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Schutz der Fluggäste

Auf der Grundlage dieser Mitteilung startete die Kommission eine Kampagne mit dem Ziel, die Verbraucher darüber aufzuklären, welche Rechte das Gemeinschaftsrecht Flugreisenden garantiert. Die Kommission stellt ihre Rechtsetzungsstrategie zum besseren Schutz der Rechte von Fluggästen vor. Darüber hinaus strebt die Kommission freiwillige Verpflichtungen seitens der Fluggesellschaften, Leistungsvergleiche zwischen den Gesellschaften und eine bessere Vertretung der Interessen von Flugreisenden an.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 21. Juni 2000: Schutz der Fluggäste in der Europäischen Union [KOM (2000) 365 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Mitteilung stützt sich auf die Ergebnisse einer von der Kommission durchgeführten Konsultation. Das entsprechende Konsultationspapier richtete sich an die repräsentativen Organisationen der Fluggesellschaften, der Verbraucher und der Flughafenbetreiber. In dem Papier wurden die Probleme, mit denen sich Flugreisende konfrontiert sehen, dargelegt und Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt.

Schutz der Fluggäste

Angesichts der durch die Entwicklung des Binnenmarktes bedingten Zunahme des Flugverkehrs wird vielfach Kritik an der Qualität der von den Fluggesellschaften erbrachten Leistungen laut. Trotz zahlreicher Maßnahmen, die bereits auf Gemeinschaftsebene getroffen wurden (Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung, Haftung bei Unfällen, Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen, Pauschalreisen), sind die Fluggäste offenbar nach wie vor unzureichend über ihre Rechte informiert. Dies hat die Kommission veranlasst, eine Aufklärungskampagne zu starten, in deren Rahmen in den Flughäfen eine „Charta der Fluggastrechte" ausgehängt wurde (kann in allen Sprachen als PDF-Dokument von der Website der Generaldirektion Energie und Verkehr heruntergeladen werden).

Die in der Mitteilung vorgeschlagene Politik setzt auf eine Kombination gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften und freiwilliger Verpflichtungen des Luftverkehrssektors. Die Kommission hofft auf die Mitwirkung der Fluggesellschaften und Flughafenbetreiber, damit die europäischen Rechtsvorschriften gelockert werden können zugunsten von Lösungen, die auf freiwilliger Basis ausgehandelt werden. Eine Überregulierung gilt es zu vermeiden, damit der Wettbewerb nicht eingeschränkt und die Zusammenarbeit zwischen Fluggesellschaften nicht beeinträchtigt wird.

Künftige Rechtsvorschriften sollen der Kommission zufolge ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Rechtssicherheit für die Fluggäste und Rechtssicherheit für die Fluggesellschaften herstellen und gleichzeitig den Passagieren mehr Rechte garantieren. Die Fluggäste müssen Zugang zu präzisen, aktuellen Informationen über die Leistungen der Fluggesellschaften haben, damit sie informierte Entscheidungen treffen können. Außerdem sind Maßnahmen in Bereich der Beilegung von Streitigkeiten erforderlich. Die Bearbeitung von Beschwerden lässt häufig zu wünschen übrig. Überdies werden die Verbraucherinteressen gegenüber besonders einflussreichen Fluggesellschaften oft unzureichend vertreten.

Vorschläge der Kommission

Die Kommission schlägt ein zweigleisiges Vorgehen vor, das zum einen auf Rechtsetzungsmaßnahmen und zum anderen auf freiwillige Verpflichtungen setzt. Dabei sollen drei Ziele verfolgt werden:

  • Bei Verspätungen sollen Fluggäste ihre Reise unter akzeptablen Bedingungen fortsetzen können. Daher sollen sie entweder Anspruch auf Erstattung ihres Flugtickets oder Anspruch auf Umbuchung auf den nächstmöglichen Flug erhalten.
  • Durch Festlegung von Mindestanforderungen, die in den Beförderungsverträgen einzuhalten sind, sollen den Fluggästen neue Rechte eingeräumt werden. Die für die angebotenen Leistungen geltenden Vertragsbedingungen sind zu erläutern, damit für die Passagiere Rechtssicherheit gewährleistet ist. Ferner strebt die Kommission mehr Ausgewogenheit bei der Vertragsgestaltung im Sinne einer Stärkung der Fluggastrechte an.
  • Den Passagieren müssen die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die sie benötigen, um bei der Wahl der Fluggesellschaft eine informierte Entscheidung zu treffen. Die Kommission beabsichtigt, auf der Grundlage der von den Fluggesellschaften bereitgestellten Daten regelmäßig einschlägige Berichte für die Verbraucher zu veröffentlichen.

Die freiwilligen Verpflichtungen betreffen folgende Aspekte:

  • Verbesserung der Leistungsqualität (niedrigere Preise, bessere Information, Erleichterung der Einreichung von Beschwerden);
  • Übernahme verspäteter Reisender;
  • Vereinfachung der Beschwerdeverfahren und der Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten.

Im Übrigen schlägt die Kommission vor, bei den Bemühungen um eine Verbesserung der Dienstleistungen für Fluggäste die Flughafenbetreiber einzubinden.

Arbeitsprogramm der Kommission

Die Kommission kündigt folgende Arbeiten an:

  • Beratungen mit den Mitgliedstaaten und Verbraucherverbänden über eine bessere Vertretung der Interessen der Fluggäste;
  • Prüfung der Auswirkungen des Verkaufs von Flugtickets und der Buchung von Flügen per Internet auf den Markt und die Wettbewerbsregeln;
  • Prüfung der Auswirkungen des Code-Sharings und der Tarifabstimmung beim Interlining auf den Wettbewerb;
  • Bewertung der Auswirkungen der Bedingungen an Bord auf die Gesundheit der Fluggäste.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG [Amtsblatt L 344 vom 27.12.2005] Mit dieser Verordnung wird der Öffentlichkeit eine „schwarze Liste" der Luftfahrtunternehmen zur Verfügung gestellt, die nicht die europäischen Sicherheitsanforderungen erfüllen und in der Europäischen Union (EU) einer Betriebsuntersagung unterliegen. Den Fluggästen wird das Recht zuerkannt, darüber unterrichtet zu werden, welches Luftfahrtunternehmen den von ihnen gebuchten Flug ausführt.

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 [Amtsblatt L 46 vom 17.2.2004]

Entschließung des Rates vom 2. Oktober 2000 zu den Rechten der Fluggäste [Amtsblatt C 293 vom 14.10.2000]

Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen [Amtsblatt L 285 vom 17.10.1997] Geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 [Amtsblatt L 140 vom 30.0.2002]

Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen: Ein internationaler Rahmen für die Weitergabe von Fluggastdaten (PNR-Daten) an öffentliche Einrichtungen [SEK(2004) 99 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Letzte Änderung: 21.03.2007

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