Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen
Die Europäische Kommission führt in der Gemeinschaft ein einheitliches Verfahren für die Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen ein, das effizient, schnell und transparent ist. Dieses Verfahren beruht auf einer Bewertung der Risiken durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Im Zuge dieses Verfahrens wird eine Gemeinschaftsliste für diese drei Kategorien von Stoffen erstellt, die regelmäßig verwaltet und aktualisiert wird.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und –aromen.
ZUSAMMENFASSUNG
Mit dieser Verordnung wird ein einheitliches Bewertungs- und Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen eingeführt. Dieses Verfahren erleichtert den freien Verkehr von Lebensmitteln und leistet gleichzeitig einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Verbraucher.
Das einheitliche Verfahren legt die Modalitäten für die Ausarbeitung und die Aktualisierung der Gemeinschaftsliste hinsichtlich der einzelnen Kategorien von Stoffen fest. Auf dem Binnenmarkt sind nur Stoffe zugelassen, die in dieser Liste aufgeführt sind.
Hauptphasen des einheitlichen Verfahrens
Das einheitliche Verfahren zur Aktualisierung der Gemeinschaftsliste kann auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats bzw. einer betroffenen Person eingeleitet werden. Dieser Antrag ist an die Kommission zu richten.
Die Kommission leitet die Anträge zur Risikobewertung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) weiter. Die EFSA legt ihr Gutachten innerhalb von neun Monaten nach Eingang des Antrags vor. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Behörde vom Antragsteller ergänzende Informationen anfordert.
Das einheitliche Verfahren wird durch eine Verordnung der Kommission über die Aktualisierung der Gemeinschaftsliste abgeschlossen, die von der Kommission innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Vorlage des Gutachtens der EFSA erlassen wird. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Kommission ergänzende Informationen zu Aspekten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement anfordert. Die neue Frist wird in Absprache mit dem Antragsteller festgelegt.
Die Kommission kann das einheitliche Verfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens beenden. In diesem Fall informiert sie gegebenenfalls den Antragsteller und die Mitgliedstaaten und erläutert die Gründe für ihre Entscheidung.
Durchführungsvorschriften
Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden von der Kommission spätestens zwei Jahre nach Erlass der sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften (Verordnungen über die Lebensmittelzusatzstoffe, die Lebensmittelenzyme und die Lebensmittelaromen erlassen).
Im Hinblick auf den Erlass der Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung legt die EFSA der Kommission sechs Monate nach Inkrafttreten der einzelnen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften einen Vorschlag bezüglich der für eine Risikobewertung der betreffenden Stoffe notwendigen Daten vor.
Transparenz
Die EFSA gewährleistet die Transparenz ihrer Arbeit, indem sie ihre Gutachten und die Fristverlängerungen bei Anforderung ergänzender Informationen veröffentlicht.
Vertraulichkeit
Der Hersteller gibt in seinem Antrag an, welche Informationen vertraulich sind. Die Kommission entscheidet anschließend, welche Informationen im Zulassungsantrag als vertraulich zu behandeln sind, und teilt dies dem Antragsteller mit. Nach Kenntnisnahme der Position der Kommission kann der Antragsteller, falls er nicht einverstanden ist, seinen Antrag zurückziehen, um die Vertraulichkeit der Angaben zu wahren.
Folgende Informationen gelten auf keinen Fall als vertraulich:
- Name und Anschrift des Antragstellers;
- die Bezeichnung und die Beschreibung des Stoffes;
- die Begründung für die Verwendung des Stoffes;
- Informationen von Bedeutung für die Bewertung der Sicherheit des Stoffes;
- gegebenenfalls die Analysemethode.
Notfälle
In Notfällen im Zusammenhang mit einem der in der Gemeinschaftsliste aufgeführten Stoffe leitet die Kommission ein Verfahren zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit ein.
Komitologie
Bei der Aktualisierung der Liste der Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen wird die Kommission von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
Liste der zuständigen Behörden
Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der einzelnen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission den Namen und die Anschrift der zuständigen nationalen Behörde einschließlich des Ansprechpartners.
Hintergrund
Diese Verordnung entspricht den Zielen, die im Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit aus dem Jahr 2000 festgelegt sind. Darin hatte die Kommission ihre Absicht angekündigt, die bestehenden Rechtsvorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe und -aromen zu modernisieren und zu ergänzen und darüber hinaus spezifische Vorschriften für Lebensmittelenzyme festzulegen.
Die Kommission hat parallel dazu drei weitere Vorschläge für Verordnungen erarbeitet, die das Inverkehrbringen dieser Stoffe in der Gemeinschaft von der Einhaltung einheitlicher Kriterien und von einer Zulassung abhängig machen:
- die Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme;
- die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe;
- die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln.
Diese sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften werden durch die Einführung eines einheitlichen Verfahrens für die Harmonisierung der unterschiedlichen nationalen Zulassungsverfahren, die den freien Verkehr dieser Stoffe beeinträchtigen und zu unfairen Wettbewerbsbedingungen führen können, ergänzt,.
BEZUG
|
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
|
Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 |
20.1.2009 |
- |
ABl. L 354 vom 31.12.2008 |
Siehe auch
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz.



