EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Kaffee- und Zichorien-Extrakte

Durch die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über den Handel mit Kaffee- und Zichorien-Extrakten wird der gemeinsame Markt für Erzeugnisse dieses Sektors gefördert und werden die Interessen der Hersteller und der Verbraucher geschützt.

RECHTSAKT

Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie vereinfacht die Rechtsvorschriften für Kaffee- und Zichorien-Extrakte, die früher durch die Richtlinie 77/436/EWG geregelt wurden. Sie enthält vorschriften über die Verkehrsbezeichnungen, Definitionen und Merkmale dieser Erzeugnisse und zielt darauf ab, die Interessen der Verbraucher und der Hersteller zu schützen.

Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt für folgende Erzeugnisse:

  • Kaffee-Extrakt und löslicher Kaffee-Extrakt;
  • löslicher Kaffee oder Instant-Kaffee (mit Ausnahme des Café torrefacto soluble);
  • Zichorien-Extrakt;
  • lösliche Zichorie;
  • Instant-Zichorie.

Diese Erzeugnisse müssen bestimmte Mindestanforderungen an die Zusammensetzung, einschließlich des Gehalts an Trockenmasse, erfüllen.

Etikettierung

Die Etikettierung der Kaffee- und Zichorien-Extrakte muss den Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür entsprechen. Allerdings dürfen im Handel nur die genannten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, gegebenenfalls ergänzt durch Angaben zur Form (Paste, flüssig, konzentriert usw.), zu den Zusätzen und zum Koffeingehalt. Anzugeben ist außerdem der aus dem Kaffee bzw. der Zichorie stammende Mindestgehalt an Trockenmasse in Gewichtsanteilen des Enderzeugnisses.

Sonstige Bestimmungen

Der Handel mit Kaffee- und Zichorienextrakten, die dieser Richtlinie entsprechen, darf nicht durch abweichende innerstaatliche Bestimmungen behindert werden.

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt die Kommission bei der Anwendung dieser Richtlinie.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 1999/4/EG

13.3.1999

13.9.2000

ABl. L 66 vom 13.3.1999

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

20.11.2003

-

ABl. L 284 vom 31.10.2003

Verordnung (EG) Nr. 1137/2008

11.12.2008

-

ABl. L 311 vom 21.11.2008

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln [Amtsblatt L 191 vom 19.7.2002].

Verordnung (EU) Nr. 1021/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinien 1999/4/EG und 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG des Rates in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden Befugnisse [Amtsblatt L 287 vom 29.10.2013].

  • Diese Verordnung gleicht die bestehenden Durchführungsbefugnisse der Kommission, die in den fünf sogenannten Frühstücksrichtlinien festgelegt sind, an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an, insbesondere an Artikel 290, der der Kommission erlaubt, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Letzte Änderung: 29.04.2014

Top