EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Wein und Weinbauerzeugnisse

Die Europäische Union (EU) legt gemeinsame Vorschriften für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, traditionelle Begriffe sowie die Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse fest.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse.

ZUSAMMENFASSUNG

Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) bezeichnet ein Erzeugnis, das in einem bestimmten geografischen Gebiet gemäß einem entsprechend anerkannten Verfahren hergestellt werden muss. Jedes Erzeugnis mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung darf ausschließlich aus Trauben des betreffenden Gebiets hergestellt werden.

Die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) bezeichnet ein Erzeugnis, das eine bestimmte Güte, ein bestimmtes Ansehen oder andere besondere Eigenschaften aufweist, die sich aus einem bestimmten geografischen Gebiet ergeben. Bei einem Erzeugnis mit einer geschützten geografischen Angabe müssen mindestens 85 % der zur Herstellung verwendeten Trauben aus dem betreffenden Gebiet stammen.

Ein Erzeuger kann eine g.U. oder g.g.A. beantragen, sofern:

  • er der einzige Erzeuger in dem abgegrenzten geografischen Gebiet ist;
  • das betreffende geografische Gebiet Merkmale aufweist, die sich deutlich von denen der umgebenden Gebiete mit Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben unterscheiden.

Der Schutzantrag besteht aus den technischen Unterlagen und dem einzigen Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikationen.

Traditionelle Begriffe

Traditionelle Begriffe werden verwendet:

  • um anzugeben, dass das Erzeugnis eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach europäischem Recht und den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats hat;
  • um das Erzeugungs- oder Reifungsverfahren oder die Qualität und die Farbe des Erzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe sowie die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte des Weinbauerzeugnisses zu bezeichnen.

Die Anträge auf Schutz eines traditionellen Begriffs werden der Kommission von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittstaaten vorgelegt oder von den Berufsorganisationen des Weinbausektors vorgelegt.

Die traditionellen Begriffe sind in Anhang XII aufgeführt. Sie sind nur für die im Antrag angegebene Sprache und die angegebenen Kategorien von Weinbauerzeugnissen geschützt. Sie sind gegen jede widerrechtliche Aneignung (selbst, wenn der geschützte Begriff zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ verwendet wird) oder Praktiken geschützt, die geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen.

Obligatorische Angaben auf dem Etikett

Die Sondervorschriften dieser Verordnung ergänzen die Allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel. Sie helfen den Verbrauchern, die Besonderheiten der Weinbauerzeugnisse besser zu verstehen und garantieren den Erzeugern die Bewertung der Qualität ihrer Erzeugnisse.

Die Etiketten der Weine und Weinbauerzeugnisse müssen folgende Angaben enthalten:

  • die Bezeichnung der Kategorie gemäß Anhang XI B der Verordnung (EG) Nr. 2007/1234 über die einheitliche GMO;
  • für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe:
  • den Alkoholgehalt in Volumenprozenten („vol“);
  • die Angabe der Herkunft;
  • die Angabe des Abfüllers;
  • bei importierten Weinen die Angabe des Einführers;
  • die Angabe des Zuckergehalts (für bestimmte Schaumweine);
  • die Partienummer.

Die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses ist bei Weinen, deren Etiketten den geschützten Namen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe tragen, nicht notwendig.

Auf die Angabe der Begriffe „geschützte Ursprungsbezeichnung“ und „geschützte geografische Angabe“ kann verzichtet werden, wenn:

  • ein traditioneller Begriff auf dem Etikett angegeben ist;
  • der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe auf dem Etikett angegeben ist (unter außergewöhnlichen von der Kommission festzulegenden Umständen).

Der Sulfitgehalt muss gemäß der Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln auf dem Etikett angegeben werden.

Alle obligatorischen Angaben müssen (abgesehen vom Importeur und der Partienummer) im gleichen Sichtbereich auf der Flasche klar und deutlich lesbar angegeben werden.

Die Angaben g.U., g.g.A. oder der traditionelle Begriff werden auf dem Etikett in der oder den Sprachen angegeben, für die der Schutz gilt. Wird bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder einzelstaatlichen besonderen Bezeichnung nicht das lateinische Alphabet verwendet, kann der Name auch in einer oder mehreren Amtssprachen der Europäischen Union angegeben werden.

Fakultative Angaben

Die Etikettierung von Weinen und Weinbauerzeugnissen kann fakultative Angaben enthalten, wie etwa:

  • das Erntejahr (mindestens 85 der Trauben müssen im angegebenen Jahr geerntet worden sein);
  • Name einer oder mehrerer Keltertraubensorten;
  • der Zuckergehalt (dies gilt nicht für bestimmte Schaumweine, für die diese Angabe vorgeschrieben ist);
  • das Gemeinschaftszeichen, das die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 angibt;
  • die Angabe bestimmter Herstellungsverfahren;
  • für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe den Namen einer anderen geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt.

Die Flaschen

Die Verordnung führt in Anhang XVII bestimmte Flaschenarten auf, die nur für bestimmte Erzeugnisse verwendet dürfen.

Verbot von Kapseln oder Folien aus Blei

Der Verschluss für Weinbauerzeugnisse darf nicht mit einer unter Verwendung von Blei hergestellten Kapsel oder Folie umkleidet sein.

Aufhebung

Durch diese Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr.753/2002 aufgehoben.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 607/2009

31.7.2009

-

ABl. L 193 vom 24.7.2009

See also

Letzte Änderung: 18.02.2011

Top