Kennzeichnung von Nahrungsmitteln
Die Europäische Union (EU) verbessert die Vorschriften für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, damit der Verbraucher in verständlicher und lesbarer Form die wesentlichen Informationen erhält, die ihm eine fundierte Wahl ermöglichen. Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit stärken die neuen Vorschriften den Schutz vor Allergenen.
RECHTSAKT
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission.
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Verordnung führt die Richtlinien 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln und 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung zusammen, um den Informationsstand und den Schutz der europäischen Verbraucher zu verbessern.
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmittel, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.
Diese Verordnung gilt unbeschadet der in speziellen Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) für bestimmte Lebensmittel enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften.
Allgemeine Anforderungen
Weder Etikettierung und Aufmachung der Lebensmittel noch die Werbung hierfür dürfen so gestaltet sein, dass:
- sie den Käufer über die Merkmale, Eigenschaften oder Wirkungen des Lebensmittels irreführen;
- sie den Lebensmitteln Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben (mit Ausnahme natürlicher Mineralwässer und der der Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, für die spezifische Bestimmungen gelten).
Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.
Verantwortlichkeiten des Lebensmittelunternehmers
Der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder (wenn dieser Unternehmer nicht in der EU niedergelassen ist) der Importeur sind für die Information über ein Lebensmittel verantwortlich. Er muss sicherstellen, dass diese Informationen gemäß dem europäischen Lebensmittelrecht und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bereitgestellt werden und richtig sind .
Bei vorverpackten Lebensmitteln sind die verpflichtenden Informationen auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen.
Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln müssen die Informationen über das Lebensmittel dem Lebensmittelunternehmer übermittelt werden, der diese Lebensmittel erhält, damit dieser in der Lage ist, sie dem Endverbraucher falls erforderlich vorzulegen.
Verpflichtende Angaben
Die verpflichtenden Angaben müssen leicht verständlich, sichtbar und deutlich lesbar sein und dürfen gegebenenfalls nicht entfernbar sein. Die Höhe «x» der Schriftzeichen beträgt mindestens 1,2 mm (es sei denn es handelt sich um kleine Verpackungen oder Behälter).
Die verpflichtenden Angaben betreffen:
- die Bezeichnung;
- das Verzeichnis der Zutaten;
- die Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (Erdnüsse, Milch, Senf, Fisch, glutenhaltiges Getreide usw.);
- die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
- die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
- das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
- gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
- den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers oder Importeurs;
- das Ursprungsland oder den Herkunftsort für bestimmte Fleischsorten und Milch, falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre;
- eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
- für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;
- eine Nährwertdeklaration.
Die verpflichtenden Angaben in Bezug auf die Bezeichnung, die Nettofüllmenge und den vorhandenen Alkoholgehalt erscheinen im gleichen Sichtfeld.
Die verpflichtenden Angaben müssen in einer für den Verbraucher verständlichen Sprache gemacht werden und bei Bedarf in mehreren Sprachen.
Ausnahmen von dem Erfordernis bestimmter verpflichtender Angaben
Besondere Bestimmungen sind vorgesehen für:
- Glasflaschen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind;
- kleine Verpackungen;
- Nährwertangaben der in Anhang V aufgezählten Lebensmittel;
- Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.
Freiwillige Informationen
Freiwillig bereitgestellte Informationen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- sie dürfen für den Verbraucher nicht irreführend sein;
- sie dürfen nicht zweideutig oder missverständlich sein;
- sie müssen gegebenenfalls auf einschlägigen wissenschaftlichen Daten beruhen.
Darüber hinaus dürfen die freiwilligen Angaben durch ihre Aufmachung nicht auffälliger sein als die Informationen, deren Angabe verpflichtend ist.
Die Kommission muss Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die freiwilligen Informationen, mit denen hingewiesen wird auf a) das mögliche und unbeabsichtigte Vorhandensein von Stoffen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, b) die Eignung eines Lebensmittels für Vegetarier oder Veganer, c) die Referenzmengen für spezifische Bevölkerungsgruppen usw. den obenstehenden Anforderungen entsprechen.
Beginn der Anwendung
Diese Verordnung gilt ab 13. Dezember 2014 mit Ausnahme der Bestimmungen in Bezug auf die Verpflichtung zur Nährwertdeklaration, die ab 13. Dezember 2016 gelten.
Der Beginn der Anwendung von Anhang VI in Bezug auf die Bezeichnung des Lebensmittels und die Angaben, die dazu zu machen sind, wird auf den 1. Januar 2014 festgelegt.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 |
12.12.2011 |
- |
ABl. L 304 vom 22.11.2011 |



