Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
Derzeit werden die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben auf europäischer Ebene vereinheitlicht, um die Verbraucher besser zu schützen. Diese Verordnung legt die Genehmigungsverfahren fest, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Angaben in der Kennzeichnung, Aufmachung und der Werbung für Lebensmittel klar und präzise sind und auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen beruhen.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben * wie „OHNE ZUCKERZUSATZ“, „FETTFREI/OHNE FETT“, „LEICHT“ usw. werden auf europäischer Ebene harmonisiert, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten.
Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben jeglicher Art, u. a.:
- für kommerzielle Mitteilungen (auf dem Etikett, in der Aufmachung, in der Werbung);
- für Handelsmarken und sonstige Markennamen, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe ausgelegt werden können.
Sie gilt für Angaben auf Lebensmitteln jeglicher Art, die für Endverbraucher bestimmt sind. Dies beinhaltet auch Lebensmittel, die für Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen bestimmt sind.
Die Verordnung gilt nicht für Angaben zu den nachteiligen Auswirkungen eines Produkts.
Verbraucherschutz
Die Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dient dem Schutz der Verbraucher, indem sie jegliche Informationen untersagt, die
- ungenau, schlecht verständlich oder irreführend sind (z. B. wenn einem Lebensmittel zu Unrecht oder ohne wissenschaftliche Grundlage medizinische Eigenschaften zugeschrieben werden);
- Zweifel über die Sicherheit und/oder die ernährungsphysiologische Eignung anderer Lebensmittel wecken;
- zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels verleiten oder diesen gutheißen;
- zum Verzehr eines Lebensmittels verleiten, indem direkt oder indirekt erklärt oder angedeutet wird, dass mit einer ausgewogenen Ernährung nicht alle erforderlichen Nährstoffe *;
- beim Verbraucher Ängste auslösen könnten, indem auf Veränderungen bei Körperfunktionen Bezug genommen wird.
Diese Verordnung ergänzt somit die allgemeine Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln und die Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung, die die Verbraucher in die Irre führen könnte.
Allgemeine Bedingungen für die Verwendung
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben müssen folgende Bedingungen erfüllen:
- das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs oder einer Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, muss eine nachgewiesene positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung haben;
- der Nährstoff oder die Substanz, für die die Angabe gemacht wird, ist in einer Menge vorhanden, die ausreicht, um die behauptete ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung zu erzielen;
- der Nährstoff oder die Substanz, für die die Angabe gemacht wird, liegt in einer direkt verwertbaren Form vor;
- die besonderen Bedingungen für die Verwendung müssen erfüllt werden. So muss zum Beispiel eine aktive Substanz (Vitamine, Ballaststoffe) in einer ausreichenden Menge vorhanden sein, um eine positive Wirkung in dem Lebensmittel zu erzielen. Außerdem ist die Angabe „energiereduziert“ nur zulässig, wenn der Gesamtbrennwert des betreffenden Lebensmittels um mindestens 30% verringert ist (25% bei Salz).
Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind nur nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt, eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen.
Besondere Bedingungen für die Verwendung
Nur die nährwertbezogenen Angaben sind zulässig, die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt werden. Vergleichende Angaben sind nur möglich für Lebensmittel derselben Kategorie, deren Zusammensetzung die Verwendung einer Angabe nicht erlaubt. Der Vergleich muss sich auf dieselbe Menge des Lebensmittels beziehen, und der Unterschied in der Menge eines Nährstoffs und/oder im Brennwert ist anzugeben.
Für gesundheitsbezogene Angaben gelten besondere Bedingungen. Die Kennzeichnung, Aufmachung und die Werbung müssen folgende Angaben enthalten:
- einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise;
- Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen;
- einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren;
- Warnhinweise im Falle von Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.
Diese Verordnung untersagt Gesundheitsangaben, die auf die Dauer und das Ausmaß der Gewichtsabnahme Bezug nehmen, denen zufolge der Verzehr bestimmter Arten von Lebensmitteln die Gesundheit beeinträchtigen könnte, die auf Empfehlungen von Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe und ihren Vereinigungen verweisen (mit Ausnahme von Empfehlungen der nationalen Vereinigungen dieser Fachleute sowie von karitativen medizinischen Einrichtungen) oder die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden.
Abweichend von der Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung (die jegliche Verweise auf Eigenschaften von Lebensmitteln untersagt, die die Heilung, Behandlung und Prävention von Krankheiten beim Menschen betreffen) lässt die Verordnung jedoch Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos zu, sofern vorab ein entsprechender Antrag auf Zulassung genehmigt wurde.
Antrag auf Zulassung
Um eine neue Angabe genehmigen oder die bestehende Liste ändern zu lassen, stellt der Hersteller einen Antrag beim betreffenden Mitgliedstaat, der den Antrag an die Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) weiterleitet. Auf Grundlage der Stellungnahme der EFSA nimmt die Kommission eine Entscheidung über die Verwendung der Angabe an.
| Schlüsselwörter des Rechtsakts |
|---|
|
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 |
19.1.2007 |
1.7.2007 |
ABl. L 404 vom 30.12.2006 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Verordnung (EG) Nr. 107/2008 |
4.3.2008 |
- |
ABl. L 39 vom 13.2.2008 |
|
Verordnung (EG) Nr. 109/2008 |
4.3.2008 |
- |
ABl. L 39 vom 13.2.2008 |
Die nachfolgenden Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurden in den Ausgangstext einbezogen. Diese konsolidierte Fassung
hat lediglich Dokumentationswert.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 353/2008 der Kommission vom 18. April 2008 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates [Amtsblatt L 109 vom 19.4.2008].
Geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 1169/2009 [Amtsblatt L 314 vom 1.12.2009].
Die Verordnung enthält die Bedingungen, die bei Zusammenstellung der Unterlagen für Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben eingehalten werden müssen. Jeder Zulassungsantrag kann sich nur auf eine Gesundheitsangabe beziehen. Er enthält eine Beschreibung der Art der gesundheitsbezogenen Angabe, einen Formulierungsvorschlag, die spezifischen Anwendungsbedingungen und die wissenschaftlichen Daten zur Absicherung der gesundheitsbezogenen Angabe.



