Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen werden harmonisiert, um Gesundheit und Umwelt zu schützen sowie den freien Warenverkehr zu gewährleisten. Die Bestimmungen über Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen und Stoffe wurden durch das Inkrafttreten der neuen Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sowie die Einrichtung einer Europäischen Agentur für chemische Erzeugnisse geändert.
RECHTSAKT
Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie ist die erste Harmonisierungsrichtlinie im Bereich chemischer Stoffe. Da das Gebiet sehr umfangreich ist, hat die Kommission den Anwendungsbereich dieser ersten Richtlinie auf die Harmonisierung der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe beschränkt.
Die Richtlinie berührt nicht die Vorschriften für
- Arzneimittel;
- kosmetische Mittel;
- Stoffe und Gemische, bei denen es sich um Abfall handelt;
- Lebensmittel;
- Futtermittel;
- Pestizide;
- radioaktive Stoffe;
- Stoffe und Zubereitungen, für die es Melde- und Zulassungsverfahren gibt;
- die Beförderung gefährlicher Stoffe;
- Rohstoffe, die sich im Transitverkehr befinden und der zollamtlichen Überwachung unterliegen.
Begriffsbestimmungen
„Stoffe“ im Sinne dieser Richtlinie sind chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie in der Natur vorkommen oder in der Produktion anfallen. „Zubereitungen“ sind Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen.
Einstufung
Bei der Einstufung der gefährlichen Stoffe nach Maßgabe des höchsten Gefährdungsgrades und der spezifischen Art der Gefahr werden die in der Richtlinie angegebenen Kategorien zugrunde gelegt. Die Kategorien sind unterteilt in reizende und explosionsgefährliche, brennbare, giftige, gesundheitsschädliche Stoffe usw.
Die Anhänge der Richtlinie enthalten unter anderem: die Liste der gefährlichen Stoffe (Anhang I), deren Einstufung und die Bestimmungen über ihre Kennzeichnung, die Symbole für die einzelnen Stoffe, die Standardaufschriften für die Bezeichnung der besonderen Gefahren beim Umgang mit den Stoffen sowie gegebenenfalls die geltenden Sicherheitshinweise für gefährliche Stoffe.
Verpackung
Die Verpackung der Stoffe muss den nachstehenden Anforderungen genügen:
- Die Verpackung muss so beschaffen sein, dass vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann; dies gilt nicht, wenn besondere Sicherheitsvorrichtungen vorgeschrieben sind.
- Die für die Verpackungen und deren Verschlüsse verwendeten Werkstoffe dürfen vom Inhalt nicht angegriffen werden können und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit diesen eingehen.
- Die Verpackungen und ihre Verschlüsse müssen fest und widerstandsfähig sein.
Kennzeichnung
Die Kennzeichnung muss folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Stoffes;
- Herkunft des Stoffes (Name und Anschrift des Herstellers, Vertriebsunternehmers oder Importeurs);
- Symbole und Bezeichnungen der Gefahren beim Umgang mit dem Stoff;
- Hinweis auf besondere Gefahren.
Diese Angaben müssen denen in den Anhängen der Richtlinie entsprechen (Symbole, Standardaufschriften usw.). Gleiches gilt gegebenenfalls für die Sicherheitshinweise.
Außerdem muss die Kennzeichnung die entsprechenden Größenvorschriften enthalten. Das Etikett muss mindestens das Normalformat A8 (52 mm x 74 mm) aufweisen, und jedes Symbol muss mindestens ein Zehntel der Fläche des Etiketts einnehmen.
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in der Landessprache oder in den Landessprachen abgefasst ist.
Sind die Abmessungen der Verpackung zu klein, so kann die Kennzeichnung in anderer Weise angebracht werden.
Die Mitgliedstaaten können für gefährliche Stoffe, die weder giftig noch explosiv sind, Ausnahmen von den in Artikel 23 und 24 dieser Richtlinie festgelegten allgemeinen Vorschriften für die Kennzeichnung zulassen. Infolgedessen ist die Kennzeichnung dieser Stoffe fakultativ oder kann von den festgelegten Vorschriften abweichen, wenn sie in so geringer Menge enthalten sind, dass von ihnen keine Gefährdung für die Nutzer ausgeht.
Im grenzüberschreitenden und/oder innerstaatlichen Gefahrguttransport muss die Kennzeichnung den internationalen und/oder nationalen Vorschriften entsprechen.
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe, die den Bestimmungen dieser Richtlinie genügen, innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nur behindern, wenn sie eine Gefahr für die Gesundheit und/oder die Umwelt feststellen. Einen solchen Fall müssten die Mitgliedstaaten der Kommission melden; diese leitet dann ein Konsultationsverfahren zur Einschätzung der Gefahren ein und trifft gegebenenfalls weitere Maßnahmen.
Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission über die Maßnahmen unterrichten, die sie im Rahmen der Richtlinie treffen.
Hintergrund
Der Anhang I wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen gestrichen und ab dem 20. Januar 2009 durch die Tabelle 3.1 des Anhangs VI dieser Verordnung ersetzt.
Der Anhang II wird am 1. Juni 2015 aufgehoben.
Der Anhang III wird am 1. Juni 2015 aufgehoben.
Der Anhang IV wird am 1. Juni 2015 aufgehoben.
Der Anhang V wird ab dem 1. Juni 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ersetzt.
Der Anhang VI wird am 1. Juni 2015 aufgehoben. Die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen in Anhang VI gelten jedoch ab dem 1. Dezember 2010 nicht mehr.
Der Anhang VII A, VII B, VII C, VII D und der Anhang VIII werden ab dem 1. Juni 2008 durch die Richtlinie 2006/121/EG gestrichen.
Der Anhang IX wird am 1. Juni 2015 aufgehoben.
Diese Richtlinie wird am 1. Juni 2015 vollständig aufgehoben.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 67/548/EWG |
29.6.1967 |
1.2.1972 |
ABl. P 196 vom 16.8.1967 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 71/144/EWG |
24.3.1971 |
- |
ABl. L 74 vom 29.3.1971 |
|
Richtlinie 73/146/EWG |
24.5.1973 |
24.11.1973 |
ABl. L 167 vom 25.6.1973 |
|
Richtlinie 75/409/EWG |
27.6.1975 |
1.6.1976 |
ABl. L 183 vom 14.7.1975 |
|
Richtlinie 79/831/EWG |
19.7.1976 |
18.9.1981 |
ABl. L 259 vom 15.10.1979 |
|
Richtlinie 92/32/EWG |
22.5.1992 |
31.10.1993 |
ABl.. L 259 vom 15.10.1979 |
|
Richtlinie 96/56/EG |
21.9.1996 |
1.6.1998 |
ABl. L 236 vom 18.9.1996 |
|
Richtlinie 1999/33/EG |
19.8.1999 |
30.7.2000 |
ABl. L 199 vom 30.7.1999 |
|
Verordnung (EG) Nr. 807/2003 |
5.6.2003 |
- |
ABl. L 122 vom 16.5.2003 |
|
Richtlinie 2006/121/EG |
19.1.2007 |
1.6.2008 |
ABl. L 396 vom 30.12.2006 |
|
Verordnung (EG) 1272/2008 |
20.1.2009 |
- |
ABl. L 353 vom 31.12.2008 |



