Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und Ausrüstungsgüter
Durch die vorliegende Verordnung werden die Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter ausgesetzt, um es den für die militärische Verteidigung zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich mit dem besten auf der Welt verfügbaren militärischen Material auszustatten. Die Verordnung gilt ausschließlich für durch die für die Verteidigung zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten oder in ihrem Auftrag erworbene Waren.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter [Amtsblatt L vom 30.01.2003]
ZUSAMMENFASSUNG
Die Zollunion macht eine kohärente Anwendung des gemeinsamen Zolltarifs erforderlich. Es ist im Interesse der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft, dass die Streitkräfte der Mitgliedstaaten mit Waffen und militärischen Ausrüstungsgütern von höchstem technologischen Standard ausgestattet werden können. Da einige dieser Waffen und militärischen Ausrüstungsgüter aus Drittländern stammen, müssen diese Waren unter bestimmten Bedingungen von Einfuhrabgaben befreit und es müssen gemeinsame Bestimmungen für diese Ausgaben festgelegt werden. In der vorliegenden Verordnung werden somit die erforderlichen Bedingungen für eine unabhängige Aussetzung der Zölle für durch die oder im Auftrag der für die Verteidigung zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten eingeführte Waren festgelegt.
Aussetzung der Einfuhrabgaben
In der Verordnung wird festgelegt, dass die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Waffen und militärische Ausrüstungsgüter ausgesetzt werden, wenn diese Waren von den Streitkräften eines Mitgliedstaats oder in deren Auftrag im Rahmen der territorialen Verteidigung von Mitgliedstaaten oder der Beteiligung an friedenserhaltenden Maßnahmen oder anderen Maßnahmen zum Schutz von Staatsangehörigen der Europäischen Union genutzt werden. In Anhang I der Verordnung werden die Waren aufgeführt, die von dieser Aussetzung profitieren können. Für jegliches Material, das nicht in Artikel 2 und in den Anhängen aufgeführt ist, müssen Zölle entrichtet werden, selbst wenn es von den Streitkräften eines Mitgliedstaates eingeführt wurde.
Die betreffenden Waren
Bei den Waren, für die die Aussetzung der Zölle gilt, handelt es sich um Waffen, Munition sowie deren Teile und Zubehör, bestimmte Edelgase, Sprengstoffe, Zündkapseln, bestimmte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken und bestimmte chemische Erzeugnisse.
Laut der Verordnung gilt die Aussetzung auch für eingeführte Teile und Baugruppen, die zum Einbau oder zur Montage in die in den Anhängen aufgeführten Waren oder zur Verwendung bei Ausbildungen oder bei der Prüfung dieser Waren erforderlich sind.
Private Unternehmen
In der EU niedergelassene private Unternehmen können nur dann Waren zollfrei einführen, wenn sie die entsprechenden militärischen Ausrüstungsgüter herstellen und wenn die Endprodukte für die für die militärische Verteidigung zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten bestimmt sind. Für jeden anderen Verwendungszweck müssen Zölle entrichtet werden.
VERFAHREN UND KONTROLLEN
Bescheinigung
Dem Antrag auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr liegt eine Bescheinigung bei, die von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaates ausgestellt wird, dessen für die militärische Verteidigung zuständigen Stellen Empfänger der Waren sind. In Anhang III der Verordnung wird ein Muster für diese Bescheinigung aufgeführt. Sie wird den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates zusammen mit den dazu gehörigen Waren vorgelegt.
Militärische Geheimhaltung
Um den Schutz der militärischen Geheimhaltung zu gewährleisten, ist in der Verordnung ein besonderes Verwaltungsverfahren für die Gewährung der Zollaussetzung vorgesehen. In diesen Fällen können die für die militärische Verteidigung zuständigen Stellen diese Bescheinigung vorlegen, und nicht die Zollstellen. Die Informationen werden an den Zoll weitergeleitet.
Zollamtliche Überwachung
Diese Waren unterliegen den Voraussetzungen der im Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehenen Verwendung, das heißt, ihre Verwendung wird überwacht. Die zollamtliche Überwachung der letztlichen Verwendung endet drei Jahre nach dem Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
Um die zollamtliche Überwachung zu gewährleisten, müssen die Zollbehörden über jede Verwendung, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen ist, durch die die Bescheinigung ausstellende oder die Waren verwendende zuständige Stelle unterrichtet werden.
Informationsaustausch
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen der für die Ausstellung der Bescheinigung zuständigen Stellen mit. Die Kommission leitet diese Angaben an die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig über die verwaltungsmäßige Durchführung der vorliegenden Verordnung und übermitteln der Kommission jedes Jahr Angaben zur Anzahl der ausgestellten Bescheinigungen sowie zum Gesamtwert und zum Bruttogewicht der nach den Vorschriften dieser Verordnung eingeführten Waren.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Verordnung (EG) Nr. 150/2003 | 31.1.2003 | - | ABl. L 25 vom 30.1.2003 |



