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Pauschalreisen (bis 2018)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Sie schafft einheitliche Mindeststandards für Pauschalreisen in der Europäischen Union (EU).
  • Dies gibt Verbrauchern die Möglichkeit, diese Dienstleistungen mit der größtmöglichen Sicherheit im EU-Binnenmarkt zu erwerben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Bei einer Pauschalreise handelt es sich um die Verbindung von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reisedienstleistungen (Beförderung, Unterbringung oder andere touristische Dienstleistungen), die die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt:

  • sie dauert länger als 24 Stunden oder schließt eine Übernachtung ein;
  • sie wird zu einem Gesamtpreis verkauft.

Unterrichtung der Verbraucher

  • Wird dem Verbraucher ein Prospekt zur Verfügung gestellt, so muss dieser klare und genaue Angaben enthalten über:
    • den Preis;
    • Bestimmungsort, Reiseweg und Transportmittel;
    • Art der Unterbringung;
    • einbegriffene Mahlzeiten;
    • Pass- und Visumerfordernisse;
    • gesundheitspolizeiliche Formalitäten;
    • Zahlungstermine;
    • Frist für die Mitteilung einer etwaigen Stornierung der Reise an den Verbraucher.
  • Die im Prospekt enthaltenen Angaben binden den Veranstalter. Änderungen dieser Angaben müssen dem Verbraucher klar mitgeteilt werden, damit er seine Zustimmung dazu geben kann.
  • Der Veranstalter muss vor Vertragsabschluss bestimmte Angaben über Pass- und Visumerfordernisse (Fristen für deren Erlangung) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten liefern.
  • Vor Beginn der Reise teilt der Veranstalter Folgendes mit:
    • Uhrzeiten und Orte von Zwischenstationen und Anschlussverbindungen; Einzelheiten zur Unterbringung;
    • Name, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Veranstalters oder zumindest eine Notrufnummer;
    • gewisse Zusatzangaben bei Reisen von Kindern;
    • Angaben über fakultative (Reise-)Versicherungen.

Vertragsänderung

  • Der Verbraucher hat das Recht, seine Buchung auf eine Person zu übertragen, die alle an die Teilnahme geknüpften Bedingungen erfüllt, indem er den Veranstalter oder Vermittler binnen einer vertretbaren Frist vor dem Abreisetermin hiervon unterrichtet. Der ursprüngliche Verbraucher und die Person, die die übertragene Buchung annimmt, sind gesamtschuldnerisch zur Zahlung des noch unbeglichenen Betrages sowie der gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten verpflichtet.
  • Die im Vertrag genannten Preise dürfen nicht geändert werden, soweit der Vertrag nicht ausdrücklich diese Möglichkeit vorsieht. Auch dann sind nur folgende Änderungen im Preis relevant: Transportkosten, Abgaben, Gebühren und Wechselkurse.
  • Ändert der Veranstalter wesentliche Bestandteile des Vertrages, so kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten, ohne dass er zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet ist, oder er kann den Änderungen zustimmen, indem er eine Zusatzklausel akzeptiert.

Stornierung und Nichterfüllung des Vertrags

  • Wenn der Verbraucher den Änderungen des Veranstalters nicht zustimmt und vom Vertrag zurücktritt oder die Pauschalreise vom Veranstalter storniert wird, hat der Verbraucher folgende Ansprüche: Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (sofern diese angeboten wird) oder Erstattung der Anzahlungen. Gegebenenfalls kann er eine Entschädigung wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen.
  • Der Veranstalter trägt also die Verantwortung bei Nichterfüllung oder schlechter Erfüllung des Vertrages, es sei denn, es liegt ein Verschulden des Verbrauchers oder höhere Gewalt* vor.

Neue Regeln ab Juli 2018

Richtlinie 90/314/EWG wird ab 1. Juli 2018 von Richtlinie (EU) 2015/2302 aufgehoben und ersetzt. Die neue Richtlinie erweitert den Schutz über traditionelle Pauschalreisen, die von Reiseveranstaltern organisiert werden, hinaus. Sie soll Verbraucher schützen, die andere Formen von Kombinationsreisen buchen, z. B. eine Verbindung von Flug und Hotel oder Mietwagen auf einer Website.

WANN TRITT DIESE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 18. Juni 1990 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 31. Dezember 1992 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Höhere Gewalt: ein Ereignis, das nicht vorauszusehen ist, oder das, falls es vorauszusehen ist, zu stark ist, um unter Kontrolle gehalten zu werden, d. h. es kann trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermieden werden (z B. eine Naturkatastrophe).

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59-64)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates („Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22-39)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2005/29/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1-33)

Letzte Aktualisierung: 27.03.2017

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