Haftung für fehlerhafte Produkte
Die europäische Gesetzgebung schützt die Verbraucher vor Schäden durch fehlerhafte Produkte. Der Geschädigte hat Anspruch auf Entschädigung für die Produkte, die im Binnenmarkt in den Verkehr gebracht werden.
RECHTSAKT
Richtlinie 85/374/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie legt den Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung der europäischen Hersteller fest. Wenn ein Verbraucher durch ein fehlerhaftes Produkt * Schaden erleidet, so haftet der Hersteller.
Als Hersteller gilt:
- der Hersteller eines Grundstoffs, der Hersteller eines Endprodukts oder eines Teilprodukts;
- der Importeur des Produkts;
- jede Person, die ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt;
- jede Person, die ein Produkt liefert, dessen Hersteller oder Importeur sich nicht feststellen lässt.
Haften mehrere Personen für denselben Schaden, so haften sie gesamtschuldnerisch.
Beweislast
Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, insbesondere:
- der Darbietung des Produkts;
- des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann;
- des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
Die Beweislast liegt beim Geschädigten. Er muss Folgendes nachweisen:
- den vorhandenen Schaden;
- den Fehler;
- den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden.
Allerdings muss der Geschädigte nicht die Nachlässigkeit oder das Verschulden des Herstellers oder des Importeurs nachweisen.
Befreiung des Herstellers von der Haftung
Der Hersteller haftet nicht, wenn er nachweisen kann, dass:
- er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat;
- der Fehler nicht vorlag, als das Produkt in den Verkehr gebracht wurde;
- das Produkt weder für den Verkauf noch für eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt wurde;
- das Produkt weder im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt noch vertrieben wurde;
- der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen hoheitlich erlassenen Normen entspricht;
- der vorhandene Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er das betroffene Produkt in den Verkehr gebracht hat, nicht erkannt werden konnte. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten Ausnahmegenehmigungen erteilen;
- der Fehler eines Teilprodukts durch die Herstellung des Endprodukts verursacht worden ist.
Die Haftung des Herstellers kann gemindert werden, wenn der Schaden durch ein Verschulden des Geschädigten verursacht worden ist.
Abgedeckte Schäden
Die Richtlinie betrifft Schäden:
- die durch Tod oder Körperverletzungen verursacht wurden;
- die an einer Sache für den privaten Ge- oder Verbrauch verursacht wurden.
Die Mitgliedstaaten können die Gesamthaftung des Herstellers für Todesfälle oder Körperverletzungen, die durch gleiche Artikel mit demselben Fehler verursacht wurden, begrenzen.
Außerdem gilt die Richtlinie nicht für Schäden infolge eines nuklearen Zwischenfalls, die in den von den Mitgliedstaaten ratifizierten internationalen Übereinkommen erfasst sind.
Ablauf der Frist für die Haftung
Der Geschädigte verfügt über eine Frist von drei Jahren für die Forderung nach Wiedergutmachung. Diese Frist läuft ab dem Datum, an dem der Geschädigte von dem Schaden, dem Fehler oder der Identität des Herstellers Kenntnis genommen hat.
Die Haftung des Herstellers erlischt mit Ablauf einer Frist von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
Es gibt keinerlei Vertragsklausel, die es dem Hersteller gestattet, seine Haftung gegenüber dem Geschädigten einzuschränken.
Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich der zivilrechtlichen Haftung bleiben weiterhin gültig.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 85/374/EWG |
30.7.1985 |
30.7.1988 |
ABl. L 210 vom 7.8.1995 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 1999/34/EG |
4.6.1999 |
4.12.2000 |
ABl. L 141 vom 4.6.1999 |
Die Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 85/374/EWG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung
hat lediglich Dokumentationswert.



