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Zypern

1) BEZUG

Bericht der Kommission KOM(1998) 710 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(1999) 502 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2000) 702 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1745 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1400 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Umfassender Monitoring-Bericht der Kommission KOM (2003) 675 endg. - SEK(2003) 1202 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

Die zyprischen Rechtsvorschriften entsprechen dem gemeinschaftlichen Besitzstand seit 1989. Noch nicht umgesetzt wurden die Änderungen des Gemeinschaftsrechts von 1997. Die zuständigen Behörden haben sich jedoch verpflichtet, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften so bald wie möglich an das Gemeinschaftsrecht anzugleichen.

Im Bericht vom Oktober 1999 wurde betont, dass die Rechtsvorschriften Zyperns dem Besitzstand entsprachen, die Definitionen jedoch noch umgesetzt und Anpassungen in den Bereichen Werbung, Telemarketing und Rundfunkübertragungen vorgenommen werden mussten.

Dem Bericht vom November 2000 war zu entnehmen, dass Zypern erhebliche Fortschritte erzielt hatte, und dass die Rechtsvorschriften im audiovisuellen Bereich vollständig mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand übereinstimmten.

Aus dem Bericht vom November 2001 ging hervor, dass Zypern dabei war, seine Rechtsvorschriften im kulturellen und audiovisuellen Bereich weiterhin an den Besitzstand anzugleichen.

Im Bericht vom Oktober 2002 steht, dass es seit dem letzten Regelmäßigen Bericht im Bereich der audiovisuellen Medien zufrieden stellende Entwicklungen zu verzeichnen gab.

Im Bericht vom November 2003 wird auf die Maßnahmen hingewiesen, die Zypern noch durchzuführen hat, um die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes abzuschließen.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Im Rahmen des Binnenmarktes sieht der gemeinschaftliche Besitzstand die Versorgung mit audiovisuellen Diensten und deren freien Verkehr innerhalb der Europäischen Union sowie die Förderung der europäischen Programmindustrie vor. Die Richtlinie „ Fernsehen ohne Grenzen " gilt für alle Sender, unabhängig von deren Übertragungsart (terrestrisches Fernsehen, per Satellit oder Kabel) oder Rechtspersönlichkeit (privat oder öffentlich-rechtlich). Sie enthält den Besitzstand und legt die Grundregeln für das grenzüberschreitende Fernsehen fest. Die wichtigsten Punkte sind:

  • Gewährleistung des freien Sendebetriebs in allen Mitgliedstaaten;
  • Förderung der Produktion und der Verbreitung europäischer audiovisueller Programme (indem ein Mindestanteil an der Sendezeit für europäische Programme und Programme unabhängiger Produzenten festgelegt wird);
  • Festlegung von Mindestnormen für die Fernsehwerbung;
  • Schutz von Minderjährigen und Recht auf Gegendarstellung.

BEWERTUNG DER LAGE

Im Februar 2000 änderte Zypern seine Rechtsvorschriften im audiovisuellen Bereich. Hierdurch wurde die Übereinstimmung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand noch weiter verbessert. Die Leistungsfähigkeit der Verwaltungsstrukturen der Rundfunk- und Fernsehbehörde ist somit verstärkt und ihre Befugnisse werden erweitert.

Im Bericht der Kommission von 2001 hat Zypern den Ausbau seiner Verwaltungskapazität für die Umsetzung des Rundfunk- und Fernsehsendergesetzes fortgesetzt. Der Rundfunk- und Fernsehbehörde (CRTA) ist es gelungen, ihr Profil unter den Hörern/Zuschauern deutlich zu verbessern.

Im Rahmen der Angleichung der Rechtsvorschriften an die Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen hat die CRTA Kriterien festgelegt, anhand derer bestimmt werden soll, welche Ereignisse für die Öffentlichkeit in Zypern von großer Bedeutung sind, und sie hat eine Liste solcher Ereignisse erstellt. Die CRTA hat einen Bericht darüber erstellt, in welchem Umfang die zyprischen Sendeanstalten die Rechtsvorschriften über das Ausstrahlen von mehrheitlich europäischen Werken einhalten. Aus dem Bericht geht hervor, dass alle nationalen frei empfangbaren Stationen die entsprechenden Vorschriften erfüllen. Darüber hinaus war die CRTA besonders aktiv beim Schutz von Minderjährigen vor potenziell gefährlichem Inhalt der Sendungen.

Zypern ratifizierte das Protokoll zum Übereinkommen des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen. Das Land hat sich um eine Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA Fortbildung ab dem Jahr 2003 bemüht.

In dem Bericht von 2003 wird darauf hingewiesen, dass Zypern noch rechtliche Änderungen vornehmen muss, um die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes abzuschließen. Die Kapazitäten zur Durchsetzung des Besitzstands im audiovisuellen Bereich werden als ausreichend beurteilt. Dennoch müssen die zypriotischen Behörden die Aufsichtsbehörde noch weiter ausbauen, damit eine ausreichende Überwachung aller Sender gewährleistet ist.

Im Bereich Kultur erfüllt Zypern die Kriterien für eine Teilnahme an den gemeinschaftlichen Aktivitäten.

Letzte Änderung: 08.01.2004

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