RSS
Alphabetischer Index

Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung sowie geografische Angaben für Spirituosen

Die Harmonisierung der Bestimmungen, die die Vermarktung von Spirituosen auf dem Gemeinschaftsmarkt regeln, trägt zum Schutz der Verbraucher und zur Entwicklung des Sektors bei. Dieser Rechtsrahmen fördert die Einführung technologischer Neuerungen und hilft gleichzeitig, traditionelle Herstellungsverfahren zu bewahren.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates.

ZUSAMMENFASSUNG

Für Spirituosen * die auf dem Gemeinschaftsmarkt angeboten oder in der Gemeinschaft für Exportzwecke hergestellt werden, gelten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Begriffsbestimmungen, Einstufungen und technischen Vorschriften. Wird z. B. auch Alkohol zugesetzt, so darf dies grundsätzlich nur in Form von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs erfolgen.

Zu den von der Verordnung anerkannten Kategorien von Spirituosen gehören:

  • Spirituosen, die aus den laut einschlägiger Begriffsbestimmung für die betreffende Spirituose vorgesehenen Ausgangsstoffen hergestellt werden: „Rum", „ Whisky oder Whiskey", „Getreidespirituose", „Branntwein", „Brandy oder Weinbrand", „Tresterbrand oder Trester", „Brand aus Obsttrester", „Korinthenbrand oder Raisin Brandy", „Obstbrand", „Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein", „Honigbrand", „Hefebrand oder Brand aus Trub", „Bierbrand oder Eau-de-vie de bière", „Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke";
  • Spirituosen, die aus jedem im Vertrag aufgeführten Ausgangsstoff landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen werden: „Wodka", „durch Mazeration und Destillation gewonnener Obstbrand", „Geist", „Enzian", „Spirituosen mit Wacholder", „Gin", „Destillierter Gin", „London Gin", „Kümmel oder Spirituose mit Kümmel", „Akvavit oder Aquavit", „Spirituosen mit Anis", „Pastis", „Pastis de Marseille", „Anis", „Destillierter Anis", „Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter", „Aromatisierter Wodka", „Likör", „-creme" (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffes), „Crème de cassis", „Guignolet", „Punch au rhum", „Sloe Gin", „Sambuca", „Maraschino, Marrasquino oder Maraskino", „Nocino", „Eierlikör oder Advocaat, Avocat oder Advokat", „Likör mit Eizusatz", „Mistrà", „Väkevä glögi oder Spritglögg", „Berenburg oder Beerenburg", „Honig- oder Metnektar".

3. Als Verkehrsbezeichnungen dürfen die Namen dieser Spirituosenkategorien nur verwendet werden, wenn sie den festgelegten Merkmalen entsprechen. Außerdem kann eine in der Verordnung aufgeführte, eingetragene geografische Angabe ergänzend zur Bezeichnung hinzugesetzt werden oder sie ersetzen.

4. Spirituosen, die sie sich keiner dieser Kategorien zuordnen lassen, kommen unter der Gattungsbezeichnung „Spirituose" in den Handel.

Geografische Angaben

5. Die Verordnung enthält eine Liste mit geografischen Angaben (nach Produktkategorien geordnet) und legt die diesbezüglichen Bestimmungen fest. An diesen Angaben sind Spirituosen mit einem besonderen Bezug zu ihrem Herkunftsgebiet zu erkennen, die vor missbräuchlicher Verwendung eigens rechtlich geschützt sind. Die Eintragung in die Liste der geografischen Angaben erfolgt auf Antrag bei der Kommission durch den Mitgliedstaat, aus dem das Getränk stammt. Die Kommission kann die Eintragung auch wieder streichen, wenn die betreffende Spirituose die in den technischen Begleitunterlagen zum Eintragungsantrag angegebenen Merkmale nicht mehr aufweist.

Die Kommission wird vom Ausschuss für Spirituosen unterstützt.

Schlüsselwörter des Rechtsakts
Spirituose: alkoholisches Getränk mit besonderen sensorischen Eigenschaften und einem Mindestalkoholgehalt von 15 %vol, das entweder durch Destillation, Mazeration oder Zusetzen von Aromastoffen oder durch Vermischung mit einem oder mehreren anderen Erzeugnissen hergestellt wird.

BEZUG

RechtsaktInkrafttretenTermin für die Umsetzung in den MitgliedstaatenAmtsblatt
Verordnung (EG) Nr. 110/2008 [Annahme: Mitentscheidung COD/2005/0125]20.2.2008-ABl. L 39 vom 13.2.2008

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen [Amtsblatt L 333 vom 29.12.2000]
Mit der Einführung gemeinschaftlicher Referenzanalysemethoden wird sichergestellt, dass die Verordnung für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie für den Schutz geografischer Angaben bei Spirituosen eingehalten wird. Bei amtlichen Kontrollen oder Rechtsstreitigkeiten sind die in der vorliegenden Verordnung angegebenen Verfahren anzuwenden.

Verordnung (EG) Nr. 1267/94 der Kommission vom 1. Juni 1994 zur Anwendung der zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten gegenseitigen Anerkennung bestimmter Spirituosen [Amtsblatt L 138 vom 2.6.1994]
Nach den Abkommen der Europäischen Union mit den Vereinigten Staaten von Amerika und mit Mexiko dürfen für bestimmte Spirituosen (insbesondere „Tennessee Whisky oder Tennessee Whiskey", „Bourbon Whisky oder Bourbon Whiskey oder Bourbon als Bezeichnung für Bourbon Whiskey", „Tequila" und „Mezcal") nur die Bezeichnungen verwendet werden, die dem einschlägigen Recht dieser Länder entsprechen.

Letzte Änderung: 13.03.2008
Rechtlicher Hinweis | Über diese Website | Suche | Kontakt | Seitenanfang