Behörde Zugang zu den Daten erhält.
Ausnahmsweise können internationale oder regionale Organisationen Zugang zum ZIS erhalten. Außerdem können bestimmte Daten in Ausnahmefällen an andere nationale Behörden oder Drittländer übermittelt werden.
Datenschutz
Das ZIS umfasst ausschließlich die für den Zweck des Systems erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten *, die im Rahmen von Maßnahmen zur Feststellung, zur verdeckten Registrierung, zur gezielten Kontrolle oder zur operationellen Analyse verwendet werden *.
Die personenbezogenen Daten, die in das Zollinformationssystem aufgenommen werden dürfen, sind genau angegeben. Sie werden nur dann eingegeben, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffende Person Handlungen begangen hat, begeht oder begehen wird, die den Zoll- und Agrarregelungen zuwiderlaufen. Jede Person hat das Recht, Zugang zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erhalten, um zu prüfen, ob sie richtig sind und wie sie genutzt werden. Diese Informationen können im Rahmen von Strafverfolgungen verwendet werden.
Die im ZIS enthaltenen Daten sind vertraulich und dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, wenn dies in begründeten Fällen zum Abruf von Informationen erforderlich ist. Mit Genehmigung der Behörde, die die Daten eingegeben hat, können die personenbezogenen Daten an die bei nationalen Zollkontrollen zum Einsatz kommenden Risikomanagementsysteme oder an die auf gemeinschaftlicher Ebene zur Anwendung kommenden Systeme zur operationellen Analyse übermittelt werden.
Aktennachweissystem für Zollzwecke
Das Aktennachweissystem für Zollzwecke (FIDE) ist eine Datenbank zur Ergänzung des ZIS, um die von der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden durchgeführten Ermittlungen zu erleichtern. Es fasst die Akten über Personen und Unternehmen zusammen, die im Verdacht standen, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben oder diese nachweislich begangen haben.
Hintergrund
Die Kommission hat eine Strategie für die weitere Entwicklung der Zollunion verabschiedet, deren Ziel insbesondere darin besteht, die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und die breite Nutzung von IT-Systemen zu verbessern.
| Schlüsselwörter des Rechtsakts |
|---|
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BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Verordnung (EG) Nr. 515/97 |
25.3.1997 |
- |
ABl. L 82 vom 22.3.1997 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Verordnung (EG) Nr. 807/2003 |
5.6.2003 |
- |
ABl. 122 vom 16.5.2003 |
| Verordnung (EG) Nr. 766/2008 |
9.7.2008 |
- |
ABl. vom 13.8.2008 |



