Natürliche Mineralwässer
Die Harmonisierung der Bestimmungen über natürliche Mineralwässer verbessert den freien Warenverkehr im Binnenmarkt. Diese Richtlinie stärkt außerdem den Verbraucherschutz und legt die Bedingungen für die Verhütung und das Eingreifen bei Gefährdung der öffentlichen Gesundheit fest.
RECHTSAKT
Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) - Text von Bedeutung für den EWR.
ZUSAMMENFASSUNG
Die durch diese Richtlinie bewirkte Harmonisierung fördert den Handel mit natürlichem Mineralwasser im Binnenmarkt.
Kennzeichnend für natürliche Mineralwässer sind ihre ursprüngliche Reinheit, ihre charakteristische Eigenart (insbesondere ein hoher Gehalt an Mineralien und Spurenelementen) und in bestimmten Fällen ihre Wirkungen. Ihre Merkmale müssen von der zuständigen nationalen Behörden anerkannt werden,, ganz gleich, ob es sich um ein aus dem Boden eines Mitgliedstaats gewonnenes Wasser oder um ein in die Gemeinschaft eingeführtes Wasser handelt.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der als natürliche Mineralwässer anerkannten Wässer. Diese Liste wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Diese Richtlinie betrifft nicht Wässer, die Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG sind und natürliche Mineralwässer, die an der Quelle für Kurzwecke (in Thermal- oder Mineraleinrichtungen) verwendet werden.
Behandlung und Trinkwasserqualität der Wässer
Es sind ausschließlich die drei folgenden Behandlungen zulässig, sofern sie nicht die Zusammensetzung des Wassers in seinen wesentlichen Bestandteilen ändern:
- das Ausfällen unbeständiger Inhaltsstoffe;
- das Ausfällen von Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen durch eine Behandlung mit Ozon gemäß den durch die Kommission nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) festgelegten Bedingungen;
- das Ausfällen aller anderen unerwünschten Bestandteile unter Beachtung der durch die Kommission nach Anhörung der EFSA festgelegten Anwendungsbedingungen.
Der Gesamtgehalt an vermehrungsfähigen Mikroorganismen, Parasiten und krankheitserregenden Mikroorganismen wird beim Quellaustritt und bei der Abfüllung kontrolliert. Auf der Vermarktungsstufe darf die Erhöhung der Keimzahl nur aus der normalen Entwicklung resultieren. Das Wasser muss hinsichtlich Kontakt, Geschmack und Geruch einwandfrei sein. Es muss in einem Behältnis abgefüllt sein, mit dem eine Verfälschung oder Verunreinigung vermieden wird.
Etikettierung
Für die Etikettierung, Aufmachung und Werbung gelten die allgemeinen Regeln der Richtlinie 2000/13/EG. Die Verkaufsbezeichnung für natürliches Mineralwasser wird entsprechend seiner Merkmale und der Behandlung, der es unterzogen wurde, streng kontrolliert.
Für die Etikettierung sind folgende Angaben verbindlich vorgeschrieben:
- die Angabe der analytischen Zusammensetzung;
- der Name der Quelle und der Ort der Gewinnung;
- Angaben über jegliche Behandlung.
Hinweise, wonach ein natürliches Mineralwasser Eigenschaften der Verhütung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit besitzt, sind unzulässig. Die Eigenschaften eines Wassers dürfen erwähnt werden, soweit diese Richtlinie oder die nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren auf einzelstaatlicher Ebene festgelegten Kriterien beachtet werden.
Vermarktung
Ein Mitgliedstaat kann vorübergehend den Handel mit einem auf seinem Gebiet frei gehandelten Erzeugnis einschränken oder die Aussetzung des Handels veranlassen. Er muss zuvor die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzen und seine Entscheidung begründen.
Befugnisse der Kommission
Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit unterstützt. Sie kann Maßnahmen ergreifen in Bezug auf:
- die Grenzwerte für die Gehalte an Bestandteilen der Wässer;
- die Angabe hoher Gehalte an bestimmten Bestandteilen auf dem Etikett;
- die Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft;
- die Angaben über Behandlungen;
- die Überwachung der mikrobiologischen Eigenschaften.
Bei Gefährdung der öffentlichen Gesundheit trifft sie nach Anhörung der EFSA alle erforderlichen Entscheidungen.
Hintergrund
Die Richtlinie 80/777/EWG wird im Rahmen der Neufassung und der vorgenommenen Änderungen aufgehoben. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch die Umsetzung der sie ändernden Richtlinien fortsetzen, da diese Bestimmungen als Änderungen der Richtlinie 2009/54/EG betrachtet werden. Eine Entsprechungstabelle ist in Anhang V dieser Richtlinie enthalten.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 2009/54/EG |
16.7.2009 |
- |
ABl. L 164 vom 26.6.2009 |



