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Kosmetische Mittel (bis 2013)

Die nationalen Rechtsvorschriften für kosmetische Mittel werden auf europäischer Ebene angeglichen, um den freien Warenverkehr mit diesen Erzeugnissen im Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) zu gewährleisten. In der vorliegenden Richtlinie wurden Rechtsvorschriften über die Zusammensetzung, Etikettierung und Verpackung kosmetischer Mittel festgelegt. Ferner verbietet die Richtlinie Tierversuche und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die anhand von Tierversuchen getestet wurden.

RECHTSAKT

Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel („Kosmetikrichtlinie") [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Der freie Warenverkehr mit kosmetischen Mitteln im europäischen Binnenmarkt darf von den Mitgliedstaaten weder eingeschränkt noch verboten werden, wenn diese Erzeugnisse bei normalem oder voraussehbarem Gebrauch die menschliche Gesundheit nicht schädigen.

Stellt jedoch ein kosmetisches Mittel, das die Vorschriften dieser Richtlinie einhält, eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit dar, kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, dies untersagen oder einschränken. In diesem Fall teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, damit in der gesamten Europäischen Union (EU) geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.

Bestandteile und Zusammensetzung

Die Richtlinie legt die Stoffe fest, die in kosmetischen Erzeugnissen nicht verwendet werden dürfen (Anhang II), sowie die Stoffe, die nur unter Einhaltung von Einschränkungen und besonderen Bedingungen in kosmetischen Mitteln enthalten sein dürfen (Anhang III).

Die Richtlinie enthält ferner eine Liste der zugelassenen Farbstoffe (Anhang IV), der zugelassenen Konservierungsstoffe (Anhang VI) und der zugelassenen UV-Filter (Anhang VII).

Etikettierung

Die Behältnisse und/oder die Verpackungen müssen unverwischbar, gut leserlich und deutlich sichtbar insbesondere folgende Angaben tragen:

  • den Namen und die Anschrift des Herstellers oder der Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist;
  • den Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung als Gewichts- oder Volumenangabe;
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum für Produkte mit einer Mindesthaltbarkeit unter 30 Monaten;
  • den Zeitraum, in dem das Produkt nach Anbruch der Packung verwendet werden kann, für Produkte mit einer Mindesthaltbarkeit von über 30 Monaten (angegeben durch ein Symbol, das einen geöffneten Cremetiegel darstellt);
  • die Funktion des Erzeugnisses und die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch;
  • die Nummer des Herstellungspostens.

Diese Angaben erscheinen auf dem Produkt in der (den) Amtssprache(n) des jeweiligen Mitgliedstaats.

Ferner ist auf dem Etikett die Liste der Inhaltsstoffe aufzuführen. Die Riech- und Aromastoffe werden nur mit dem Wort „Parfum“ oder „Aroma“ angegeben, außer wenn sie sich als wichtige Ursache für allergische Reaktionen erwiesen haben.

Marktüberwachung

Die Mitgliedstaaten sind für die Überwachung ihres Markts zuständig. Aus diesem Grund überprüfen sie die Sicherheit der kosmetischen Mittel, die in der EU hergestellt oder in die EU eingeführt werden. Darüber hinaus sorgen sie auch dafür, dass den kosmetischen Mitteln keine Eigenschaften zugesprochen werden, die sie nicht besitzen.

Der Hersteller, der Importeur oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person müssen den zuständigen nationalen Behörden mitteilen, wenn ein kosmetisches Mittel zum ersten Mal in die EU eingeführt wird.

Tierversuche

Mit der Richtlinie wird Tierversuchen mittels zweier Verbote ein Ende gesetzt:

  • Tests von kosmetischen Fertigerzeugnissen und Bestandteilen anhand von Tierversuchen (Verbot von Tierversuchen);
  • Inverkehrbringen von kosmetischen Fertigerzeugnissen und Bestandteilen, die anhand von Tierversuchen getestet wurden (Verbot des Inverkehrbringens).

Bezüglich der Tests über die Toxizität bei wiederholter Verabreichung, die Reproduktionstoxizität und die Toxikokinetik gilt das Verbot des Inverkehrbringens ab dem 11. März 2013. Dieses Verbot gilt unabhängig von der Verfügbarkeit alternativer Testmethoden.

Hintergrund

Diese Richtlinie wird zum 11. Juli 2013 durch die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ersetzt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 76/768/EWG

30.7.1976

30.1.1978

ABl. L 262 vom 27.9.1976

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 79/661/EWG

26.7.1979

30.7.1979

ABl. L 192 vom 31.7.1979

Richtlinie 82/368/EWG

19.5.1982

31.12.1983

ABl. L 167 vom 15.6.1982

Richtlinie 83/574/EWG

4.11.1983

31.12.1984

ABl. L 332 vom 28.11.1983

Richtlinie 88/667/EWG

14.1.1989

31.12.1989

ABl. L 382 vom 31.12.1988

Richtlinie 89/679/EWG

3.1.1990

3.1.1990

ABl. L 398 vom 30.12.1989

Richtlinie 93/35/EWG

23.6.1993

14.6.1995

ABl. L 151 vom 23.6.1993

Richtlinie 2003/15/EG

11.3.2003

11.9.2004

ABl. L 66 vom 11.3.2003

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 76/768/EWG des Rates wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Nichteintragung von Bestandteilen in die für die Etikettierung vorgesehene Liste

Richtlinie 95/17/EG der Kommission vom 19. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 76/768/EWG des Rates betreffend die Nichteintragung eines oder mehrerer Bestandteile in die für die Etikettierung kosmetischer Mittel vorgesehene Liste.

Liste und gemeinsame Nomenklatur der Bestandteile

Beschluss 96/335/EG der Kommission vom 8 Mai 1996 zur Festlegung einer Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel [Amtsblatt L 132 vom 1.6.1996].

Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel

Erste Richtlinie 80/1335/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel [Geändert durch die Richtlinie 87/143/EWG, Amtsblatt L 57 vom 27.2.1987].

Zweite Richtlinie 82/434/EWG der Kommission vom 14. Mai 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel [Geändert durch die Richtlinie 90/207/EWG, Amtsblatt L 108 vom 28.4.1990].

Dritte Richtlinie 83/514/EWG der Kommission vom 27. September 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel [Amtsblatt L 291 vom 24.10.1983].

Vierte Richtlinie 85/490/EWG der Kommission vom 11. Oktober 1985 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel [Amtsblatt L 295 vom 7.11.1985].

Fünfte Richtlinie 93/73/EWG der Kommission vom 9. September 1993 über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer Mittel [Amtsblatt L 231 vom 14.9.1993].

Sechste Richtlinie 95/32/EG der Kommission vom 7. Juli 1995 über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer Mittel [Amtsblatt L 178 vom 28.7.1995].

Siebte Richtlinie 96/45/EG der Kommission vom 2. Juli 1996 über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer Mittel [Amtsblatt L 213 vom 22.8.1996].

Letzte Änderung: 21.10.2011

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