Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien und langfristige Urlaubsprodukte
Die europäischen Rechtsvorschriften regeln die Rechte und Pflichten, die sich aus Teilzeitnutzungsverträgen und ähnlichen Urlaubsprodukten ergeben. Diese Angleichung soll den Verbraucherschutz EU-weit stärken und auch bei bestimmten internationalen Verträgen gelten.
RECHTSAKT
Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (Text von Bedeutung für den EWR).
ZUSAMMENFASSUNG
Der Markt für Teilzeitnutzungsverträge * und ähnliche Produkte entwickelt sich weiter. Diese Richtlinie harmonisiert bestimmte Aspekte der Vermarktung, des Verkaufs und des Wiederverkaufs * solcher Produkte.
Die neuen Bestimmungen dehnen die bereits existierenden EU-Verbraucherschutzvorschriften auf Teilzeitnutzungsverträge, langfristige Urlaubsprodukte * sowie Tausch *- und Wiederverkaufsverträge aus. Sie gelten für Verträge mit Gewerbetreibenden.
Informationsrecht
Vor Vertragsabschluss erhält der Verbraucher Informationen über die Immobilien, die er erwerben möchte, über die Rechte, die er ausüben kann, und über alle Kosten in Verbindung mit der Vereinbarung. Er wird über sein Widerrufsrecht, dessen Dauer und die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts informiert. Diese Informationen sind fester Vertragsbestandteil und dürfen nicht geändert werden.
Sie werden kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger und unter Verwendung eines entsprechenden Formblatts (gemäß Anhang I bis IV) mitgeteilt. Die Informationen sind deutlich, verständlich und korrekt. Der Verbraucher kann wählen, ob der Vertrag in der Sprache des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger er ist, abgefasst wird, sofern es sich um eine Amtssprache der Europäischen Union (EU) handelt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher über die vorvertragliche Informationspflicht informiert wird, wenn es um Werbung oder die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung geht.
Abschluss des Vertrags
Der Vertrag wird schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger ausgefertigt. Der Verbraucher wählt, ob der Vertrag in der Sprache des Landes, in dem er seinen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger er ist, abgefasst wird, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der EU handelt, wobei die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem er seinen Wohnsitz hat, einzuhalten sind. Bei Vertragsabschluss erhält der Verbraucher mindestens eine Kopie des Vertrags.
Widerrufsrecht
Die Richtlinie erweitert das Widerrufsrecht des Verbrauchers, wobei die Ausübung des Rechts die Pflichten der Vertragspartner und die akzessorischen Verträge beendet. Dieses Recht kann innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden. Die Widerrufsfrist wird berechnet ab dem Tag der Unterzeichnung oder des Erhalts des Vertrags oder jedes anderen verbindlichen Dokuments.
Der Verbraucher wird über dieses Recht im entsprechenden vorvertraglichen Formblatt informiert. Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung wird die Widerrufsfrist auf ein Jahr und vierzehn Tage verlängert. Sollte der Gewerbetreibende keine vorvertraglichen Informationen vorgelegt haben, kann das Widerrufsrecht innerhalb von drei Monaten und vierzehn Tagen ausgeübt werden.
Anzahlungen und Zahlungen
Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge oder Schuldanerkenntnisse sowie sonstige Gegenleistungen des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten sind vor Ende der Widerrufsfrist untersagt.
Bei Wiederverkaufsverträgen sind Anzahlungen untersagt, solange der Verkauf nicht tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag nicht anderweitig beendet wird.
Die Zahlungen im Rahmen von Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte erfolgen gestaffelt in jährlichen Ratenzahlungen, von denen jede den gleichen Wert hat. Ab der zweiten Ratenzahlung kann der Verbraucher den Vertrag ohne Vertragsstrafen beenden, indem er binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt der Aufforderung zur nächsten Ratenzahlung handelt.
Beendigung akzessorischer Verträge
Nimmt der Verbraucher sein Widerrufsrecht wahr, wird jeder akzessorische Vertrag, der dem Hauptvertrag untergeordnet ist, automatisch beendet. Dabei fallen keine Kosten für den Verbraucher an. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Beendigung dieser Verträge fest.
Internationale Verträge
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte gelten für alle Verträge, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wenn:
- eine der betroffenen Immobilien im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt;
- sich der Vertrag nicht auf eine Immobilie bezieht und der Gewerbetreibende seine gewerbliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübt.
Beilegung von Streitigkeiten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher über alle Rechtsbehelfe informiert wird, die die nationalen Vorschriften vorsehen. Sie fördern den Ausbau außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren.
Hintergrund
Diese Richtlinie hebt die Richtlinie 94/47/EG auf, um den Entwicklungen auf dem Markt für Urlaubsprodukte Rechnung zu tragen.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 2008/122/EG |
2.2.2009 |
23.2.2011 |
ABl. L 33 vom 3.2.2009 |



