Außenhandel: Statistiken über Drittländer
Ziel dieser Verordnung ist die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Rahmens für die Erstellung von europäischen Statistiken zum Warenhandel mit Drittländern.
Rechtsakt
Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates.
ZUSAMMENFASSUNG
Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung harmonisierter Vorschriften über die Erstellung von europäischen Statistiken zum Warenhandel zwischen der Europäischen Union (EU) und Drittländern.
Geltungsbereich
Ein- und Ausfuhren von Waren * werden in der Außenhandelsstatistik erfasst. Im Einklang mit dem Zollkodex legt diese Verordnung fest, dass
- Waren, die das statistische Erhebungsgebiet der EU * verlassen, als Ausfuhr erfasst werden;
- Waren, die in das statistische Erhebungsgebiet der EU verbracht werden, als Einfuhr erfasst werden.
Bestimmte Waren oder Warenbewegungen (etwa Fabrikationsanlagen, Luftfahrzeuge, militärisches Gerät, Abfallprodukte oder elektrischer Strom und Gas) erhalten eine Sonderbehandlung.
Datenquelle
Die Zollanmeldung * ein- oder ausgeführter Waren wird als Hauptdatenquelle für die Erfassung statistischer Daten betrachtet.
Zur Erstellung ihrer nationalen Statistiken können die Mitgliedstaaten allerdings auch andere Datenquellen verwenden.
Statistische Daten
Die Mitgliedstaaten erstellen Außenhandelsstatistiken für jeden monatlichen Bezugszeitraum. Diese in Mengen und Werten ausgedrückten Statistiken werden untergliedert nach:
- Warencode;
- einführenden/ausführenden Mitgliedstaaten;
- statistischem Verfahren;
- Art des Geschäfts;
- Präferenzbehandlung bei der Einfuhr;
- Verkehrszweig.
Jedes Jahr erstellen die EU-Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG) Nr.177/2008 Außenhandelsstatistiken, untergliedert nach Unternehmensmerkmalen. Also nach der
- wirtschaftlichen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens entsprechend dem Abschnitt der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE);
- Größenklasse gemessen an der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger.
Zur Erstellung dieser Statistiken werden die erhobenen Unternehmensmerkmale mit den erhobenen Ein- und Ausfuhrdaten verknüpft.
Die Mitgliedstaaten erstellen alle zwei Jahre nach Rechnungswährungen untergliederte Statistiken. Diese Statistiken werden anhand einer repräsentativen Stichprobe von Datensätzen über Ein- und Ausfuhren auf der Grundlage von Zollanmeldungen erstellt. Enthalten die Zollanmeldungen keine Angaben zur Rechnungswährung für Ausfuhren, so ist eine Erhebung durchzuführen, um die erforderlichen Daten zu sammeln.
Die Mitgliedstaaten können die Erstellung zusätzlicher Statistiken für nationale Zwecke beschließen, sofern die Zollanmeldung entsprechende Daten enthält.
Datenaustausch
Die Datensätze über Ein- und Ausfuhren, die bei den Zollbehörden gemeldet wurden, müssen innerhalb eines Monats an die nationalen statistischen Stellen weitergeleitet werden. Diese Datensätze müssen bestimmte statistische Daten enthalten.
Übermittlung der Außenhandelsstatistiken an die Kommission (Eurostat)
Spätestens 40 Tage nach Ablauf des jeweiligen monatlichen Bezugszeitraums müssen die Außenhandelsstatistiken an die Kommission (Eurostat) übermittelt werden. Werden Statistiken revidiert, müssen aktualisierte Statistiken an die Kommission übermittelt werden.
Qualitätsbewertung
Die an die Kommission übermittelten Statistiken müssen genau, aktuell, relevant, klar und für die Nutzer zugänglich sein.
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich einen Bericht über die Qualität der übermittelten Statistiken vor. Die Qualität wird von der Kommission bewertet.
Hintergrund
Diese Verordnung soll die Transparenz des statistischen Systems der Gemeinschaft verbessern. Die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 wird aufgehoben.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Verordnung (EG) Nr. 471/2009 |
26.07.2009 |
- |
ABl. L 152 vom 16.6.2009 |



