Umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Geräte
Diese Richtlinie soll durch Minderung der Umweltauswirkungen energieverbrauchsrelevanter Produkte zum Umweltschutz beitragen.
RECHTSAKT
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Text von Bedeutung für den EWR).
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie legt die Anforderungen im Hinblick auf die umweltgerechte Gestaltung * energieverbrauchsrelevanter Produkte * in der Europäischen Union fest.
Diese Richtlinie gilt nicht für Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.
Ökodesign-Parameter für Produkte
Die Parameter für die umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign) betreffen die verschiedenen Phasen des Lebenszyklus des Produkts:
- Auswahl und Einsatz von Rohmaterial;
- Fertigung;
- Verpackung, Transport und Vertrieb;
- Installierung und Wartung;
- Nutzung und
- Ende der Lebensdauer.
Für jede dieser Phasen ist Folgendes abzuschätzen:
- der voraussichtliche Verbrauch an Material, Energie und anderen Ressourcen;
- die voraussichtlichen Immissionen in Luft, Wasser und Boden;
- die voraussichtliche Umweltbelastung (Lärm, Schwingungen, Strahlung, elektromagnetische Felder);
- die Menge der voraussichtlich entstehenden Abfallstoffe und
- die Möglichkeiten der Wiederverwendung, des Recyclings und der Verwertung von Material und/oder Energie unter Berücksichtigung der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte.
Inverkeh.ringen und CE-Kennzeichnung
Alle Produkte, die den geltenden Durchführungsmaßnahmen * entsprechen, müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, bevor sie in Verkehr gebracht werden.
Die Mitgliedstaaten benennen die für die Marktaufsicht zuständigen Behörden. Diese haben die Aufgabe:
- die Konformität der Produkte zu kontrollieren;
- von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern;
- Proben von Produkten zu nehmen und diese einer Konformitätsprüfung zu unterziehen.
Freier Warenverkehr
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen eines Produktes, das den Anforderungen an das Ökodesign entspricht, nicht beschränken.
Wenn das Produkt den Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung nicht entspricht, müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, die bis zum Verbot des Inverkehrbringens des Produktes reichen können. In diesem Fall muss der betroffene Mitgliedstaat die Europäische Kommission über diese Absicht in Kenntnis setzen, wenn die Nichtübereinstimmung :
- auf Nichterfüllung der Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahme;
- auf die fehlerhafte Anwendung der harmonisierten Normen;
- auf Unzulänglichkeiten in den harmonisierten Normen zurückgeht.
Konformitätsbewertung
Vor dem Inverkehrbringen muss die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen an eine umweltgerechte Gestaltung bewertet werden.
Nach Inverkehrbringen des Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und -erklärung zehn Jahre nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts für die Mitgliedstaaten zur Einsicht bereithalten.
Konformitätsvermutung
Bei Produkten, die mit dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen gekennzeichnet sind, wird davon ausgegangen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllen. Die Kommission kann entscheiden, ob andere Umweltzeichen mit dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen gleichwertig sind.
Harmonisierte Normen
Sollten harmonisierte Normen den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht vollständig genügen, informieren der betroffene Mitgliedstaat oder die Kommission den Ständigen Ausschuss, der durch die Richtlinie über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften eingerichtet wurde. Der Ausschuss nimmt dazu Stellung und die Kommission berücksichtigt diese Stellungnahme bei ihrer Entscheidung.
Kleine und mittlere Unternehmen
Die Kommission kann kleine und mittlere sowie Kleinstunternehmen bei der Einbeziehung von Umweltaspekten insbesondere der Energieeffizienz in die Produktgestaltung unterstützen.
Aufklärung der Verbraucher
Die Hersteller müssen den Verbrauchern Informationen über die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können, sowie über das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns zur Verfügung stellen.
Die vorliegende Richtlinie hebt die Richtlinie 2005/32/EG auf.
Hintergrund
Im Hinblick auf die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte bestehen weiterhin zu viele Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten, was das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt. Diese Richtlinie bemüht sich daher, die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften in diesem Bereich zu verbessern, indem sie ihren Geltungsbereich auf alle energiebetriebenen Produkte ausweitet.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 2009/125/CE |
20.11.2009 |
20.11.2010 |
ABl. L 285 vom 31.10.2009 |



