Lebensmittelenzyme
Mit dieser Verordnung werden die einzelstaatlichen Bestimmungen in Bezug auf die Verwendung von Enzymen in Lebensmitteln auf gemeinschaftlicher Ebene harmonisiert. Ziel der Verordnung ist, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Verbraucher zu gewährleisten. Mit dieser Verordnung sollen eine Liste der zulässigen Enzyme erstellt, die Bedingungen für den Einsatz von Lebensmittelenzymen festgelegt und die Vorschriften für ihre Kennzeichnung definiert werden.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 258/97.
ZUSAMMENFASSUNG
Andere Lebensmittelenzyme * als solche, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden, sind derzeit überhaupt nicht oder als Verarbeitungshilfsstoffe * im einzelstaatlichen Recht geregelt. Unterschiede zwischen einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Bewertung und Zulassung von Lebensmittelenzymen können den freien Verkehr behindern und dadurch die Wettbewerbsregeln verzerren.
Diese Verordnung enthält Bestimmungen über Lebensmittelenzyme, die in Lebensmitteln verwandt werden, darunter auch Enzyme, die als Verarbeitungshilfsstoffe eingesetzt werden. Sie gilt nicht für Lebensmittelenzyme, die ausschließlich für die Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen verwandt werden, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 fallen, oder wenn sie für die Herstellung von Verarbeitungshilfsstoffen eingesetzt werden.
Gemeinschaftsliste der Lebensmittelenzyme
Durch die Erstellung einer Liste zugelassener Lebensmittelenzyme wird auf europäischer Ebene die Harmonisierung aller als Lebensmittelzusatzstoffe verwandten Enzyme ermöglicht. Diese Liste enthält alle Enzyme, die eine technologische Funktion in Lebensmitteln erfüllen, unter anderem Invertase (E 1103), Lysozym (E 1105), Urease und beta-Glucanase.
Eine solche Positivliste für Lebensmittelenzyme ist von großem Nutzen für den Verbraucher, denn sie legt einheitliche Regeln für die Bewertung und Zulassung dieser Erzeugnisse fest.
Die Liste wird auf der Grundlage der Zulassungsanträge erstellt, die bei der Kommission eingehen. Die Frist für die Vorlage solcher Anträge beträgt 24 Monate ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen. Diese Anträge werden an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) weitergeleitet.
Nur die in der Gemeinschaftsliste aufgeführten Lebensmittelenzyme dürfen in Verkehr gebracht und Lebensmitteln zugesetzt werden.
Die Liste der Enzyme muss folgende Angaben enthalten:
- die Bezeichnung des Lebensmittelenzyms;
- die Spezifikationen (insbesondere bezüglich Herkunft, Reinheit usw);
- die Lebensmittel, denen das Enzym zugesetzt werden darf;
- die Bedingungen, unter denen das Enzym verwendet werden darf;
- Verkaufsbeschränkungen;
- spezifische Anforderungen in Bezug auf die Kennzeichnung.
Voraussetzungen für die Aufnahme von Lebensmittelenzymen in die Gemeinschaftsliste
Ein Lebensmittelenzym darf nur dann in die Gemeinschaftsliste aufgenommen werden, wenn:
- es bei der vorgeschlagenen Dosis für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich ist, soweit die verfügbaren wissenschaftlichen Daten ein Urteil hierüber erlauben;
- eine hinreichende technologische Notwendigkeit für die Verwendung besteht;
- der Verbraucher durch die Verwendung nicht irregeführt wird.
Kennzeichnung von Lebensmittelenzymen, die für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind
Die Kennzeichnung von Lebensmittelenzymen, die für den Verbrauch an Endverbraucher bestimmt sind, muss den allgemeinen Kennzeichnungspflichten gemäß der Richtlinie 2000/13/EG entsprechen. Darüber hinaus muss sie folgende Angaben enthalten:
- die Bezeichnung des Lebensmittelenzyms oder die in der Nomenklatur der Internationalen Vereinigung für Biochemie und Molekularbiologie enthaltene allgemein akzeptierte Bezeichnung;
- die Angabe „für Lebensmittel“ oder die Angabe „für Lebensmittel, begrenzte Verwendung“ oder einen genaueren Hinweis auf die vorgesehene Verwendung in Lebensmitteln.
Die Angaben müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein und für den Verbraucher leicht verständlich formuliert sein.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. Januar 2009 in Kraft.
Artikel 4 gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gemeinschaftsliste. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten in den Mitgliedstaaten weiterhin die einzelstaatlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Lebensmittelenzymen und unter Verwendung von Lebensmittelenzymen hergestellten Lebensmitteln.
Die Artikel 10 bis 13 gelten ab dem 20. Januar 2010.
Hintergrund
Diese Verordnung ist Teil der Reform, die von der Europäischen Kommission zur Vereinfachung der bestehenden Rechtsvorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe, -aromen und -enzyme eingeleitet wurde. Im Zuge dieser Reform wurden vier Verordnungen erlassen:
- die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen;
- die Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme (die vorliegende Verordnung);
- die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe;
- die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Lebensmittelaromen.
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BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
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| Verordnung (EG) Nr.1332/2008 |
20.1.2009 |
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ABl. L 354 vom 31.12.2008 |
Siehe auch
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher.



